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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

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Q. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, dass dasselbe

 an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen nachgebildet

 wird, so geniesst er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der

Industrie etc. nicht nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Massgabe

 des Gesetzes, betrelfend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.

g. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiscus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften

berechtigter Personen findet auf das ausschliessliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger

 nicht statt.

C. Sicherstellung des Urheberrechtes.

Q. 16. Die Bestimmungen in den Qlj. 18-4z des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreifend

 das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-Gesetzbl. 1870, S. 339), ünden

auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung.

Die Sachverstandigen-Vereine, welche nach Massgabe des Q. 31 des genannten Gesetzes

 Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben

haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthandlern, Kunstgewerbtreibenden

 und aus anderen Kunstverstandigen bestehen.

D. Allgemeine Bestimmungen.

g. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Alle früheren

in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches geltenden Bestimmungen in Beziehung

auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von demselben Tage ab

ausser Wirksamkeit.

Q. 18. Das gegenwärtige Gesetz Endet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben

erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben nach den

bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung

 nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet

werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersa

 t ist.

g Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmassig

 angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w.,

auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen.

Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher gestatteten

 Vervielfältigungen noch vollendet werden.

Die Regierungen der Staaten des deutschen Reiches werden ein lnventarium über

die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und

diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen.

Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle mit dem

Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten,

 der Einziehung. Die nahere Instruction über das bei der Aufstellung des Inventariums

 und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichskanzler-Amte

 erlassen.

Q. 19. Die Ertheilung vun Privilegien zum Schutze des Urheberrechtes ist nicht

mehr zulässig.

Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von den

Regierungen einzelner deutschen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von

diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes nnrufen

 will.

Der Privilegienschutz kann indess nur ülr den Umfang derjenigen Staaten geltend

gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.

Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, dass das Privilegium

entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf

oder hinter dem Titelblatte desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes

 nicht statttinden kann oder bisher nicht geschehen ist, muss das Privilegium,

bei Vermeidung des Erloschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

 zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das Curatorium der Eintragsrolle

 hat das Privilegium öffentlich bekannt zu machen.

i. 20. Das gegenwärtige Gesetz finde! Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber,

 gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch

nicht veröffentlicht sind.

Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, so

stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.
            
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