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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 234)

W35?

nur bis zum Ablauf der im Allgemeinen geltenden dreijährigen Wahlperiode in Wirksamkeit

 zu bleiben.

Der Leiter der Anstalt und der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent

der Prager Handels- und Gewerbekammer gehören dem Curatorium mit herathender

Stimme an. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten

in Verhandlung stehen.

Dem k. k. Handelsministerium bleibt es vorbehalten, den k. k. Ministerialcoinmissär

der Kammer oder einen anderen Commissar für das Curatorium zu bestellen.

. 4.

ln den Wirkungskreis des Curatoriutns fallen folgende Aufgaben:

a) Der Entwurf des Organisationsplanes des Museums;

b) der Entwurf der Diensteainstructionen und Reglements für den Leiter sowie für

die sonstigen Beamten und für die Diener der Anstalt;

c) der Entwurf des Voranschlages des Erfordernistes für das nachstfolgende Jahr

und die Feststellung der Rechnungen für das abgelaufene Jahr;

d) der Antrag auf das Praliminar überschreitende Ausgaben, welche wegen ihrer

Dringlichkeit nicht auf das nachste Jahresbudget übertragen werden können;

e) der Vorschlag über die Anstellung und Entlassung der Beamten und Diener der

Anstalt;

f) die Aufnahme und Entlassung zeitweiliger Hilfskräfte insoweit, als die Befugniss

dazu nicht dem Leiter der Anstalt eingeräumt ist;

g) die Anordnungen über die Einrichtung und Benutzung der Anstalt innerhalb des

Organisationsplanes insoweit, als die Bestimmungen darüber nicht dem Leiter der

Anstalt in dessen Dienstesinstruction eingeräumt oder ihm ausdrücklich überlassen

worden sind;

h) der Ankauf von Gegenständen, sofern dazu der Leiter der Anstalt nicht ermächtigt

 ist;

i) die Ueberwachung der genauen Befolgung aller Anordnungen und Vorschriften in

BetreG der Verwaltung und Benutzung der Anstalt;

k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie von correspondirenden Mitgliedern

des Museums, die jedoch als solche weder Sitz noch Stimme im Curatorium haben.

Der Organisationsplan, die Dienstesinstructionen und Reglements für den Leiter

sowie für die sonstigen Beamten und für die Diener, das Erforderniss für das nachstfolgende

 Jahr und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr, die des Praliminar überschreitenden

 dringlichen Ausgaben, die Anstellung von Beamten und Dienern und die

Entlassung von angestellten Beamten und Dienern der Anstalt (a bis e) unterliegen der

Genehmigung der Handels- und Gewerbekammer. die darüber in allgemeiner Sitzung

entscheidet

. 5.

Den Vorsitz im Curatorium fuhrt der Präsident der Handels- und Gewerbekammer

und in dessen Verhinderung der Vizepräsident und in weiterer Folge der Prasidenten-Stellvertreter.



Zur Beschlussfähigkeit ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von sechs

stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

Ehrenmitglieder und correspondirende Mitglieder (g. 4, k) können nur bei Anwesenheit

 von mindestens I4 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden ernannt werden.

Die Sitzungen werden nach Erforderniss und jedenfalls über Wunsch von sechs

Curatoriumsmitgliedern einberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

Für die Verhandlungen des Curatoriums gilt eine Geschäftsordnung, welche mit

jener der Kammer im Einklange zu stehen hat. Nur sind Dringlichkeitsanträge

nicht zulassig.

Als Schriftführer des Curatoriums fungirt der Leiter des Museums und in dessen

Verhinderung der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent der Prager

Handelsv und Gewerbeltammer.

Die schriftlichen Ausfertigungen des Curatoriums werden vom Präsidenten nder

dessen Stellvertreter unter Gegenzeichnung des Leiters der Anstalt oder in dessen Verhinderung

 des für das ltunstgewerbliche Museum bestellten Referenten der Prager Handelsund

 Gewerbekammer unterzeichnet

Q. 6.

Den Behörden gegenüber und nach Außen wird das ltunstgewerbliche Museum

durch das Präsidium der Handels- und Gewerbekammer vertreten.

Sowohl dieses Statut als die Publicafionen des Museums werden in beiden Landessprachen

 ausgefertigt.
            
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