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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

IOO

mit den Werthen eines Wahlberechtigten Aufwandes gerechnet haben, und wie die Erfahrung

 lehrt, haben gerade diejenigen, welche zuerst selbstständig den Weg der Verkörperung

neuer Ideen betreten haben. auch einen entscheidenden Vorsprung gewonnen.

Um aber den Anforderungen der Concurrenz mit Aussicht auf Erfolg begegnen zu

können, ist es unbedingt nöthig, dass der Erzeuger eines Musters oder Modelles als unmittelbarer

 Eigenthümer oder Rechtsnachfolger desselben, bezüglich diesesseines Eigenthumes,

 welches als das Product der eigentlichen Werthfactoren, d. i. von Arbeit, Zeit

und Geld anzusehen ist, einen wahrhaftigen gesetzlichen Schutz geniesse.

Aber nicht nur der Aufwand, den jeder einzelne Erzeuger in seiner Sphäre zu

machen bemüssigt ist, selbst die Erfolge aller der Anstalten und Schulen, welche oft mit

grossen Kosten und nach langen Bemühungen zur Hebung von Kunst und Industrie in's

Leben gerufen wurden, sie würden bezüglich der Erreichung ihres Endzweckes illusorisch

werden, wenn der Erzeuger nicht in die Lage versetzt würde, seine Erzeugnisse als das

Eigenthümliche seiner geistigen productiven Thatigkeit gegen unbefugte Nachbildung und

Verbreitung vor dem Forum des competenten Richters bei einem raschen gerichtlichen

Verfahren zu schützen.

Aus dem Gesagten geht aber hervor, dass ein Musterschutzgesetz, wenn eswirklich

den Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, entsprechen soll, ganz speciellen

und eigenthürnlichen Verhältnissen Rechnung tragen muss. Es soll den Schutz einer geistigen

 productiven Thätigkeit gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung vermitteln, und

zwar in möglichst ausgedehntem Masse, ohne dabei durch das Eingehen in unberechtigte

Kleinlichkeit, hemmend auf den allgemeinen Verkehr zu wirken.

Die Gesichtspunkte, die daher bei einem derartigen, den Anforderungen der Jetztzeit

 entsprechenden Musterschutzgesetze, festzuhalten waren, liessen sich, ohne in minutioses

 Detail einzugehen, in Folgendem zusammenfassen:

l. Einfachheit und geringe Kosten bei den Formalitäten der Schutzwerbung;

ll. genügend lange Scbutzdauer;

lll. Principien, betreffend die erlaubte und unerlaubte Nachbildung:

IV. vermögensrechtlicher Schutz des Urhebers, als Trägers der geistigen productiven

 Thätigkeit, daher auch

V. Uebertragbarkeit, Vererblichkeit und Executivbarkeit des erworbenen Schutzrechtes;



Vl. Musterschutz-Angelegenheiten sollen bezüglich der processualischen Zuständigkeit

 als Handelssache betrachtet werden, und zwar von der Registrirung angefangen, bingegen

 soll in materiell rechtlicher Beziehung das competente richterliche Forum in allen

Stadien, wo nicht ein Schiedsgericht als zulässig erkannt wird, zu entscheiden haben;

Vll. Aufstellung eines selbstständigen Apparates der Rechtsgrundsatze, bezüglich

der nach diesem Gesetze eintretenden Rechtsfolgen, als

a) Strafe,

b) Entschädigungspüicht,

e) Einziehung,

daher specielle Unterscheidung

i. in der subjectiven Qualification der rechtsverletzenden Personen,

2. objectiv bezüglich der Reehtsfolgen der Zurechnungsfähigkeit bei

a) Absichtlichkeit,

b) Fahrlässigkeit und

c) Unabsichtlichkeit,

so dass der Richter ohne an die civilprocessualischen Vorschriften der gegenwärtigen

Civil-Processordnung, namentlich bezüglich des Schadenersatzes oder überhaupt an beengende

 Definitionen gebunden zu sein, nach freier Ueberzeugung, eventuell nach Einholung

 von sachverstandigem Gutachten, seine Entscheidung treffen könne;

Vlll. Rechtsfolgen des Versuches;

IX. Vereinfachung und Gleichartigkeit in den Verjährungsfristen, gleichviel ob es

sich um Strafe oder Entschädigung handelt, jedoch mit verschiedenem Zeitpunkte, von

wann an, je nach der Natur der Uebertretung, die Verjährung zu laufen habe;

X. eventuell Einführung von sachverständigen Vereinen;

Xl. von Amtswegen soll auch bei Strafverfolgung nicht eingeschritten werden.

Nimmt man nun das österreichische Musterschutzgesetz vom S. December i858 zur

Hand, _so wird man bald zur Ueberzeugung kommen, dass dasselbe theils auf anderen

Principien wie die früher erwähnten beruht, theils wo sich einzelne derselben vorfinden,

dieselben nur in höchst mangelhafter und nicht erschöpfender Weise zum Ausdruck gebracht

 hat. Dagegen finde: man diese Grundsätze im deutschen Musterschutzgesetze vom

ii. Januar 1876 in hohem Masse aus- und durchgebildet.
            
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