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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 97)

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inzwischen habe ich die Bilder neu bezeichnet und umgehängt, und trotzdem

 wird dieser Katalog immer noch fort verkauft, obwohl er mit dem Bestande

 der Sammlung gar nicht mehr stimmt. - Und das geschieht ineinem

Lande wie Baden, das, wenn es sich urn Bildungsfragen handelt, mit zu den

ersten in Europa gehört. Aber es geschieht hier in dieser Beziehung nichts,

weil die Verwaltung der Sammlungen nicht unter Obhut des Staates steht.

Wollen wir uns klar machen, worauf es denn ankommt bei der Katalogisirung,

 wenn sie wirklich den wissenschaftlichen Bedingungen entsprechen

soll, so liessen sich ganz bestimmte Bedingungen aufstellen. Ich erlaube mir,

Ihnen diese Gesichtspunkte vorzulegen und Sie zu fragen, ob Sie dieselben

billigen. ich erwähne zugleich, dass bereits in der Literatur ein sehr gutes

Gutachten existirt von dem Freiherrn v. Alten in Oldenburg, im Naumannschen

Archive von 1869.

Die erste Bedingimg ist die richtige Bestimmung der Bilder,

die kunsthistorische Prüfung, wem ein Kunstwerk zugehöre, wozu vor allen

Dingen nicht a1lei.r1 Kenntniss der Literatur und der Kunstgeschichte, sondern

auch persönliche Ausbildung erforderlich ist, auch abgesehen davon, dass das

Zusammenarbeiten mit Fachleuten vielleicht eine sehr empfehlenswerthe Massregel

 ist.

Aber dabei möchte ich eins bemerken: Manche kritische Bestimmung

kann so ersichtlich sein, dass sie, wenn auch vielleicht durch Jahrzehnte ignorirt,

als vollständig sicher gelten kann. Nun giebt es aber auch sehr viele Fälle, wo

das Unheil noch nicht zu dieser Objectivität durchgedrungen sein kann, wo noch

sehr viel auf das persönliche Beherrschen des bestimmten Materiales ankommt. Und

so möchte ich als meine unmassgebliche Meinung hinstellen: Jede Benennung

eines Bildes in einer öffentlichen Galerie gelte nur 'als Benennung, welche der

Verfasser des Kataloges dem Dinge gieht; es gebe keine officiellen Taufen

mehr; der Staat und die Eigenthümer haben keine Verantwortung mehr,

ausser der, dass sie Jemanden an die Stelle stellen, dessen Urtheil und Kenntnisse

 ihn befähigen, ein Votum von Bedeutung abzugeben. Das war z. B. auch

der später leider verlassene Grundsatz, der in Berlin aufgestellt wurde. Das

war auch Humboldfs Meinung so, der deswegen Waagen mit der Abfassung

 des Kataloges beauftragt wissen wollte. Später aber hat dieser auf

Anordnung des General-Directors in die neuen Auflagen des Kataloges viele

Bilder unter ofliciell beliebten Benennungen einreihen müssen, von deren Unrichtigkeit

 er persönlich vollkommen überzeugt war.

Zweitens ist nothwendig eine kunsthistorische Notiz über den

Meister, die unter dem Namen anzugeben ist. Gewöhnlich wird sie sehr kurz

zu sein haben, nur die nothwendigsten Daten enthalten, neben der Lebenszeit

empfehlenswerth vielleicht auch Geburts- und Todesort der Meister, überhaupt

einige Notizen, die nicht über ein paar Zeilen hinausgehen. Man geht zu weit,

wenn man wie in Paris und London ein vollständiges Expose über den Künstler

 giebt. Bei 'grösseren Sammlungen ist das Princip gar nicht durchzuführen,

und schon dass der Louvre-Katalog ein Buch von 3 Bänden bildet, erschwert

die Benützung, und man muss daher von dieser Ausführlichkeit abstehen. Nur

giebt es allerdings ganz bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Sammlung

durch ihren Katalog für einen ganz bestimmten Zweig der Wissenschaft neu

und instructiv hinzukommt; so im Louvre für die französische Abtheilung;

und da sollte man also bei den französischen Künstlern Ausführlicheres hinzufügen

 Etwas Aehnliches war der Fall" bei dem ausgezeichneten Kataloge

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