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Auch in dieser Beziehung neigt man sich zu den Anschauungen des deutschen Gesetzes,
denn nachdem der Schutz gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung in erstn
Linie erreicht werden soll, ferner in dem Wesen der Busse im Sinne des deutschen Gesetzes
ebenfalls der Gedanke der Genugthuung gelegen ist, und somit selbst wenn die
Strafe entüele, noch immer die Entschädigungspflicht aufrecht erhalten bliebe, die auch
unter der Form der Busse erreicht werden kann, so scheint es ganz angemessen, einen
Zeitpunkt zu fixiren, nach welchem es nicht erst von dem guten Willen abhängt, ob eine
Strafe zu entfallen habe. '
Indem man sich bestrebt hat, die charakteristischen Momente zwischen den Principien
des neuen deutschen Musterschutzgesetzes vom I l. Januar 1876 und ienen des diesbezüglichen
österreichischen Gesetzes vom 5. November 1858 hervorzuheben, ist man zur
sicheren Ueberzeugung gekommen, dass das deutsche diesbezügliche Gesetz sowohl durch
seine meritorischen, als processualischen Bestimmungen viel mehr geeignet ist, den berechtigten
Anforderungen zu entsprechen, die, wie Eingangs erwähnt, an ein derartiges
Gesetz gestellt werden müssen, damit es den vermögensrechtlichen Schutz der geistigen
productiven Thatigkeit in ausgedehnter und doch den Verkehr nicht hemmender Weise
vermitteln könne.
Man glaubt daher im allgemeinen Interesse dahin einrathen zu können, dass das
deutsche Musterschutzgesetz tale quale in seiner vollen Ausdehnung so bald als möglich
an die Stelle des gegenwärtig zu Recht bestehenden Musterschutzgesetzes vom S. November
1858 gesetzt werden möge. Wegen eventuell unbedeutender Meinungsditferenzen,
die aber principiell keinen entscheidenden Eintiuss ausüben, möge das aus einem Gusse
hervorgegangene Werk nicht aus seiner harmonischen Form gebracht werden, denn nur
zu sehr ist oft das anscheinend Bessere der Feind des Guten, als welches man das vorliegende
Gesetz thatsachlich bezeichnen kann. '
Nur bezüglich der Textirung wäre es von allgemeinem Interesse, wenn der Theil
des deutschen Gesetzes, der die Rechtsfolgen, Strafe, Entschädigung, Einziehung und Verjährung
behandelt, l}. 18 bis f. 38, und dem deutschen Nachdrucksgesetze entlehnt ist
und daher einige Bestimmungen enthält. welche schon der Natur der Sache nach nur
dem Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlich sein können, in der
Weise selbstständig abgefasst (textirt) würde, dass alle diesbezüglichen, ausschliesslich dem
Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlichen Bestimmungen aus dem
Gesetzestexte ausgeschieden werden mögen, damit auch der Laie in die Lage versetzt
wei;_de, an der Hand dieses Gesetzes nicht in einen diesbezüglichen Rechtsirrthum zu
ver allen.
Das Kunstgewerhe-Museum in Leipzig.
Mit aufrichtiger Freude begrüssen wir den „ersten Bericht über die
Wirksamkeit des Kunstgewerbe-Museums in Leipzig". Die Anregung zur
Gründung dieses Museums ging von der dortigen „Gemeinnützigen Ge-Seilschaft"
im Jahre 1873 aus. Man benützte den Anlass der Wiener
Weltausstellung, setzte sich in angemessener Weise mit der dortigen Akademie
der bildenden Künste, rnit der Leitung der schon bestehenden Vorbildersammlung
für Kunstgewerbe, welche Leipzig der Anregung A. v.
Zahn's zu verdanken hat, und mit dem Museum für Völkerkunde auseinander
und ging dann zur Organisirung des Kunstgewerbe-Museums über.
Der Verein, welcher die Leitung der neuen Anstalt in die Hand nalim,
richtet seine Aufmerksamkeit auf die Herstellung eines offenen Zeichensaales,
auf die Einrichtung eines streng geordneten Lehrcurses für
das weibliche Geschlecht und endlich auf die Veranstaltung von
öffentlichen Vorträgen. Die gemeinnützige Gesellschaft, das k. Ministerium
des Innern, der Stadtrath, die Handelskammer und die Krämerinnung
unterstützten das Unternehmen durch Geldbeiträge und so waren,
nach Ordnung aller Verhältnisse, die Vorbereitungen soweit gediehen, dass