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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 97)

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inzwischen habe ich die Bilder neu bezeichnet und umgehängt, und trotz- 
dem wird dieser Katalog immer noch fort verkauft, obwohl er mit dem Be- 
stande der Sammlung gar nicht mehr stimmt. - Und das geschieht ineinem 
Lande wie Baden, das, wenn es sich urn Bildungsfragen handelt, mit zu den 
ersten in Europa gehört. Aber es geschieht hier in dieser Beziehung nichts, 
weil die Verwaltung der Sammlungen nicht unter Obhut des Staates steht. 
Wollen wir uns klar machen, worauf es denn ankommt bei der Katalo- 
gisirung, wenn sie wirklich den wissenschaftlichen Bedingungen entsprechen 
soll, so liessen sich ganz bestimmte Bedingungen aufstellen. Ich erlaube mir, 
Ihnen diese Gesichtspunkte vorzulegen und Sie zu fragen, ob Sie dieselben 
billigen. ich erwähne zugleich, dass bereits in der Literatur ein sehr gutes 
Gutachten existirt von dem Freiherrn v. Alten in Oldenburg, im Naumannschen 
Archive von 1869. 
Die erste Bedingimg ist die richtige Bestimmung der Bilder, 
die kunsthistorische Prüfung, wem ein Kunstwerk zugehöre, wozu vor allen 
Dingen nicht a1lei.r1 Kenntniss der Literatur und der Kunstgeschichte, sondern 
auch persönliche Ausbildung erforderlich ist, auch abgesehen davon, dass das 
Zusammenarbeiten mit Fachleuten vielleicht eine sehr empfehlenswerthe Mass- 
regel ist. 
Aber dabei möchte ich eins bemerken: Manche kritische Bestimmung 
kann so ersichtlich sein, dass sie, wenn auch vielleicht durch Jahrzehnte ignorirt, 
als vollständig sicher gelten kann. Nun giebt es aber auch sehr viele Fälle, wo 
das Unheil noch nicht zu dieser Objectivität durchgedrungen sein kann, wo noch 
sehr viel auf das persönliche Beherrschen des bestimmten Materiales ankommt. Und 
so möchte ich als meine unmassgebliche Meinung hinstellen: Jede Benennung 
eines Bildes in einer öffentlichen Galerie gelte nur 'als Benennung, welche der 
Verfasser des Kataloges dem Dinge gieht; es gebe keine officiellen Taufen 
mehr; der Staat und die Eigenthümer haben keine Verantwortung mehr, 
ausser der, dass sie Jemanden an die Stelle stellen, dessen Urtheil und Kennt- 
nisse ihn befähigen, ein Votum von Bedeutung abzugeben. Das war z. B. auch 
der später leider verlassene Grundsatz, der in Berlin aufgestellt wurde. Das 
war auch Humboldfs Meinung so, der deswegen Waagen mit der Ab- 
fassung des Kataloges beauftragt wissen wollte. Später aber hat dieser auf 
Anordnung des General-Directors in die neuen Auflagen des Kataloges viele 
Bilder unter ofliciell beliebten Benennungen einreihen müssen, von deren Un- 
richtigkeit er persönlich vollkommen überzeugt war. 
Zweitens ist nothwendig eine kunsthistorische Notiz über den 
Meister, die unter dem Namen anzugeben ist. Gewöhnlich wird sie sehr kurz 
zu sein haben, nur die nothwendigsten Daten enthalten, neben der Lebenszeit 
empfehlenswerth vielleicht auch Geburts- und Todesort der Meister, überhaupt 
einige Notizen, die nicht über ein paar Zeilen hinausgehen. Man geht zu weit, 
wenn man wie in Paris und London ein vollständiges Expose über den Künst- 
ler giebt. Bei 'grösseren Sammlungen ist das Princip gar nicht durchzuführen, 
und schon dass der Louvre-Katalog ein Buch von 3 Bänden bildet, erschwert 
die Benützung, und man muss daher von dieser Ausführlichkeit abstehen. Nur 
giebt es allerdings ganz bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Sammlung 
durch ihren Katalog für einen ganz bestimmten Zweig der Wissenschaft neu 
und instructiv hinzukommt; so im Louvre für die französische Abtheilung; 
und da sollte man also bei den französischen Künstlern Ausführlicheres hin- 
zufügen Etwas Aehnliches war der Fall" bei dem ausgezeichneten Kataloge 
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