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Q. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, dass dasselbe
an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen nachgebildet
wird, so geniesst er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der
Industrie etc. nicht nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Massgabe
des Gesetzes, betrelfend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.
g. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiscus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften
berechtigter Personen findet auf das ausschliessliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger
nicht statt.
C. Sicherstellung des Urheberrechtes.
Q. 16. Die Bestimmungen in den Qlj. 18-4z des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreifend
das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-Gesetzbl. 1870, S. 339), ünden
auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung.
Die Sachverstandigen-Vereine, welche nach Massgabe des Q. 31 des genannten Gesetzes
Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben
haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthandlern, Kunstgewerbtreibenden
und aus anderen Kunstverstandigen bestehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
g. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Alle früheren
in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches geltenden Bestimmungen in Beziehung
auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von demselben Tage ab
ausser Wirksamkeit.
Q. 18. Das gegenwärtige Gesetz Endet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben
erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben nach den
bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung
nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet
werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersa
t ist.
g Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmassig
angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w.,
auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen.
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher gestatteten
Vervielfältigungen noch vollendet werden.
Die Regierungen der Staaten des deutschen Reiches werden ein lnventarium über
die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und
diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen.
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle mit dem
Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten,
der Einziehung. Die nahere Instruction über das bei der Aufstellung des Inventariums
und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichskanzler-Amte
erlassen.
Q. 19. Die Ertheilung vun Privilegien zum Schutze des Urheberrechtes ist nicht
mehr zulässig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von den
Regierungen einzelner deutschen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von
diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes nnrufen
will.
Der Privilegienschutz kann indess nur ülr den Umfang derjenigen Staaten geltend
gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, dass das Privilegium
entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf
oder hinter dem Titelblatte desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes
nicht statttinden kann oder bisher nicht geschehen ist, muss das Privilegium,
bei Vermeidung des Erloschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das Curatorium der Eintragsrolle
hat das Privilegium öffentlich bekannt zu machen.
i. 20. Das gegenwärtige Gesetz finde! Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber,
gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch
nicht veröffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, so
stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.