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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 170)

Das Studienprogramm begreift vier Jahre. Die lateinische Sprache 
und eine der drei Sprachen, griechisch, französisch oder deutsch, sind obligat. 
Die Künste, welche in das Studienprogramm, jedoch nur facultativ, ein- 
bezogen erscheinen, sind: Vocal- und Instrumental-Musik, Zeichnen, Malen, 
Modelliren in Wachs und Thon. Bezüglich dieser Lehrzweige gelten als 
Hauptprincip: die Unterordnung unter die Ansprüche des akademischen 
Unterrichtes und die höchste Anforderung an die Unterweisung in der 
Kunst selbst. Zur Wahrung dieses Principes darf für's Erste keine or- 
dentliche Schülerin des Collegiums mehr als eine Kunst gleichzeitig lernen, 
und werden die Lern- und Uebungszeit genau normirt; für's Zweite wird 
das höchst mögliche Unterrichtsziel in das Auge gefasst, und werden daher 
nur ausgezeichnete Lehrer mit der Leitung des Unterrichtes betraut. 
Die Bibliothek, welche neun Stunden des Tages zu freier Benützung 
offen steht, zählt gooo Bände. ln dem Lesezimmer liegen, ausser den Tages- 
blättern, 40 englische, deutsche, französische und amerikanische wissen- 
schaftliche und literarische Blätter auf. 
Das häusliche und gesellige Leben steht unter der Leitung der Vor- 
steherin, lady principal, die von den im Hause wohnenden Lehrerinnen und 
Lehrern unterstützt wird. Die Zimmer der Mädchen sind in Gruppen ver- 
theilt, so dass immer drei Schlafgemächer in ein Studirzimmer münden. 
Die sanitäre Fürsorge ist sehr gross. Körperliche Uebungen, Gehen, Rudern, 
Schlittschuhlaufen, Turnen gehören zu den College duties, zu den Pflichten 
der Zöglinge. Der Arzt wohnt im Hause; die Krankenzimmer sind von 
äusserster Neltigkeit, nach Süden gelegen, und bieten den Kranken einen 
angenehmen Aufenthalt zu wahrer Erholung. 
Jede Schülerin zahlt 400 Dollars für das Schuljahr, und ausserdcm 
für den Unterricht in der Musik IOO Dollars, im Generalbass 80 Dollars, 
im Zeichnen, Malen oder Modelliren 80 Dollars jährlich. 
Zufolge einer testamentarischen Verfügung des Herrn Vassar wurde 
ein Hilfsfond gegründet, dessen Zweck es ist unbemittelte Zöglinge zu 
unterstützen; 200 Dollars ist der höchste Betrag, der einer Schülerin in 
einem Jahre aus diesem Fond gewährt werden kann. Diese Unterstützung 
soll nicht als Wohlthat, sondern als eine Anerkennung des Verdienstes 
gelten. Die Bedingungen zur Erlangung des Stipendiums lauten dahin, dass 
die zu Betheiligende eine Hörerin der regulären Curse sei, und dass sie 
seitens der Facultät als eine Studirende von Verstand und besonderer 
Begabung erkannt werde. Sie kann daher das Stipendium erst erhalten, 
nachdem sie lange genug in dem College war, um ein solches Zeugniss 
erwerben zu können. Die Bestimmungen bezüglich der Vertheilung werden 
iedes Jahr getroffen. Im ersten Jahre der Verleihung beträgt das Stipen- 
dium nie mehr als ioo Dollars. 
ln den letzten Jahren wurde eine Vorbereitungsschule mit dem 
College verbunden, in welche die Mädchen nicht unter dem 15. Lebens- 
jahre aufgenommen werden und deren Lehrprogramm 2'], Jahre umfasst.
	        
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