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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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Daher mogen, wie es auch im deutschen Gesetze der Fall ist, derlei Schutzmassregeln,

 damit sie nicht erst so zu sagen einer Rückversicherung bedürfen, stets vom

Gerichte ausgehen, wobei selbstverständlich das rascheste Verfahren einzutreten hat.

lm französischen Gesetz gehen derlei Verfügungen von dem Conseil des prudes

hommes aus, deren Amtswirksamkeit aber jener von Richtern gleichgestellt ist, wenigstens

wird im Falle einer Amtsverletzung gegen dieselben in derselben Weise, wie im gleichen

Falle gegen Richter vorgegangen. (Lois commerciales lll Juridiction commerciales

Titre m. 33.)

Wahrend nach österreichischem Gesetze die Registrirung bei den Handelskammern

vorzunehmen ist, lässt das deutsche Gesetz hingegen schon die Anmeldung von den mit

Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehorden vornehmen, legt aber auch

den ganzen processualischen Vorgang in die Hand des Richters, wenn nicht beide Theile,

aber nur bezüglich der Entschadigungsansprüche und Einziebung auf die Sachverstandigen-Vereine,

 als Schiedsrichter compromittiren.

Nach österreichischem Gesetze ist aber ein Schiedsgericht überhaupt nur nach

Massgabe der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, wenn nämlich diesbezüglich

ein schriftlicher Vertrag vorliegt, zulässig.

Nach deutschem Gesetze werden alle das Musterschutzgesetz betreßenden Entscheidungen

 wegen ihrer processualen Zuständigkeit als Handelssache erklärt, was aber die

materiell rechtlichen Entscheidungen betrifft, so gehören diese zur Competenz der ordentlichen

 Gerichte.

Ausser diesem allgemeinen Grundsatze gibt das deutsche Gesetz mit Ausnahme der

Bestimmung, dass die Einziehung sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civilrechtswege

 verfolgt werden kann, keine naheren Vorschriften über die Competenz der

Gerichte, und lasst es namentlich unentschieden:

a) oh der Civilanspruch stets vor dem Civilgerichte geltend gemacht werden muss,

oder ob derselbe auch im Wege des Adhisions-Processes vom Criminalrichter

entschieden werden kann;

b) ob die Verhängung der Strafe stets vom Criminalrichter zu erfolgen hat, oder ob

dieselbe durch das für den Entschädigungsanspruch competente Civilgericht erfolgen

 kann.

Das deutsche Gesetz hat deshalb über die Competenz der Gerichte absichtlich

keine Bestimmungen getroffen, weil dieselbe mit der gesammten Organisation der Gerichtsbehorden

 zusammenhängt und nur durch die zu erwartende Civil- und Strafprozessordnung

 generell geregelt werden kann. Nachdem wir uns nun in Oeaterreich genau

auf demselben Standpunkte beGnden und ebenfalls einer neuen Civil- und Strafprocessordnung

 gewartig sind, so könnte es nur opportun erscheinen, wenn man sich mit der

Aufstellung derselben allgemeinen im deutschen Gesetze aufgestellten Grundsätze, bezüglich

 der processualischen und materiell rechtlichen Zuständigkeit begnügte; hingegen

ware bei Abfassung dieser Gesetze auf ein möglichst rasches Verfahren

bei Bewilligung der aus der Intention dieses Gesetzes resultirenden

Sicher-heile, reap. Pravantiv-lasaregeln, spezielle Rücksicht zu nehmen.

Indem man hiebei vorzugsweise die Einziehung der unbefugten Nachbildungen, und der

zur widerrechtlichen Herstellung derselben dienlichen Vorrichtungen vor Augen hat, und

man speciell auf die Einziehung der verbotenen Nachbildungen, sowohl beim Nachbildner

als beim Verbreiter (Wiederverkäufer) besonderen Werth legt, so glaubt man auch auf

die Errichtung von Sachverstandigen-Vereinen, wie sie das deutsche Gesetz acceptirt, einrathen

 zu können, denn dann, wenn von einer gesetzlichen Institution als solcher, ein

Sachverstandigenausspruch ausgeht, und ein solcher im kürzesten Wege dem Richter zur

Disposition steht, so können obige Praventiv-Massregeln um so schneller vom Richter

verfügt werden; vorausgesetzt, dass ihm die Einholung eines Sachverstandigen-Ausspruches

überhaupt nothig erscheint. Wenn es auch nach deutschem Gesetze dem Richter freisteht,

 Aussprüche der Sachverständigen-Vereine einzuholen oder abzulehnen, ja ganz nach

freier Wahl den Ausspruch einzelner Sachverständiger einzuholen, so wird doch immer

ein Ausspruch, der von einer gesetzlich hiezu berufenen Institution ausgeht, mehr Vertrauen

 erweckend sein, als wenn ein solcher von einem Einzelnen durch die Gemeinsamkeit

 der lnteressen etwa beeinflussten Sachverständigen abgegeben wird, soferne narnlich

der Richter nicht seine gegründeten Ursachen hat, einem speciellen Sachverständigen

einen Ausspnich nbzuverlangen. Aber auch von dem Standpunkte aus, um dem Schiedsgerichte

 einen berechtigten Platz de lege anweisen zu können, wäre auf die Errichtun

von Sachverständigen -Vereinen umsomehr einzurathen, als dieses bisher für Nachdruckssachen

 bestellte lnstitut in Deutschland sich tretTlich bewahrt und die Anerkennung der

Gerichte und Parteien gefunden hat.
            
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