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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 90)

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vDurch ihre Einsetzung macht ihr eine ungeheuere Menge von Miss- 
bräuchen verschwinden, ihr unterdrückt jene scandalösen öffentlichen 
Versteigerungen, wo gestohlene Gegenstände leicht eine Verhehlung finden, 
wo man nichts als untergeordnete und schlechte Waaren ausstellt und 
das Publicum durch scheinbare höhere Angebote unwürdig betrogen 
wird. Ihr sichert dem Fiscus den Genuss seiner bestehenden Rechte, um 
die er täglich hintergangen wird. Ihr vereitelt die unrechtmässigen 
Coalitionen der Kaufleute, welche die Verkäufe geschickt benützen, um 
billig zu kaufen und dann einen unerlaubten Gewinn aus den Gegenständen 
zu schlagen. Ihr verschafft dem gesetzmässigen Handel des Kaufmannes 
im Laden und im Magazin die Kaufgelegenheit, derer ihn jene Auctionen 
täglich berauben; endlich garantirt ihr die Ehrenhaftigkeit der Functionäre, 
welche gewählt werden, die Zahlungsfähigkeit derselben als nothwendiger 
und tüchtiger Verwahrerm 
Ein weiterer Beschluss der Republik vom 29. Germinale desselben 
Jahres bezieht sich auf die Kammer der Commissaire-Priseurs-Vendeurs 
de meubles. Dieselbe ist zusammengesetzt aus einem Präsidenten, einem 
Syndikus, einem Rapporteur, einem Secretäre, einem Schätzmeister und 
lO Anderen. Die Mitglieder werden durch die Generalversammlung erwählt, 
ein Drittel davon wird jährlich neu gewählt. Jeder Commissär ist ver- 
halten dem Secretariat von allen Verkäufen, zu denen er berufen wird, 
spätestens 24 Stunden vor ihrem Beginn Anzeige zu machen und alle 
einzelnen Umstände zu berichten, bei Unterlassungen kommen Geldstrafen 
in Anwendung. Die Commissäre gründen eine gemeinschaftliche Börse 
und haben eine bestimmte Amtstracht. - Vierzehn Jahre später erliess 
König Louis am 18. Februar r8r5 ein Ordonnanz, welche sich mit der 
Einrichtung dieser Börse von Neuem beschäftigt. Es wurde verfügt, dass 
die Cornmissäre der Stadt Paris gemeinschaftlich die Hälfte der Gebühren, 
welche ihnen bei jedem Verkaufe zugestanden sind, hineinzulegen haben, 
anstatt der 2 Fünftel, zu deren Erlage sie das Gesetz vorn 29. Germinal 
des Jahres IX verpflichtete. 
Am 26. Juni des Jahres 1816 folgte eine zweite königliche Verord- 
nung, welche das Institut der Commissaires-Priseurs auf die I-Iauptstädte 
des Landes erweitert und ihnen ein allgemeines Reglement verleiht, in 
welchem die für Paris erlassenen Bestimmungen beibehalten wurden. 
Endlich liegt ein Gesetz über den Tarif der Commissaires-Priseurs 
vor, gegeben am 18. Juni 184.3 unter Louis Philippe; es geht daraus 
hervor, dass ihre Gebühren an den verschiedenen Orten nicht dieselbe 
Höhe erreichten.
	        
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