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Geschäftes, Schreibereien und dgl., ohne die Annoncirung des Verkaufes
erhalten sie 8 Procent bei einer Losung von rooo Francs, 7 Procent bei
4000 Francs und 5 Procent bei mehr als iooo Francs. Diese Amtsleute
ernennt der erste Consul, sie haben eine chambre de discipline und stehen
unter dem Regierungscommissäre, welcher beim Tribunal bestellt ist; jeder
hat eine Caution von 10.000 Francs in den Staatsschatz zu erlegen, nach
diesen erfolgt die Beeidigung.
Die Motivs dieses Gesetzes lauten:
nGesetzgeberl Die Revolution hat viele Missbräuche abgeschafft, aber
die Gewalt des Umsturzes hat mehrere Einrichtungen beseitigt, deren
Nothwendigkeit bald fühlbar geworden ist. So hat die Revolution die
Sachwalter abgeschafft; ihr habt sie frei von den Missbräuchen, welche
ihre Abschaffung wünschenswerth erscheinen liessen, von Neuem wieder
eingeführt.
uV0r der Revolution hatten die reinen Fiscusgesetze Huissiers priseurs
in allen Theilen Frankreichs aufgestellt, es war das eine Unzukömmlichkeit,
von der es ein Abkommen gefunden hat; wenn es aber richtig war diese
Functionaire abzuschaffen, welche ihr Dasein blos einem Börsengesetze
verdanken, so war es wieder ebenso gerecht, diejenigen, deren Dienst als
absolute Nothwendigkeit anerkannt ist, beizubehalten. Sie sind da unnütz,
wo die beweglichen Güter unbeträchtlich sind, nothwendig aber, wo das
Mobilier einen wesentlichen Theil des Privatbesitzes ausmacht. Ihre Exi-
stenz ist von diesem Gesichtspunkte unbedingt erforderlich für Paris und
es ist nicht überflüssig, bei dieser Gelegenheit zu erinnern, dass ihre Ein-
fübrung bis in's 15. Jahrhundert zurückreicht.
nDer Gesetzesentwurf, welcher diese Functionaire wieder einführt,
wahrt der Institution blos das, was an ihr von Nutzen ist, reformirt aber
die alten Uebelstände. Längst hat man das Missliche erkannt, das in der
Vereinigung der beiden Functionen des Huissiers und des Priseurs liegt.
Das gegenwärtige Project sondert sie und bezeichnet sie als unvereinbar.
Zahlreiche Rechte, die zu verschiedenen Zeiten den Priseurs zugestanden
wurden, belästigen die Verwaltung und machen den Commissaire gleich-
gültig gegenüber dem grösseren und kleineren Erfolge des Verkaufes.
nJetzt ist ihnen ein einziges Recht eingeräumt, welches dem Functionär
in scalenmässiger Ordnung eine anständige Gebühr zugestellt und in ihm
das Interesse weckt, dass der Gegenstand beim Verkaufe seinen vollen
Preis erreiche.
nDie Anzahl dieser Functionäre ist auf 24, festgesetzt; zur Zeit ihrer
Aufhebung betrug sie hundertzwanzig; sie hatten damals das Recht, in
der ganzen Republik gerichtliche Urkunden anfzusetzen, ein Recht, welches
ihnen mit gutem Grunde durch das neue Project nicht mehr fortgewährt
wird; es wird dadurch eine Verringerung der Arbeit erzielt, welche die
Herabsetzung dieser Functionäre erheischtni