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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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Auch in dieser Beziehung neigt man sich zu den Anschauungen des deutschen Gesetzes,

 denn nachdem der Schutz gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung in erstn

Linie erreicht werden soll, ferner in dem Wesen der Busse im Sinne des deutschen Gesetzes

 ebenfalls der Gedanke der Genugthuung gelegen ist, und somit selbst wenn die

Strafe entüele, noch immer die Entschädigungspflicht aufrecht erhalten bliebe, die auch

unter der Form der Busse erreicht werden kann, so scheint es ganz angemessen, einen

Zeitpunkt zu fixiren, nach welchem es nicht erst von dem guten Willen abhängt, ob eine

Strafe zu entfallen habe. '

Indem man sich bestrebt hat, die charakteristischen Momente zwischen den Principien

 des neuen deutschen Musterschutzgesetzes vom I l. Januar 1876 und ienen des diesbezüglichen

 österreichischen Gesetzes vom 5. November 1858 hervorzuheben, ist man zur

sicheren Ueberzeugung gekommen, dass das deutsche diesbezügliche Gesetz sowohl durch

seine meritorischen, als processualischen Bestimmungen viel mehr geeignet ist, den berechtigten

 Anforderungen zu entsprechen, die, wie Eingangs erwähnt, an ein derartiges

Gesetz gestellt werden müssen, damit es den vermögensrechtlichen Schutz der geistigen

productiven Thatigkeit in ausgedehnter und doch den Verkehr nicht hemmender Weise

vermitteln könne.

Man glaubt daher im allgemeinen Interesse dahin einrathen zu können, dass das

deutsche Musterschutzgesetz tale quale in seiner vollen Ausdehnung so bald als möglich

an die Stelle des gegenwärtig zu Recht bestehenden Musterschutzgesetzes vom S. November

 1858 gesetzt werden möge. Wegen eventuell unbedeutender Meinungsditferenzen,

die aber principiell keinen entscheidenden Eintiuss ausüben, möge das aus einem Gusse

hervorgegangene Werk nicht aus seiner harmonischen Form gebracht werden, denn nur

zu sehr ist oft das anscheinend Bessere der Feind des Guten, als welches man das vorliegende

 Gesetz thatsachlich bezeichnen kann. '

Nur bezüglich der Textirung wäre es von allgemeinem Interesse, wenn der Theil

des deutschen Gesetzes, der die Rechtsfolgen, Strafe, Entschädigung, Einziehung und Verjährung

 behandelt, l}. 18 bis f. 38, und dem deutschen Nachdrucksgesetze entlehnt ist

und daher einige Bestimmungen enthält. welche schon der Natur der Sache nach nur

dem Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlich sein können, in der

Weise selbstständig abgefasst (textirt) würde, dass alle diesbezüglichen, ausschliesslich dem

Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthumlichen Bestimmungen aus dem

Gesetzestexte ausgeschieden werden mögen, damit auch der Laie in die Lage versetzt

wei;_de, an der Hand dieses Gesetzes nicht in einen diesbezüglichen Rechtsirrthum zu

ver allen.

Das Kunstgewerhe-Museum in Leipzig.

Mit aufrichtiger Freude begrüssen wir den „ersten Bericht über die

Wirksamkeit des Kunstgewerbe-Museums in Leipzig". Die Anregung zur

Gründung dieses Museums ging von der dortigen „Gemeinnützigen Ge-Seilschaft"

 im Jahre 1873 aus. Man benützte den Anlass der Wiener

Weltausstellung, setzte sich in angemessener Weise mit der dortigen Akademie

 der bildenden Künste, rnit der Leitung der schon bestehenden Vorbildersammlung

 für Kunstgewerbe, welche Leipzig der Anregung A. v.

Zahn's zu verdanken hat, und mit dem Museum für Völkerkunde auseinander

 und ging dann zur Organisirung des Kunstgewerbe-Museums über.

Der Verein, welcher die Leitung der neuen Anstalt in die Hand nalim,

richtet seine Aufmerksamkeit auf die Herstellung eines offenen Zeichensaales,

 auf die Einrichtung eines streng geordneten Lehrcurses für

das weibliche Geschlecht und endlich auf die Veranstaltung von

öffentlichen Vorträgen. Die gemeinnützige Gesellschaft, das k. Ministerium

 des Innern, der Stadtrath, die Handelskammer und die Krämerinnung

 unterstützten das Unternehmen durch Geldbeiträge und so waren,

nach Ordnung aller Verhältnisse, die Vorbereitungen soweit gediehen, dass
            
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