Museum in Prag gegründet hat, sind begreiflicher Weise darauf gerichtet,
die Wechselbeziehungen zwischen diesem Institute und dem Oesterr.
Museum immer fester zu knüpfen. In den genehmigten Statuten sind
jene Bestimmungen enthalten, welche das Wechselverhältniss zwischen
dem Oesterr. Museum und dem Prager Museum feststellen. Es ist dies
das erste Mal in Oesterreich, dass in das Curatorium einer außerhalb
Wiens befindlichen Anstalt Vertreter des Oesterr. Museums entsendet
werden. Nach den Statuten ist der jeweilige Director des Oesterr. Mu-
seums Mitglied des Curatoriums für das Prager Museum, und hat der-
selbe das Recht, ein Mitglied des Oesterr. Museums zu bezeichnen,
welches ihn zu vertreten berufen ist. Außerdem steht dem Oesterr.
Museum das Recht zu, zwei Vertreter in das Curatorium zu ernennen,
die in Prag ihren Aufenthalt haben. Se. k. und k. Hoheit der durch-
lauchtigste Herr Erzherzog Rainer, als Protector des Oesterr. Museums,
hat die Herren Adalbert Ritter v. Lanna und den Professor für Kunst-
geschichte an der deutschen Hochschule in Prag, Dr. Alwin Schultz,
zur Vertretung des Oesterr. Museums berufen. Professor Dr. A. Schultz
nimmt nicht nur eine hervorragende Stellung als Kunstgelehrter in der
deutschen Kunstliteratur ein, sondern er hat auch zur Zeit seines Aufent-
haltes in Breslau sich als eminenter Fachmann auf dem Gebiete des
Musealwesens bewährt. R. v. E.
Die Statuten des Kunstgewerbe-Museums in Prag lauten wie folgt:
. l.
Um durch Herbeischaifung der Hilfsmittel, welche Kunst und Wissenschaft den
Kunstgewerben bieten und durch Ermöglichung der leichteren Benutzung derselben die
kunstgewerbliche Thätigkeit zu fordern und zur Veredlung des Geschmackes in den
Gewerben beizutragen, wird von der Prager Handels- und Gewerbekammer unter dem
Namen nKunstgewerbliches Museum- eine Anstalt zu Prag errichtet, welcher in ihrem
Wesen und Wirken das nk. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie. in Wien als
Vorbild dient.
. 2.
Unter Wahrung der Widmung der däas kunstgewerbliche Museum bildenden Gegen-
stände zu dem in Q. r erwähnten Zwecke bleibt die Handels- und Gewerbekammer mit
Ausschluss der geliehenen oder unter besonderem Vorbehalt gestifteten Objecte Eigen-
thümerin des kunstgewerblichen Museums mit lnbegriß" aller zu dessen Instandhaltung
angeschafften Einrichtungsgegenstände und der zur Begründung, Bereicherung und Erhal-
tung des Museums gewidmeten Geldsummen und der davon entfallenden Zinsen.
Der Handels- und Gewerbekammer in Prag steht auch unter den in diesem Statut
festgesetzten Modalitäten die Organisation und Verwaltung des Museums zu.
Q. 3.
Behufs der Verwaltung des Museums wird ein Curatoriurn eingesetzt. Dasselbe
besteht aus dem jeweiligen Präsidenten. Viceprasidenten, Präsidenten-Sie]lvertreter und
Cassaverwaltungsrathe der Kammer, aus acht von der Kammer gewählten und zwei von
dem k. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie in Wien ernannten Mitgliedern,
aus dem jeweiligen Director des Wiener Museums oder seinem von ihm ernannten
Stellvertreter und aus zwei vorn Landesausschusse des Königreichs Böhmen delegirten
Mitgliedern. Sowohl der Direction der böhmischen Sparcasse als auch dem Stadtrathe
der königlichen Landeshauptstadt Prag steht es A unabhängig von der Berechtigung des
anderen Theiles - frei, je zwei Vertreter mit Sitz und Stimme dem Curatorium bei-
zugeben, so lange der Verein der böhmischen Sparcasse, beziehungsweise die königliche
Landeshauptstadt Prag, das kunstgewerbliche Museum in Prag werkthätig unterstützen.
Sämmtliche Organe und Corporationen. welche Vertreter in das Curatorium des
kunstgewerblichen Museums in Prag zu delegiren die Berechtigung haben, sind bei der
Bestimmung derselben an den Kreis der eigenen Mitglieder nicht gebunden, doch müssen
in der Regel alle Mitglieder des Curatoriums des kunstgewerblichen Museums ihren
bleibenden Wohnsitz in Prag oder dessen Umgebung haben.
Die Functionsdauer aller Curatoriumsmitglieder ist drei Jahre, nach deren Ablauf
sie jedoch wieder gewählt werden können. Scheidet während der dreijährigen Functions-
dnuer ein Mitglied aus dem Curatorium, so hat das an dessen Stelle berufene Mitglied