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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

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Q. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, dass das- 
selbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen nach- 
gebildet wird, so geniesst er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der 
Industrie etc. nicht nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Mass- 
gabe des Gesetzes, betrelfend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
g. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiscus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften 
berechtigter Personen findet auf das ausschliessliche Recht des Urhebers und seiner Rechts- 
nachfolger nicht statt. 
C. Sicherstellung des Urheberrechtes. 
Q. 16. Die Bestimmungen in den Qlj. 18-4z des Gesetzes vom 11. Juni 1870, be- 
treifend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-Gesetzbl. 1870, S. 339), ünden 
auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung. 
Die Sachverstandigen-Vereine, welche nach Massgabe des Q. 31 des genannten Ge- 
setzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben 
haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthandlern, Kunstgewerb- 
treibenden und aus anderen Kunstverstandigen bestehen. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Alle früheren 
in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches geltenden Bestimmungen in Beziehung 
auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von demselben Tage ab 
ausser Wirksamkeit. 
Q. 18. Das gegenwärtige Gesetz Endet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben 
erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben nach den 
bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstel- 
lung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet 
werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze unter- 
sa t ist. 
g Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher recht- 
massig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w., 
auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen. 
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher ge- 
statteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. 
Die Regierungen der Staaten des deutschen Reiches werden ein lnventarium über 
die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und 
diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. 
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle mit dem 
Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten Werke, auf Antrag des Ver- 
letzten, der Einziehung. Die nahere Instruction über das bei der Aufstellung des Inven- 
tariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichskanzler- 
Amte erlassen. 
Q. 19. Die Ertheilung vun Privilegien zum Schutze des Urheberrechtes ist nicht 
mehr zulässig. 
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von den 
Regierungen einzelner deutschen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von 
diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes nn- 
rufen will. 
Der Privilegienschutz kann indess nur ülr den Umfang derjenigen Staaten geltend 
gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist. 
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, dass das Privilegium 
entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf 
oder hinter dem Titelblatte desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Ge- 
genstandes nicht statttinden kann oder bisher nicht geschehen ist, muss das Privilegium, 
bei Vermeidung des Erloschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das Curatorium der Ein- 
tragsrolle hat das Privilegium öffentlich bekannt zu machen. 
i. 20. Das gegenwärtige Gesetz finde! Anwendung auf alle Werke inländischer Ur- 
heber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch 
nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, so 
stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.
	        
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