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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

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Q. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:

1. die Einzelcopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die

Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen

oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend einer Weise auf

der Einzelcopie anzubringen, widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu 500 Mark

verwirkt ist;

2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch

die plastische Kunst oder umgekehrt;

3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an

Strassen oder öGentlichen Platzen bleibend sich befinden. Die Nachbildung

darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen;

4. die Aufnahme von Nachbildung einzelner Werke der bildenden Künste in

ein Schriitwerk, vorausgesetzt, dass das letztere als die Hauptsache erscheint

und die Abbildungen nur zur Erlauterur-g des Textes dienen. Jedoch muss

der Urheber des Originales oder die benutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls

 die Strafbestimmung im Q. 24 [cfr. zu Q. 16] des Gesetzes vom

11. Juni 1870, betrelfend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-Gesetzbl.

 1870, Seite 339) Platz greift.

Q. 7. Wer ein von einem Anderen herriihrendes Werk der bildenden Künste auf

rechtmassige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens, nachbildet, hat in Beziehung

 auf das von ihm hervnrgebrachte Werk das Recht eines Urhebers  l), auch

wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist.

Q. B. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum am

Werke einem Anderen überlässt, so ist darin die Uebertragung des Nachbildungsrechtes

fortan nicht enthalten; bei Portraits und Ponraitbüsten geht dieses Recht jedoch auf den

Besteller über.

Der Eigenihümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zwecke der Veranstaltung

 von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.

B. Dauer des Urheberrechtes.

Q. 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die Lebensdauer

 des Urhebers und dreissig Jahre nach dem Tode desselben gewahrt.

Bei Werken, welche verotfentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die Bedingung

 geknüpit, dass der wahre Name des Urhebers auf dem Werke vollständig genannt

oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist.

Werke, welche entweder unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers

 veroifentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, werden 3a

Jahre lang, von der Veroifentlichiing an, gegen Nachbildung geschützt. Wird innerhalb

dieser 3c Jahre der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten

 Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (ä. 39 [cfr. zu Q. 16]) des

Gesetzes vom 11. Juni 187a, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-Gesetzbl.

 1870, Seite 339) angemeldei, sc wird dadurch dem Werke die im Absatz i bestimmte

 langere Dauer des Schutzes erworben.

Q. io. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird

die Schutzfrist von dein ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung

an berechnet.

Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln

 und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist

 erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abiheilung.

Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bande oder Abtheilungen ein

Zeitraum von mehr als drei Jahren verHossen ist, so sind die vorher erschienenen Bande,

Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei

Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Weik zu behandeln.

Q. it. Die erst nach dem Tade des Urhebers verößentlichten Werke werden 30

Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt.

Q. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen Werken, als:

Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc. erschienen sind, darf der Urheber, falls

nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers

des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablauf des

Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken.

i. 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Verfassers

 beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Erscheinens

 des Werkes nicht eingerechnet.
            
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