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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 129)

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Ad Vll. Aufstellung eines selbstständigen Apparates beiAnwendung der

Rechtsgrundsatze, bezüglich der aus diesem Gesetze resultirenden

 Rechtsfolgen.

Nachdem der processualische Vorgang im Sinne des österreichischen Gesetzes schon

früher des Naheren erörtert wurde, komrnenvbezüglich der Rechtsfolgen, als welche im

speziellen österreichischen Gesetze nur die Einziehung im weiteren Sinne und Strafen

normirt werden, theils die Verordnungen bei Gewerbestörungen, theils die Grundsätze

des bürgerlichen Gesetzbuches bei Entschädigungsfragen zur Anwendung. Anders verhalt

sich die Sache nach dem deutschen Gesetze; dasselbe führt als Rechtsfolgen auf:

i. Entschädigung; -

z. Busse, welche aber keineswegs mit der im österreichischen Gesetze erwähnten

Busse identisch ist, denn während nach österreichischem Gesetze nebst der Strafe auf

eine Geldbusse als Strafbeuag, der in den Armenfond iiiesst, erkannt werden kann, wird

unter Busse im Sinne des deutschen Gesetzes ein an Stelle der Entschädigung an

den Beschsdigten zu leistendes Pünale verstanden, das eben nur auf Verlangen des Beschadigten

 zuerkannt, jede weitere Entschadigungspflicht ausschliesst;

3. Entschädigung bis zur Höhe der Bereicherung;

4. Strafe;

5. Confiscation der Werkzeuge und vorrathigen Exemplare, eventuell Uebernahme

derselben zum Kostenpreise von Seite des Berechtigten.

Bezüglich des Eintrittes dieser eben angeführten Rechtsfolgen unterscheidet das

deutsche Gesetz je nach der subiectiven Qualiücation der rechtsverletzenden Personen zwischen

2)) gläägiäasif; } (Vergehen der Nachbildung),

c) Verbreiter (Verbreitung, selbstständiges Delict).

Diese Unterscheidung hat aber deshalb ihre Berechtigung; denn nachdem der Begriff

 der verbotenen Nachbildung immer die Absicht der Verbreitung, eventuell der gewerbsmassigen

 Verbreitung involvirt, so ist mit der Herstellung auch nur Eines Exemplares

 in der Absicht der Verbreitung dieses Delict _der verbotenen Nachbildung beim

Veranstalter und Vexanlasser perfect geworden, und es könnte demnach die Verbreitung

nicht mehr als Theilnahme bestraft werden, und deshalb wird die Theilnahrne als separates

 Delict behandelt.

Ebenso hat das deutsche Gesetz zwischen Veranstalter und Veranlasser berechtigter

Weise unterschieden, und bei Bestimmung der Rechtsverhältnisse derselben nicht auf die

allgemeinen Grundsätze von Theilnahrne am Vergehen zurückgegriffen, sondern es hat

mit Rücksicht auf den Umstand, als der eigentliche Nachbildner im Sinne des deutschen

Gesetzes derjenige angesehen wird, welcher die Nachbildung für eigene Rechnung veranstaltet

 hat, um über die nachgebildeten Exemplare als sein Eigenthum zu verfügen, dahin

entschieden, dass derjenige, welcher aus Vorsatzlichkeit oder Fahrlässigkeit den eigentlichen

 Nachbildner zur Veranstaltung der Nachbildung veranlasst, selbst strafbar und eraatzverbindlich

 wird, auch dann, wenn der Nachbildner selbst ohne subjectives Verschulden

gehandelt haben sollte. Würde nun, wie Herr Professor Dambach in seinem Commentar

zum deutschen Musterschutzgesetz ganz richtig bemerkt, dieses Rechtsverhaltniss vom

Standpunkte der Theilnahme beurtheilt werden, so würden, da Strafbarkeit der Theilnahrne

 immer den Vorsatz von Seite des Theilnehmers voraussetzt, die Fälle, in denen

der Modelleur oder Zeichner fahrlässig gehandelt hat, ganz unberührt bleiben. Anderseits

kann nach strafrechtlichen Begrilfen von einer Theilnahme an einer unerlaubten Nachbildung

 nur dann die Rede sein, wenn der Nachbildner selbst vorsätzlich gehandelt hat.

Somit blieben die Falle, in denen der Nachbildner, vom Modelleur oder Zeichner getauscht,

 bona iide handelt, gänzlich sn-aflos.

Bezüglich der objectiven Qualiiication hat das deutsche Gesetz ebenfalls nur den

speciellen Verhältnissen Rechnung tragende Principien über den Eintritt der früher angeführten

 Rechtsfolgen aufgestellt, und zwar je nachdem

a) Absichtlichkeit, b) Fahrlässigkeit, c) Unabsichtlichkeit

i. beim Veranstalter, '

2. n Veranlasser,

3. l Verbreitet

eintritt.

i. Beim Veranstalter treten im Falle der Absichtlichkeit und Fahrläsaiglteit

 ein:

a) Geldstrafe,

b) Entschadigungspüicht, eventuell Busse in-i Sinne dieses Gesetzes,

c) Einziehung im weiteren Sinne. '

Speciell bei der Fahrlassigkeit ist zu bemerken, dass das Gesetz keinen Unterschied

zwischen ci-imineller und civiler Fahrlässigkeit, und auch keine verschiedenen Grade der-.


            
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