Q. 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen
sind, der zum ehemaligen deutschen Bunde, nicht aber zum deutschen Reiche gehört,
geniessen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, dass das Recht des betreiienden
Staates den innerhalb des deutschen Reiches erschienenen Werken einen den
einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger
als in dem betrelfenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht verblfentiichten Werken
solcher Urheber, welche zwar nicht im deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen
deutschen Bundesgebiete staatsangehürig sind.
Urkundlich etc.
llrqanlsatloli der Unterrichts-Anstalt du Deutschen Gewerbe-Museums zu Berlin.
(Im Auszuge.)
' Die Unterrichts-Anstalt des Deutschen Gewerbe-Museums besteht aus zwei
Abtheilungen: den Vorbereitungs-Classen und den Compositions-Classen, beide ihrer Bestimmung
und Einrichtung nach wesentlich von einander verschieden.
Die Vorbereitungs-Classen sind - einer gewerblichen Zeichenschule gleich
- in erster Linie für junge Leute bestimmt, die sich dem Kunsthandwerk widmen wollen
und haben die Aufgabe, dieselben im Zeichnen und Modelliren zu üben und mit den
Elementen der Kunstfonnen-Sprache bekannt zu machen.
Sie reihen sich in strenger Stufenfolge aneinander, derart, dass jede ein bestimmtes
Pensum in fnrtlaufendem Cursus zu behandeln hat.
Der Unterricht wird - mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Mehrzahl der Schüler,
welche während des Tages an ihre Werkstatt gefesselt sind - in den Abendstunden und
an den Sonntag-Vormittagen ertheilt.
lm Gegensatz hierzu bilden die Compositions-Classen eine Kunstgewerbe-Schule
im engeren Sinne und sind nur für solche Schüler bestimmt, welche sich mit
Aufbietung ihrer vollen Arbeitskraft und Zeit zu selbständig schaffenden Künstlern innerhalb
ihres gewerblichen Faches, d. h. zu Musterzeichnem, Modelleuren etc. für Werkstätten
und Fabriken ausbilden wollen. '
Die Zeichen- und Modellir-Classen dieser höheren Abtheilung haben ihre Arbeitszeit
während der Tagesstunden von 9-4. Uhr; sie unterscheiden sich untereinander nur
durch die zur Behandlung kommenden Lehrfächer und sind unter sich insofern durchaus
gleichen Ranges, als der Grad der Ausbildung, welchen sie verleihen, nur von den Fähigkeiten
und der Ausdauer der Schüler abhängt.
In beiden Abtheilungen der UnterrichtssAnstalt werden Schülerinnen aufgenommen
und vollkommen gleichinässig mit den Schülern ausgebildet.
Für beide Abtheilungen beginnt das Schuljahr mit Anfang October und schliesst
mit Ende Juni, umfasst also nur drei Quartale (mit m0 lichst kurzer Unterbrechung während
der Weihnachts-, Oster- und Ptingstfeste), - wa end das vierte Quartal von den
grossen Sommer-Ferien in Anspruch genommen wird.
Mittellosen Schülern können Freistellen und für den Besuch der Compositions-Classen
auch Stipendien gewährt werden. (cf. Anhang zu den Bestimmungen für den Besuch
der Unterrichts-Anstalt.)
A. Die Vorbereitungs-Classen.
Die unterste oder elementare Stufe wird von den Classen l und 2 gebildet. Beide
stehen in engem Zusammenhange mit einander und geben die für alle weitere Entwicka
lung unerlässliche Grundlage ab.
Classe 1. Hemenmre: Ornament-Zeichnen
ist für Schüler bestimmt, denen noch keinerlei künstlerische Unterweisung zu Theil geworden
ist.
Der Cursus der Classe dauert l Jahr.
Classe 3. Ornament-Zeichnen und Formenlehre
erweitert und vervollständigt die zuletzt genannten Uebungen der vorhergehenden Classe
und hat die Aufgabe: mit den Zeichenübungen zugleich den Scbülem einen Ueberblißk
über das Gesammtgebiet der Ornamentik zu gewähren.
Dauer des Cursus ebenfalls l Jahr. -
Zum Eintritt in Classe 2 ist Versetzung aus Classe x oder Nachweis einer entsprechcnden
Befähigung erforderlich.