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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 96)

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Q. 15. Die k. k. Behörden sind berufen, die Cenu-nleominission und deren Organe 
in ihrem Wirken zu unterstützen. sowohl über speclelles Ansinnen als auch unaufgefordert, 
insbesondere durch geeignete Mittheilung, wenn ihnen in ihrem Wirkungskreise das Vor- 
handensein eines Kunsl- oder historischen Denkmals zur Kenntniss kommt. 
Q. 16. Die Cenn-alcommission hat alles dasjenige vorzubereiten und in Antrag zu 
bringen, was auf dem Wege der siaatlichen Gesetzgebung zur vollständigen Durchführung 
der ihr gestellten Aufgaben erforderlich ist. 
lßrogramm filr ein Gewerbe-Immun In Brilnu. 
I. Das Gewerbe-Museum hat den Zweck: 
a) im Volke überhaupt das Verstindniss für gewerbliche Erzeugnisse zu wecken, 
den Geschmack und Formensinn auch im Kreise der Consumenten zu bilden 
und ein wichtiges Bildungsmittel dem Volke zu bieten; 
b) durch Vorführung mustergiltiger Fabricate, neuer Erfindungen, sinnreicher 
Vereinfachungen und Werkzeuge einen anregenden und fördernden Einfluss 
auf die Vervollkommnung und den Fortschritt der gewerblichen Production 
zu üben; - 
c) durch Ausstellung stylgerechter Formenwerke und die Verbreitung der ewig 
wahren Gesetze der Schönheit im Kleingewerbestande die kunstgewerbliche 
Richtung in den dazu geeigneten Gewerben zu fördern; 
d) für die selbstthatige KVeiterbildung des Gewerbsmannes und Arbeiters eine 
Stätte und die erforderlichen Hilfsmittel zu bieten; 
e) den realistischen Bildungsinstituten des Landes, spwiell für die technische 
Hochschule, die Realschulen, Gewerbeschulen, Fachschulen die Erlangung 
und Benutzung wichtiger und werthvoller Modelle, Formenwerke und son- 
stiger Lehrmittel, welche das einzelne lnstitut, sei es wegen des Kosten- 
punktzs oder des vorübergehenden oder nur mittelbaren Zweckes nicht 
selbst anschaEen kann, zu erleichtern und eine gemeinsame Benutzung 
solcher Objecte durch leihweise Ueberlassung zu ermöglichen. 
2. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen: 
a) die eigenen Sammlungen des Museums, welche in diesem selbst oder in 
dessen Filialen zugänglich sind; 
b) die leih- und tauschweise durch Cartelle mit dem Oesterr. Museum in Wien 
und anderen ähnlichen Anstalten oder aber durch Ueberlassung von Privaten 
zeitweilig beschalften Sammlungen und Objecten; 
c) Wandemusstellungen in allen grosseren Städten des Landes, welche sich an 
der Erhaltung des Museums betheiligen; 
d) Bibliothek, Lesezimmer, Zeichen- und Modellirsale; 
e) einzelne erläuternde Vortrage und Unterrichtscurse für spezielle Facher. 
. Die eigenen Sammlungen des Gewerbe-Museums zerfallen in 
a) Sammlungen von Objecten der Kunst und Kunstgewerbe, welche geeignet 
sind, Sinn für schöne Formen und guten Geschmack in Bezug auf gewerb- 
liche Erzeugniße zu wecken; 
b) technologische Sammlungen mit besonderer Berücksichtigung der textilen 
Industrie; 
c) technologische Sammlungen für die Zwecke der Baugewerbe, des ingenieur- 
und Maschinenwesens. 
4. Das GewerbeeMuseum soll ein Landes-Institut in der doppelten Bedeutung sein, 
einerseits, dass es seine Wirksamkeit auf das ganze Land ausdehnt und jeden localen 
Charakter fernhalt, und andererseits, dass die Erhaltung und Förderung desselben als eine 
Aufgabe der weitesten Kreise des Landes betrachtet wird. 
5. Das Gewerbe-Museum soll die rechtliche Natur einer Stiftung erhalten, welche 
von einem Culatorium unter dem Vorsitze des jeweiligen Statthalters von Mähren ver- 
waltet wird, das aus Vertretern 
des Landes, 
der. Staatsregierung, 
der Handelskammern, 
derjenigen Städte und Corporationen, welche erhebliche dauernde Beitrage zur Er- 
haltung des Institutes leisten, und endlich aus 
solchen Privaten zusammengesetzt ist, die sich erhebliche Verdienste um das In- 
stitut erwerben und in Folge dessen als Curatoren von dem Vorsitzenden be- 
rufen werden. 
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