4. Sollen syst ematisch e Reproductionen und in welcher Weise veranlasst
werden, - speziell für Zweck c des Kunstunt errichtes und des
kunstgeschichtlichen Unterrichtes?
5. Soll auf die Preise der von öffentlichen Anstalten reproducirten Gegenstände
und in welcher Weise eingewirkt werden?
6. Auf welcher Grundlage können öffentliche Anstalten unter einander
mit reproducirten Werken in Tausch treten?
Zu t nimmt das Wort
Hofrath v. Eitelberger: Das Oesterreichische Museum wurde bereits
aufgefordert, was Gypsabgiisse betrifft, die neuen Reproductionen ordnungsmässig
zu publiciren und- ihr Erscheinen allen Anstalten rnitzutheilen. Die
Frage ist aufgeworfen, weil wir wohl in Beziehung auf Mitteleuropa iiber die
Adressen einigermassen orientirt sind, weil wir aber Hi: das Ausland in der
allergrössten Verlegenheit sintf, wohin wir uns da zu wenden haben. Ich
würde sehr gern erbötig sein, solche Adressen in den Mittheilungen des Oesterreichischen
Museums aufzunehmen und sie so Allen zur Verfügung zu stellen.
Mit dieser Anregung ist diese Position erledigt. - Ueber Pos. 2
und 5-6 soll zu gleicher Zeit debattirt werden. (Punkt 4. ist bereits
durch den Beschluss über die Begründung der Albertina erledigt.)
Director v. Pulszky: Die Regierungen thun das, was hier von ihnen verlangt
werden soll, in ihren eigenen Sammlungen von selber.
l-lofrath v. Eitelberger: Das ist erst die zweite Frage. Das Wichtigere
ist, das gesammte Reproductionswesen auf eine gesunde Basis zu stellen
und richtig zu organisiren. Dazu scheint es mir z. B. auch im höchsten Grade
wünschenswerth, dass bei galvanoplastischen Reproductionen, wo heut zu Tage
die Technik eine Vollkommenheit erreicht hat, dass selbst Kenner sich schwer
vor Täuschungen bewahren können, die Verfertiger solcher Reproductionen gesetzlich
verpßichtet würden, ihre Marke jedem einzelnen Gegenstande aufzudrücken.
Prof. Kinkel: Dasselbe ist bei Kupferstichen der Fall, wo die Heliogravure
gelegentlich das Ausserordentlichste leistet, wie z. B. in manchen Arbeiten
von Amand Durand. Auch da sollte eine gleiche Vorsicht angewandt werden.
Custos Bucher: Wenn eine Regierung einem Privaten erlaubt, Gegen--Stände
zu reproduciren, die dem Staate gehören, so muss sie sich da allerdings
einen gewissen Einfluss wahren. Der Fall kommt vor, dass einer Kunsthandlung
ein förmliches Privilegium gegeben worden ist, eine Sammlung ersten
Ranges zu reproduciren, und es ist ihr freigelassen worden, Bilder zu reproduciren,
welche sie will. Sie wählt daher nur diejenigen aus, welche auf grossen
Absatz auf dem Kunstmarkte Aussicht haben. Ich verstehe die Pos. t so, dass
auch hieran gedacht werden könnte. ' .
Director Essenwein: In abstracto ist hier nichts zu bestimmen. Was
die Samtnlungsvorstände thuni und lassen, wird auch wesentlich mit davon abhängen,
unter welchen Bedingungen sich Jemand bereit finden lässt, solche
Rcproductionen vorzunehmen. Was die zweite soeben angeregte Frage betrifft,
so glaube ich, wäre es zweckmässig, nach einem Gesetze zu streben, welches
alle Reproductionen nöthigte, sich als Reproductionen auch änsserlich zu markiren.
Das greift dann wiederum in eine Materie ein, die in letzter Zeit vielfach
behandelt worden ist, das Gebiet des geistigen Eigenthums. Ich wäre
sehr dafür, dass solche Schutzmarken der Reproductionm obligatorisch gemacht
würden und zwar dass dieselben in einer Weise angebracht werden müssten,
dass sie nicht entfernt werden können, ohne den Gegenstand zu zerstören.