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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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Auch in dieser Beziehung neigt man sich zu den Anschauungen des deutschen Ge- 
setzes, denn nachdem der Schutz gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung in erstn 
Linie erreicht werden soll, ferner in dem Wesen der Busse im Sinne des deutschen Ge- 
setzes ebenfalls der Gedanke der Genugthuung gelegen ist, und somit selbst wenn die 
Strafe entüele, noch immer die Entschädigungspflicht aufrecht erhalten bliebe, die auch 
unter der Form der Busse erreicht werden kann, so scheint es ganz angemessen, einen 
Zeitpunkt zu fixiren, nach welchem es nicht erst von dem guten Willen abhängt, ob eine 
Strafe zu entfallen habe. ' 
Indem man sich bestrebt hat, die charakteristischen Momente zwischen den Prin- 
cipien des neuen deutschen Musterschutzgesetzes vom I l. Januar 1876 und ienen des dies- 
bezüglichen österreichischen Gesetzes vom 5. November 1858 hervorzuheben, ist man zur 
sicheren Ueberzeugung gekommen, dass das deutsche diesbezügliche Gesetz sowohl durch 
seine meritorischen, als processualischen Bestimmungen viel mehr geeignet ist, den be- 
rechtigten Anforderungen zu entsprechen, die, wie Eingangs erwähnt, an ein derartiges 
Gesetz gestellt werden müssen, damit es den vermögensrechtlichen Schutz der geistigen 
productiven Thatigkeit in ausgedehnter und doch den Verkehr nicht hemmender Weise 
vermitteln könne. 
Man glaubt daher im allgemeinen Interesse dahin einrathen zu können, dass das 
deutsche Musterschutzgesetz tale quale in seiner vollen Ausdehnung so bald als möglich 
an die Stelle des gegenwärtig zu Recht bestehenden Musterschutzgesetzes vom S. No- 
vember 1858 gesetzt werden möge. Wegen eventuell unbedeutender Meinungsditferenzen, 
die aber principiell keinen entscheidenden Eintiuss ausüben, möge das aus einem Gusse 
hervorgegangene Werk nicht aus seiner harmonischen Form gebracht werden, denn nur 
zu sehr ist oft das anscheinend Bessere der Feind des Guten, als welches man das vor- 
liegende Gesetz thatsachlich bezeichnen kann. ' 
Nur bezüglich der Textirung wäre es von allgemeinem Interesse, wenn der Theil 
des deutschen Gesetzes, der die Rechtsfolgen, Strafe, Entschädigung, Einziehung und Ver- 
jährung behandelt, l}. 18 bis f. 38, und dem deutschen Nachdrucksgesetze entlehnt ist 
und daher einige Bestimmungen enthält. welche schon der Natur der Sache nach nur 
dem Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlich sein können, in der 
Weise selbstständig abgefasst (textirt) würde, dass alle diesbezüglichen, ausschliesslich dem 
Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlichen Bestimmungen aus dem 
Gesetzestexte ausgeschieden werden mögen, damit auch der Laie in die Lage versetzt 
wei;_de, an der Hand dieses Gesetzes nicht in einen diesbezüglichen Rechtsirrthum zu 
ver allen. 
Das Kunstgewerhe-Museum in Leipzig. 
Mit aufrichtiger Freude begrüssen wir den „ersten Bericht über die 
Wirksamkeit des Kunstgewerbe-Museums in Leipzig". Die Anregung zur 
Gründung dieses Museums ging von der dortigen „Gemeinnützigen Ge- 
Seilschaft" im Jahre 1873 aus. Man benützte den Anlass der Wiener 
Weltausstellung, setzte sich in angemessener Weise mit der dortigen Aka- 
demie der bildenden Künste, rnit der Leitung der schon bestehenden Vor- 
bildersammlung für Kunstgewerbe, welche Leipzig der Anregung A. v. 
Zahn's zu verdanken hat, und mit dem Museum für Völkerkunde ausein- 
ander und ging dann zur Organisirung des Kunstgewerbe-Museums über. 
Der Verein, welcher die Leitung der neuen Anstalt in die Hand nalim, 
richtet seine Aufmerksamkeit auf die Herstellung eines offenen Zeichen- 
saales, auf die Einrichtung eines streng geordneten Lehrcurses für 
das weibliche Geschlecht und endlich auf die Veranstaltung von 
öffentlichen Vorträgen. Die gemeinnützige Gesellschaft, das k. Mi- 
nisterium des Innern, der Stadtrath, die Handelskammer und die Krämer- 
innung unterstützten das Unternehmen durch Geldbeiträge und so waren, 
nach Ordnung aller Verhältnisse, die Vorbereitungen soweit gediehen, dass
	        
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