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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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Ehe man zur Darstellung der principiellen Unterschiede dieser beiden Gesetze 
schreitet, möge vorerst constatirt werden, dass dieselben in vier l-lauptprincipien überein- 
stimmen. 
Beide Gesetze stellen gemeinschaftlich die Rechtsgrundsatze auf: 
l. dass der Hinterleger (derjenige, der ein Muster oder Modell zur Eintragung in 
das Musterregister angemeldet hat) als Urheber, resp. Eigenthümer zu gelten habe, nur 
hat das deutsche Gesetz die diesbezü liche Rechtsvermuthung ausdrücklich dahin aus- 
gedehnt, dasa rücksichtlich der im Au age oder für Rechnung des Eigenthümers einer 
gewerblichen Anstalt, von den daselbst beschäftigten Zeichnern, Malern etc. etc. angefer- 
tigten Modelle und Muster, der Eigenthümer der Anstalt de lege als Urheber anzusehen 
sei, ohne erst eine Uebertragung des Urheberrechtes nachweisen zu müssen; 
2. dass auch ein Strafantrag nach diesem Gesetze nie von Amtswegen gestellt wird, 
wovon nur die im österreichischen Gesetze so zu sagen im Disciplinarwege zu erkennende 
Mnthwilligkeitsstrafe eine Ausnahme bildet; 
3. dass zur Giltigkeit des durch die Deponirung zu erwerbenden Schutzes erfor- 
derlich ist, dass eben die Anmeldung und Deponirung vor Verbreitung des fertigen Er- 
zeugnisses geschehen sein muss; 
4. dass die nach dem geschützten Modelle oder Muster hergestellten Erzeugnisse 
in dem respectiven lnlande erzeugt worden sein müssen. 
In allen übrigen Bestimmungen Endet sich theils ein principieller, theils ein in den 
Detail-Bestimmungen wesentlich hervortretender Unterschied. 
Wenn man nun auf die früher angeführten Gesichtspunkte eingeht, die bei einem 
entsprechenden Musterschutzgesetze vertreten sein sollen, so ergibt sich 
Ad I. Registrirungsformalitaten, 
dass zwar beide Gesetze bezüglich der geringen Registrirungsgebühr nichts zu wünschen 
übrig lassen, dass aber nach deutschem Gesetze der Schutzwerber nicht einmal eines An- 
meldungsscheines über die geschehene Registrirung bedarf, daher auch nur dann die 
dafür zu entrichtende Gebühr von Einer Mark zu erlegen ist, wenn der Anmeldende aus- 
drücklich einen Schein zu haben wünscht. Ausserdem ist im deutschen Gesetze die Stempel- 
freiheit aller Eingaben, Auszüge, Beglaubigungen etc. etc., welche die Eintragung in das 
Musterregister betreffen, gesetzlich ausgesprochen. 
Ad Il. Schutzdauer. 
Was die Schutzdauer betrifft, scheint das österreichische Gesetz von engherzigen 
Principien ausgegangen zu sein, indem es eine Schutzdauer von drei Jahren als die längste 
zu bewilligende Frist selbst nur im Nachtrags-Verordnungswege unter'm 23. Mai 1865 
bewilligt; anderseits den Schutzwerber bei Verlust seines bereits erworbenen Schutz- 
reehtes zwingt, sein Muster binnen Jahresfrist zu benützen. 
Wenn man den thatsachlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen gewusst hatte, 
so hatte man es sich vor Augen halten müssen, dass so mancher Erzeuger schon die 
Zeichnungen zu registriren genothigt ist, wenn er sich während der oft sehr langwierigen 
Modellerzeugung die Priorität sichern wollte; wenn nun die Herstellung des Modelles, 
was häufig der Fall ist, Jahresfrist in Anspruch nimmt, so würde, wenn die Herstellung 
eines vollständigen Exemplares innerhalb dieser Zeit nicht gelungen ist, sein Recht bereits 
verloren gegangen sein, ehe er es noch ausüben konnte; ware dies aber auch nicht der 
Fall, so muss man auf die Schwierigkeiten Rücksicht nehmen, ein Muster in Schwung zu 
bringen und es kann gerade bei Waaren, die weit entfernte Absatzquellen haben, vor- 
kommen, dass das Recht des erworbenen Musterschutzes gerade zu der Zeit erlischt, wo 
ein mit Aufwand von grossen Opfern geschaffenes Modell erst fruchtbringend wird. 
Das deutsche Gesetz setzt deshalb sehr berechtigter Weise die Schutzfrist je nach 
Verlangen des Anmeldenden auf t, 2, 3, 5, 110-15 Jahre fest mit progressiv höheren 
Gebühren. 
Aber auch die Geheimhaltung eines Musters hört nach österreichischem Gesetze 
bereits nach Einem Jahre auf, was nach dem früher Erwahnten eine zu kurze Frist sein 
dürfte, und auch in diesem Punkte wäre das deutsche Gesetz nachzuahmen, welches die 
Eröffnung der versiegelten Paquete nach drei Jahren verfügt, wodurch die Geheimhaltung 
nach drei Jahren aufhört, während die Schutzzeit eventuell bis i5 Jahre dauert. 
Ebenso scheint auch der österreichische Standpunkt, dass, wenn mehrere Muster 
in einem Paquete versiegelt überreicht werden, für jedes einzelne Muster bei sonstiger 
Strafverhangung die Taxe entrichtet werden muss, wenig praktisch, und auch hierin 
waren die Bestimmungen des deutschen Gesetzes vorzuziehen, dass die Taxe nur per 
Paquet bezahlt wird, wahrend nach der Entsiegelung, wenn eben die Schutzdauer noch 
langer währt, für jedes einzelne in dem Paquete enthaltene Muster die entsprechende G6- 
bühr zu entrichten kommt.
	        
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