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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 96)

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2. Objecte der Architectur, Plastik, Malerei und der zeichnenden Künste Grirch- 
liche und profane des Mittelalters und der neueren Zeit bis zum Schluss: des 18. Jahr- 
hunderts. 
3. Historische Denkmnlc verschiedener Art von der altesten Zeit bis zum Schluase 
des 18. Jahrhunderts. 
Hiernach zerfällt die Thatigkeit der Centralcornmission in eben so viele Sectionen. 
Q. 4. Die Centralcommission besteht aus einem Präsidenten und 12 bis I5 Mitglie- 
dern, welche den einzelnen Sectionen zugewiesen werden. 
Q. S. Jede Section der Centralcommisaion verhandelt selbstständig die ihr zugewie- 
senen Geschäfte. Zu Verhandlungen über Gegenstände, welche mehrere Sectionen oder 
allgemeine Angelegenheiten betreffen, versammeln sich dieselben über Anforderung des 
Präsidenten zu gemeinschaftlichen Sitzungen. Jede Section hat das Recht, sich über An- 
trag des Präsidenten oder eines Mitgliedes für einzelne Falle durch Fachmänner mit be- 
schliessender Stimme zu verstärken. Die vorgenommene YVahl wird vom Präsidenten 
bestltti t. 
EQ. 6. Zu Mitgliedern der Centralcommission für die einzelnen Sectionen werden 
Männer berufen, deren Leistungen auf dem Gebiete der bildenden Kunst, Archäologie oder 
Gesehichtsforschung anerkannt sind. 
Dieselben werden vom Unterrichtsminister nach eingeholtem Vorschlag des Präsi- 
denten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser Zeit wie- 
der bestellt werden. Sie beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt. 
Q. 7. Der Präsident wird vom Kaiser über Vorschlag des Unterrichtsministers 
ernannt. 
Er führt bei allen Sitzungen den Vorsitz. . 
Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn das von ihm bezeichnete Mitglied der 
Commission. 
Dem Präsidenten kommt bei gleichgetheilten Stimmen die Entscheidung zu. Er 
leitet die Anträge der Centralcommission allenfalls unter Beifügung seiner eigenen Meinung 
an den Minister und wird durch diesen von den hierüber getrofenen Verfügungen ver- 
standi . 
85. 8. Den näheren Wirkungskreis der Sectionen so wie die Geschnftsbehandlung in 
den Gesammt- und Sectionssitzungen regeln besondere lnstructionen und die Geschäfts- 
ordnung, welche vom Minister genehmigt werden. 
Q. 9. Die wichtigsten Hilfsorgane der Centralcommission für Kunst- und historische 
Denkmale sind die -Conservatorena; dieselben haben die Zwecke der Commission inner- 
halb des ihnen zugewiesenen Bezirkes zu wahren und zu fördern. Sie werden je nach der 
Richtung ihrer Studien und ihres Berufes entweder für alle oder für einzelne Sectionen 
ernannt. Ebenso kann sich der Umkreis ihres Wirkens auf einen Kreis oder auf mehrere 
solche, eventuell auch auf verschiedene Kronländer beziehen. 
Bei der Bestellung der Conservatoren ist dafür Sorge zu tragen, dass mit Rück- 
sicht auf jede der drei Sectionen der Centralcommission das ganze Gebiet der im Reichs- 
rathe vertretenen Königreiche und Länder möglichst vertreten ist. Die Ernennung der 
Conservatoren erfolgt über Vorschlag der Centralcommission vom Unterrichtsminister mit 
der Functionsdauer von fünf Jahren. 
Q. 10. Die Sectionen cnrrespondiren mit den betreffenden Cunservatoren nur durch 
die Centralcommission. 
l Q. 11. Die Commission hat mit allen für ähnliche oder verwandte Zwecke beste- 
henden Local- und Landesvereinen in geschäftliche Berührung zu treten und an allen 
Orten, wo es wünschenswerth erscheint, auf die Gründung neuer Vereine dieses Faches 
hinzuwirken. 
Die Geschäftsverbindung mit Vereinen so wie mit Privaten erfolgt durch die Con- 
servatoren, welch" letztere überhaupt als Vermittler zwischen diesen und der Cenrralcom- 
mission im beiderseitigen Interesse zu wirken haben. 
Q. 12. Nach Mass des sich mehrenden Stoffes und des sich erweiternden Kreises 
der Verbindungen kann die Commission Persönlichkeiten, welche sich den Ruf gründli- 
cher Kenntnisse und wissenschaftlichen Strebens in Beziehung auf Kunst- und historische 
Denkmäler erworben haben, zu i-Correspondenten- ernennen. 
Q. 13. Die Cnmmission kann aus ihrem Schoosse oder ausserhalb desselben geeig- 
nete Persönlichkeiten für besondere Zwecke ihrer Thätigkeit mit Aufträgen dahin entsen- 
den, wo dies zur Aufnahme eines Ohjectes oder zur Abgabe eines fachmännischen Ur- 
theils nothwendig erscheint. 
Q. 14,. Am Schlusse eines jeden Jahres erstattet die Centralcotqmission einen in 
Druck zu legenden Generalhericht über ihre Thatigkcit an das Unterrichtsministerium. 
Ueberdies publicirt sie in freier Folge wissenschaftliche Abhandlungen auf dem Gebiete 
ihrer Wirksamkeit.
	        
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