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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 96)

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Q. 15. Die k. k. Behörden sind berufen, die Cenu-nleominission und deren Organe

in ihrem Wirken zu unterstützen. sowohl über speclelles Ansinnen als auch unaufgefordert,

insbesondere durch geeignete Mittheilung, wenn ihnen in ihrem Wirkungskreise das Vorhandensein

 eines Kunsl- oder historischen Denkmals zur Kenntniss kommt.

Q. 16. Die Cenn-alcommission hat alles dasjenige vorzubereiten und in Antrag zu

bringen, was auf dem Wege der siaatlichen Gesetzgebung zur vollständigen Durchführung

der ihr gestellten Aufgaben erforderlich ist.

lßrogramm filr ein Gewerbe-Immun In Brilnu.

I. Das Gewerbe-Museum hat den Zweck:

a) im Volke überhaupt das Verstindniss für gewerbliche Erzeugnisse zu wecken,

den Geschmack und Formensinn auch im Kreise der Consumenten zu bilden

und ein wichtiges Bildungsmittel dem Volke zu bieten;

b) durch Vorführung mustergiltiger Fabricate, neuer Erfindungen, sinnreicher

Vereinfachungen und Werkzeuge einen anregenden und fördernden Einfluss

auf die Vervollkommnung und den Fortschritt der gewerblichen Production

zu üben; -

c) durch Ausstellung stylgerechter Formenwerke und die Verbreitung der ewig

wahren Gesetze der Schönheit im Kleingewerbestande die kunstgewerbliche

Richtung in den dazu geeigneten Gewerben zu fördern;

d) für die selbstthatige KVeiterbildung des Gewerbsmannes und Arbeiters eine

Stätte und die erforderlichen Hilfsmittel zu bieten;

e) den realistischen Bildungsinstituten des Landes, spwiell für die technische

Hochschule, die Realschulen, Gewerbeschulen, Fachschulen die Erlangung

und Benutzung wichtiger und werthvoller Modelle, Formenwerke und sonstiger

 Lehrmittel, welche das einzelne lnstitut, sei es wegen des Kostenpunktzs

 oder des vorübergehenden oder nur mittelbaren Zweckes nicht

selbst anschaEen kann, zu erleichtern und eine gemeinsame Benutzung

solcher Objecte durch leihweise Ueberlassung zu ermöglichen.

2. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen:

a) die eigenen Sammlungen des Museums, welche in diesem selbst oder in

dessen Filialen zugänglich sind;

b) die leih- und tauschweise durch Cartelle mit dem Oesterr. Museum in Wien

und anderen ähnlichen Anstalten oder aber durch Ueberlassung von Privaten

zeitweilig beschalften Sammlungen und Objecten;

c) Wandemusstellungen in allen grosseren Städten des Landes, welche sich an

der Erhaltung des Museums betheiligen;

d) Bibliothek, Lesezimmer, Zeichen- und Modellirsale;

e) einzelne erläuternde Vortrage und Unterrichtscurse für spezielle Facher.

. Die eigenen Sammlungen des Gewerbe-Museums zerfallen in

a) Sammlungen von Objecten der Kunst und Kunstgewerbe, welche geeignet

sind, Sinn für schöne Formen und guten Geschmack in Bezug auf gewerbliche

 Erzeugniße zu wecken;

b) technologische Sammlungen mit besonderer Berücksichtigung der textilen

Industrie;

c) technologische Sammlungen für die Zwecke der Baugewerbe, des ingenieurund

 Maschinenwesens.

4. Das GewerbeeMuseum soll ein Landes-Institut in der doppelten Bedeutung sein,

einerseits, dass es seine Wirksamkeit auf das ganze Land ausdehnt und jeden localen

Charakter fernhalt, und andererseits, dass die Erhaltung und Förderung desselben als eine

Aufgabe der weitesten Kreise des Landes betrachtet wird.

5. Das Gewerbe-Museum soll die rechtliche Natur einer Stiftung erhalten, welche

von einem Culatorium unter dem Vorsitze des jeweiligen Statthalters von Mähren verwaltet

 wird, das aus Vertretern

des Landes,

der. Staatsregierung,

der Handelskammern,

derjenigen Städte und Corporationen, welche erhebliche dauernde Beitrage zur Erhaltung

 des Institutes leisten, und endlich aus

solchen Privaten zusammengesetzt ist, die sich erhebliche Verdienste um das Institut

 erwerben und in Folge dessen als Curatoren von dem Vorsitzenden berufen

 werden.

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