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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 90)

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stellung gerechtes Aufsehen erregten und französische, Berliner und Wiener

erste Etablissements zur Nachahmung anregten.

Es würde über Raum und Tendenz dieses Aufsatzes hinausgehen,

wollte ich hier die von mir auf vielfachen Reisen gesammelten Daten

über die einzelnen Industriezweige weiter ausführen, in welchen der Bulgare

 sein unläugbares Geschick für das Kunsthandwerk und die technischen

 Künste bekundet. Durch seine Vorliebe für die Industrie als Erwerbzweig

 unterscheidet er sich vortheilhaft von dem mehr kriegerischen

und handeltreibenden Serben. Er ist aber nicht nur durch Form-rund

Farbensinn, manuelle Fertigkeit und Fleiss ausgezeichnet; er besitzt auch

ein bedeutendes Constructionstalent, das er schon im Haushau, namentlich

 aber bei seinen Wasserhebewerken, Brücken- und Kirchenbauten bekundet.

 Die schönste Brücke in Bulgarien über die Jantra rührt von zwei

Baukünstlern des Balkans her. Die Kathedralen und viele Moscheen, Synagogen

 der grossen Städte mit ihren kühnen Kuppeln, Minareten u. s. w.

sind gleichfalls Werke bildungsloser Bulgaren, welche kaum den Bleistift

zu führen verstehen!

Wie würden sich jedoch die angebornen Talente des Bulgarenvolkes

entwickeln, wollte die türkische Regierung, wie ich schon im Beginne bemerkte,

 auch nur das Geringste in dieser Richtung thun! (Ausld)

Die französische Gesetzgebung über die Oommissaires-PriseursvVendeurs.

lm Anschlusse an die in der vorigen Nummer gegebene Notiz über

das Institut der CommissairevPriseurs -Vendeurs in Frankreich, theilen

wir diesesmal die darauf bezüglichen Gesetzeltheils im Auszuge, theils

im Wortlaute mit. - Ein solches, welches die Bestellung von 24 derar

tiger Amtspersonen für Paris zum Gegenstande hat, wurde am 18. März

180! oder nach damaliger Datirung am 27. Ventöse im lV. Jahre der Republik

 unter dem ersten Consul Bonaparte erlassen.

Alle Veräusserungen von Möbeln und Versteigerungen von beweglichen

 Effecten, die in Paris und im Departement de la Seine stattfinden,

dürfen nur von dem Commissaire-Priseurc ausgehen. Privathändlern

ist jede Einmischung in diese Geschäfte bei einer Geldstrafe verboten.

Die Commissaires-Priseurs haben alle auf dient Käufe bezüglichen

Angaben zu berücksichtigen, nicht minder aber auch etwaige Einwendungen

dagegen, und die Parteien dann vor die betreffenden Autoritäten zu citiren.

Jegliche Einwendung, Beschlagnahme oder sonstige Beurtheilung

über die Verkaufsobjecte, welche von dem Commissaire nicht zur Kenntniss

 genommen sind, haben keinerlei Geltung. - Die Commissaires üben

polizeiliche Gewalt in allen dazu nöthigen Untersuchungen aus; für jede,

drei Stunden dauernde Mühewaltung erhalten sie 6 Francs. - Für die

Mühe des Verkaufs, des Concipirens und der mündlichen Einleitung des
            
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