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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

127

Das Bethnal-Green-Museum hat einen speciellen Fond von

7325 Pfd.

Besondere Fonde haben die School of Mines und das Geologische

Museum (9070 Pfd.), das Edinburgher Museum (t0.5o9 PfdJ, die Royal-Dublin-Society

 (1823 PfdJ, der botanische Garten (2224 Pfd.), der Leinster-Lawn

 (200 Pfd.), das naturhistorische Museum (1717 Pfd.) und das Royal-College

 of Science (6393 Pfd.), sämrntliche vier Institute in Dublin, die

Royal-Hiberian-Academy (300 Pfd.), die Royal-Zoological-Society für Irland

 (500 Pfd.) und die Geological Survey of the united Kingdom

(23.o67 Pfd ).

Die meisten hier angeführten Institute unterstehen dem „Scienceand

 Art-Departement for the United Kingdom", der einzigen Central-Unterrichtsanstalt

 für England, das bekanntermassen kein Unterrichtsministerium

 besitzt. Für uns ist der Posten „Schools of Science and

Art", mit 122.894 Pfd. ausgeworfen, besonders bezeichnend, weil er zeigt,

welche Bedeutung man gegenwärtig in England dem Volksunterricht zuwendet.

 Wir kommen auf diesen Posten gelegentlich noch zurück.

Auch einige Anstalten in Schottland und Irland haben ein specielles

Budget und selbstverständlich innerhalb desselben ihre eigene Administration,

 die theilweise in London sich befindet. Für die schottische National-Galerie

 sind 2100 Pfd. ausgeworfen, für die irische National-Galerie

333g Pfd., für die irische Royal-Acaderny zooo Pfd.

R. v. E.

Deutsch: Relohauuetz von 8. lauuar M176, hetrelYeld du Urheberrecht an Werken

der bildenden Kllnete.

A. Ausschliessliches Reclit des Urhebers.

Q. x. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theilweise nachzubilden,

steht dem Urheber desselben aussehliesslich zu.

Q. z. Des Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt

 oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf

andere übertragen werden.

Q. 3. Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.

Q. 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der

bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.

Q. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht,

dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (Q6. l, 2) hergestellt wird,

ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:

t. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden

ist als bei dem Originalwerke;

2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern

mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist;

3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem

YVerke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen

 befindet;

4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider

 eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstaltet;

5. wenn der Verleger eine grossere Anzahl von Exemplaren eines Werkes anfertigen

 lässt, als ihm vertragsmassig oder gesetzlich gestattet ist.
            
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