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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IX (1874 / 100)

4. Sollen syst ematisch e Reproductionen und in welcher Weise veranlasst

 werden, - speziell für Zweck c des Kunstunt errichtes und des

kunstgeschichtlichen Unterrichtes?

5. Soll auf die Preise der von öffentlichen Anstalten reproducirten Gegenstände

 und in welcher Weise eingewirkt werden?

6. Auf welcher Grundlage können öffentliche Anstalten unter einander

mit reproducirten Werken in Tausch treten?

Zu t nimmt das Wort

Hofrath v. Eitelberger: Das Oesterreichische Museum wurde bereits

aufgefordert, was Gypsabgiisse betrifft, die neuen Reproductionen ordnungsmässig

 zu publiciren und- ihr Erscheinen allen Anstalten rnitzutheilen. Die

Frage ist aufgeworfen, weil wir wohl in Beziehung auf Mitteleuropa iiber die

Adressen einigermassen orientirt sind, weil wir aber Hi: das Ausland in der

allergrössten Verlegenheit sintf, wohin wir uns da zu wenden haben. Ich

würde sehr gern erbötig sein, solche Adressen in den Mittheilungen des Oesterreichischen

 Museums aufzunehmen und sie so Allen zur Verfügung zu stellen.

Mit dieser Anregung ist diese Position erledigt. - Ueber Pos. 2

und 5-6 soll zu gleicher Zeit debattirt werden. (Punkt 4. ist bereits

durch den Beschluss über die Begründung der Albertina erledigt.)

Director v. Pulszky: Die Regierungen thun das, was hier von ihnen verlangt

 werden soll, in ihren eigenen Sammlungen von selber.

l-lofrath v. Eitelberger: Das ist erst die zweite Frage. Das Wichtigere

 ist, das gesammte Reproductionswesen auf eine gesunde Basis zu stellen

und richtig zu organisiren. Dazu scheint es mir z. B. auch im höchsten Grade

wünschenswerth, dass bei galvanoplastischen Reproductionen, wo heut zu Tage

die Technik eine Vollkommenheit erreicht hat, dass selbst Kenner sich schwer

vor Täuschungen bewahren können, die Verfertiger solcher Reproductionen gesetzlich

 verpßichtet würden, ihre Marke jedem einzelnen Gegenstande aufzudrücken.



Prof. Kinkel: Dasselbe ist bei Kupferstichen der Fall, wo die Heliogravure

 gelegentlich das Ausserordentlichste leistet, wie z. B. in manchen Arbeiten

von Amand Durand. Auch da sollte eine gleiche Vorsicht angewandt werden.

Custos Bucher: Wenn eine Regierung einem Privaten erlaubt, Gegen--Stände

 zu reproduciren, die dem Staate gehören, so muss sie sich da allerdings

einen gewissen Einfluss wahren. Der Fall kommt vor, dass einer Kunsthandlung

 ein förmliches Privilegium gegeben worden ist, eine Sammlung ersten

Ranges zu reproduciren, und es ist ihr freigelassen worden, Bilder zu reproduciren,

 welche sie will. Sie wählt daher nur diejenigen aus, welche auf grossen

Absatz auf dem Kunstmarkte Aussicht haben. Ich verstehe die Pos. t so, dass

auch hieran gedacht werden könnte. ' .

Director Essenwein: In abstracto ist hier nichts zu bestimmen. Was

die Samtnlungsvorstände thuni und lassen, wird auch wesentlich mit davon abhängen,

 unter welchen Bedingungen sich Jemand bereit finden lässt, solche

Rcproductionen vorzunehmen. Was die zweite soeben angeregte Frage betrifft,

so glaube ich, wäre es zweckmässig, nach einem Gesetze zu streben, welches

alle Reproductionen nöthigte, sich als Reproductionen auch änsserlich zu markiren.

 Das greift dann wiederum in eine Materie ein, die in letzter Zeit vielfach

 behandelt worden ist, das Gebiet des geistigen Eigenthums. Ich wäre

sehr dafür, dass solche Schutzmarken der Reproductionm obligatorisch gemacht

würden und zwar dass dieselben in einer Weise angebracht werden müssten,

dass sie nicht entfernt werden können, ohne den Gegenstand zu zerstören.
            
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