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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 170)

Das Studienprogramm begreift vier Jahre. Die lateinische Sprache

und eine der drei Sprachen, griechisch, französisch oder deutsch, sind obligat.

Die Künste, welche in das Studienprogramm, jedoch nur facultativ, einbezogen

 erscheinen, sind: Vocal- und Instrumental-Musik, Zeichnen, Malen,

Modelliren in Wachs und Thon. Bezüglich dieser Lehrzweige gelten als

Hauptprincip: die Unterordnung unter die Ansprüche des akademischen

Unterrichtes und die höchste Anforderung an die Unterweisung in der

Kunst selbst. Zur Wahrung dieses Principes darf für's Erste keine ordentliche

 Schülerin des Collegiums mehr als eine Kunst gleichzeitig lernen,

und werden die Lern- und Uebungszeit genau normirt; für's Zweite wird

das höchst mögliche Unterrichtsziel in das Auge gefasst, und werden daher

nur ausgezeichnete Lehrer mit der Leitung des Unterrichtes betraut.

Die Bibliothek, welche neun Stunden des Tages zu freier Benützung

offen steht, zählt gooo Bände. ln dem Lesezimmer liegen, ausser den Tagesblättern,

 40 englische, deutsche, französische und amerikanische wissenschaftliche

 und literarische Blätter auf.

Das häusliche und gesellige Leben steht unter der Leitung der Vorsteherin,

 lady principal, die von den im Hause wohnenden Lehrerinnen und

Lehrern unterstützt wird. Die Zimmer der Mädchen sind in Gruppen vertheilt,

 so dass immer drei Schlafgemächer in ein Studirzimmer münden.

Die sanitäre Fürsorge ist sehr gross. Körperliche Uebungen, Gehen, Rudern,

Schlittschuhlaufen, Turnen gehören zu den College duties, zu den Pflichten

der Zöglinge. Der Arzt wohnt im Hause; die Krankenzimmer sind von

äusserster Neltigkeit, nach Süden gelegen, und bieten den Kranken einen

angenehmen Aufenthalt zu wahrer Erholung.

Jede Schülerin zahlt 400 Dollars für das Schuljahr, und ausserdcm

für den Unterricht in der Musik IOO Dollars, im Generalbass 80 Dollars,

im Zeichnen, Malen oder Modelliren 80 Dollars jährlich.

Zufolge einer testamentarischen Verfügung des Herrn Vassar wurde

ein Hilfsfond gegründet, dessen Zweck es ist unbemittelte Zöglinge zu

unterstützen; 200 Dollars ist der höchste Betrag, der einer Schülerin in

einem Jahre aus diesem Fond gewährt werden kann. Diese Unterstützung

soll nicht als Wohlthat, sondern als eine Anerkennung des Verdienstes

gelten. Die Bedingungen zur Erlangung des Stipendiums lauten dahin, dass

die zu Betheiligende eine Hörerin der regulären Curse sei, und dass sie

seitens der Facultät als eine Studirende von Verstand und besonderer

Begabung erkannt werde. Sie kann daher das Stipendium erst erhalten,

nachdem sie lange genug in dem College war, um ein solches Zeugniss

erwerben zu können. Die Bestimmungen bezüglich der Vertheilung werden

iedes Jahr getroffen. Im ersten Jahre der Verleihung beträgt das Stipendium

 nie mehr als ioo Dollars.

ln den letzten Jahren wurde eine Vorbereitungsschule mit dem

College verbunden, in welche die Mädchen nicht unter dem 15. Lebensjahre

 aufgenommen werden und deren Lehrprogramm 2'], Jahre umfasst.
            
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