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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

Q. 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen

sind, der zum ehemaligen deutschen Bunde, nicht aber zum deutschen Reiche gehört,

geniessen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, dass das Recht des betreiienden

 Staates den innerhalb des deutschen Reiches erschienenen Werken einen den

einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger

als in dem betrelfenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht verblfentiichten Werken

solcher Urheber, welche zwar nicht im deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen

deutschen Bundesgebiete staatsangehürig sind.

Urkundlich etc.

llrqanlsatloli der Unterrichts-Anstalt du Deutschen Gewerbe-Museums zu Berlin.

(Im Auszuge.)

' Die Unterrichts-Anstalt des Deutschen Gewerbe-Museums besteht aus zwei

Abtheilungen: den Vorbereitungs-Classen und den Compositions-Classen, beide ihrer Bestimmung

 und Einrichtung nach wesentlich von einander verschieden.

Die Vorbereitungs-Classen sind - einer gewerblichen Zeichenschule gleich

- in erster Linie für junge Leute bestimmt, die sich dem Kunsthandwerk widmen wollen

und haben die Aufgabe, dieselben im Zeichnen und Modelliren zu üben und mit den

Elementen der Kunstfonnen-Sprache bekannt zu machen.

Sie reihen sich in strenger Stufenfolge aneinander, derart, dass jede ein bestimmtes

Pensum in fnrtlaufendem Cursus zu behandeln hat.

Der Unterricht wird - mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Mehrzahl der Schüler,

welche während des Tages an ihre Werkstatt gefesselt sind - in den Abendstunden und

an den Sonntag-Vormittagen ertheilt.

lm Gegensatz hierzu bilden die Compositions-Classen eine Kunstgewerbe-Schule

 im engeren Sinne und sind nur für solche Schüler bestimmt, welche sich mit

Aufbietung ihrer vollen Arbeitskraft und Zeit zu selbständig schaffenden Künstlern innerhalb

 ihres gewerblichen Faches, d. h. zu Musterzeichnem, Modelleuren etc. für Werkstätten

 und Fabriken ausbilden wollen. '

Die Zeichen- und Modellir-Classen dieser höheren Abtheilung haben ihre Arbeitszeit

 während der Tagesstunden von 9-4. Uhr; sie unterscheiden sich untereinander nur

durch die zur Behandlung kommenden Lehrfächer und sind unter sich insofern durchaus

gleichen Ranges, als der Grad der Ausbildung, welchen sie verleihen, nur von den Fähigkeiten

 und der Ausdauer der Schüler abhängt.

In beiden Abtheilungen der UnterrichtssAnstalt werden Schülerinnen aufgenommen

 und vollkommen gleichinässig mit den Schülern ausgebildet.

Für beide Abtheilungen beginnt das Schuljahr mit Anfang October und schliesst

mit Ende Juni, umfasst also nur drei Quartale (mit m0 lichst kurzer Unterbrechung während

 der Weihnachts-, Oster- und Ptingstfeste), - wa end das vierte Quartal von den

grossen Sommer-Ferien in Anspruch genommen wird.

Mittellosen Schülern können Freistellen und für den Besuch der Compositions-Classen

 auch Stipendien gewährt werden. (cf. Anhang zu den Bestimmungen für den Besuch

 der Unterrichts-Anstalt.)

A. Die Vorbereitungs-Classen.

Die unterste oder elementare Stufe wird von den Classen l und 2 gebildet. Beide

stehen in engem Zusammenhange mit einander und geben die für alle weitere Entwicka

lung unerlässliche Grundlage ab.

Classe 1. Hemenmre: Ornament-Zeichnen

ist für Schüler bestimmt, denen noch keinerlei künstlerische Unterweisung zu Theil geworden

 ist.

Der Cursus der Classe dauert l Jahr.

Classe 3. Ornament-Zeichnen und Formenlehre

erweitert und vervollständigt die zuletzt genannten Uebungen der vorhergehenden Classe

und hat die Aufgabe: mit den Zeichenübungen zugleich den Scbülem einen Ueberblißk

über das Gesammtgebiet der Ornamentik zu gewähren.

Dauer des Cursus ebenfalls l Jahr. -

Zum Eintritt in Classe 2 ist Versetzung aus Classe x oder Nachweis einer entsprechcnden

 Befähigung erforderlich.
            
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