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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 234)

Museum in Prag gegründet hat, sind begreiflicher Weise darauf gerichtet, 
die Wechselbeziehungen zwischen diesem Institute und dem Oesterr. 
Museum immer fester zu knüpfen. In den genehmigten Statuten sind 
jene Bestimmungen enthalten, welche das Wechselverhältniss zwischen 
dem Oesterr. Museum und dem Prager Museum feststellen. Es ist dies 
das erste Mal in Oesterreich, dass in das Curatorium einer außerhalb 
Wiens befindlichen Anstalt Vertreter des Oesterr. Museums entsendet 
werden. Nach den Statuten ist der jeweilige Director des Oesterr. Mu- 
seums Mitglied des Curatoriums für das Prager Museum, und hat der- 
selbe das Recht, ein Mitglied des Oesterr. Museums zu bezeichnen, 
welches ihn zu vertreten berufen ist. Außerdem steht dem Oesterr. 
Museum das Recht zu, zwei Vertreter in das Curatorium zu ernennen, 
die in Prag ihren Aufenthalt haben. Se. k. und k. Hoheit der durch- 
lauchtigste Herr Erzherzog Rainer, als Protector des Oesterr. Museums, 
hat die Herren Adalbert Ritter v. Lanna und den Professor für Kunst- 
geschichte an der deutschen Hochschule in Prag, Dr. Alwin Schultz, 
zur Vertretung des Oesterr. Museums berufen. Professor Dr. A. Schultz 
nimmt nicht nur eine hervorragende Stellung als Kunstgelehrter in der 
deutschen Kunstliteratur ein, sondern er hat auch zur Zeit seines Aufent- 
haltes in Breslau sich als eminenter Fachmann auf dem Gebiete des 
Musealwesens bewährt. R. v. E. 
Die Statuten des Kunstgewerbe-Museums in Prag lauten wie folgt: 
. l. 
Um durch Herbeischaifung der Hilfsmittel, welche Kunst und Wissenschaft den 
Kunstgewerben bieten und durch Ermöglichung der leichteren Benutzung derselben die 
kunstgewerbliche Thätigkeit zu fordern und zur Veredlung des Geschmackes in den 
Gewerben beizutragen, wird von der Prager Handels- und Gewerbekammer unter dem 
Namen nKunstgewerbliches Museum- eine Anstalt zu Prag errichtet, welcher in ihrem 
Wesen und Wirken das nk. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie. in Wien als 
Vorbild dient. 
. 2. 
Unter Wahrung der Widmung der däas kunstgewerbliche Museum bildenden Gegen- 
stände zu dem in Q. r erwähnten Zwecke bleibt die Handels- und Gewerbekammer mit 
Ausschluss der geliehenen oder unter besonderem Vorbehalt gestifteten Objecte Eigen- 
thümerin des kunstgewerblichen Museums mit lnbegriß" aller zu dessen Instandhaltung 
angeschafften Einrichtungsgegenstände und der zur Begründung, Bereicherung und Erhal- 
tung des Museums gewidmeten Geldsummen und der davon entfallenden Zinsen. 
Der Handels- und Gewerbekammer in Prag steht auch unter den in diesem Statut 
festgesetzten Modalitäten die Organisation und Verwaltung des Museums zu. 
Q. 3. 
Behufs der Verwaltung des Museums wird ein Curatoriurn eingesetzt. Dasselbe 
besteht aus dem jeweiligen Präsidenten. Viceprasidenten, Präsidenten-Sie]lvertreter und 
Cassaverwaltungsrathe der Kammer, aus acht von der Kammer gewählten und zwei von 
dem k. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie in Wien ernannten Mitgliedern, 
aus dem jeweiligen Director des Wiener Museums oder seinem von ihm ernannten 
Stellvertreter und aus zwei vorn Landesausschusse des Königreichs Böhmen delegirten 
Mitgliedern. Sowohl der Direction der böhmischen Sparcasse als auch dem Stadtrathe 
der königlichen Landeshauptstadt Prag steht es A unabhängig von der Berechtigung des 
anderen Theiles - frei, je zwei Vertreter mit Sitz und Stimme dem Curatorium bei- 
zugeben, so lange der Verein der böhmischen Sparcasse, beziehungsweise die königliche 
Landeshauptstadt Prag, das kunstgewerbliche Museum in Prag werkthätig unterstützen. 
Sämmtliche Organe und Corporationen. welche Vertreter in das Curatorium des 
kunstgewerblichen Museums in Prag zu delegiren die Berechtigung haben, sind bei der 
Bestimmung derselben an den Kreis der eigenen Mitglieder nicht gebunden, doch müssen 
in der Regel alle Mitglieder des Curatoriums des kunstgewerblichen Museums ihren 
bleibenden Wohnsitz in Prag oder dessen Umgebung haben. 
Die Functionsdauer aller Curatoriumsmitglieder ist drei Jahre, nach deren Ablauf 
sie jedoch wieder gewählt werden können. Scheidet während der dreijährigen Functions- 
dnuer ein Mitglied aus dem Curatorium, so hat das an dessen Stelle berufene Mitglied
	        
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