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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IX (1874 / 105)

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.  7. 
Rechte der Mitglieder. 
Jedes Mitglied der Gesellschaft hat 
a) das Recht, den allgemeinen Versammlungen beizuwohnen, dort unter Beob- 
achtung der Geschaftsordnung Vortrage zu halten, Anträge zu stellen und an 
den Berathungen und Abstimmungen Theil zu nehmen; 
b) das active und passive Wahlrecht für alle Wahlen; 
c) das Recht, neue Mitglieder dem Ausschusse vorzuschlagen; 
das Recht auf den unentgeltlichen Eintritt in von der Gesellschaft veranstaltete 
Ausstellungen sowohl, als auch den unentgeltlichen Bezug der von der Gesell- 
schaft herausgegebenen Druckschriften; letzteres jedoch kann eventuell durch 
Versarnmlungsbeschlusse zeitweilig ausser Kraft gesetzt werden. 
Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Mitglieder. 
g. 8. 
Pßiohbon der Mitglieder. 
Die Mitglieder sind verpflichtet 
a) zur Beobachtung der Statuten und zur Förderung der Gesellschaftszweoke; 
b) zur Entrichtung eines Jahresbeitrages von zehn Gulden 6. W.; 
c) jedes neu eintretende Mitglied zahlt eine Aufnahmsgebuhr von 5 fi. o. W. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung ausgenommen. 
Die Jahresversainmlung im November hat über Beibehaltung des obigen Beiwage- 
hetrages Beschluss zu fassen. 
5- 9- 
Leltung der Gesellschaft. 
Die unmittelbare Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft liegt dem Aus- 
schusse ob. 
Dieser besteht aus neun, von den Mitgliedern jahrlich in der Jahresveisammlung 
vom April mit absoluter Stimmenmehrheit Gewählten. Sechs derselben sind aus dem 
Kreise der ordentlichen, drei aus dem der ausserordentlichen und Ehrenmitglieder zu 
wlhlen. 
Jahrlich scheidet ein Drittheil des Ausschusses durch das Loos aus; die Aus- 
tretenden sind wieder wählbar. 
Die Direnoren des Oesterr. Museums für Kunst und Industrie und des künftigen 
Gewerbe-Museums oder deren Stellvertreter sind ständige Bcirathe des Ausschusses, ohne 
Stimmrecht. 
Die Mitglieder des Ausschusses wahlen unter sich einen Präsidenten, ferner dessen 
Stellvertreter und den Cassu-Verwalter. Der Wahlinodus findet nach der Geschafts- 
ordnung statt. 
Q. io. 
"Präsident. 
_ Der Präsident führt in allen Sitzungen des Ausschusses sowie in allen Plenar- 
sitzungen der Gesellschaft den Vorsitz. im Verhinderungsfalle geht dieses Recht sowie 
Oberhaupt alle Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über und im Verhinderungs- 
falle dieses auf das den Jahren nach älteste Mitglied des Ausschusses. 
Der Prasident beruft sowohl die Gesellschaft als den Ausschuss zu allen ordentlichen 
Sitzun en; er reprasentirt ferner auch die Gesellschaft nach Ausaen. 
einer Oberaufsicht, Genehmigung und Unterzeichnung unterliegt auch der aus- 
wartige Briefwechsel sowie die von der Gesellschaft ausgehenden Ausfertigungen. 
Bei rechtsgiltigen Urkunden ist nebst der Unterschrift des Präsidenten auch die 
zweier Mitglieder des Ausschusses nothwendig. Die Bestimmungen über die Zeichnung 
bei Geldangelegenheiten sind in der Geschäftsordnung enthalten. 
Dein Präsidenten ist ein besoldeter Secretar und die Gesellschaftskanzlei beigegeben- 
Q. i i . 
Der Ausschuss. 
Dein Ausschusse ist vorwiegend jene Thatigkeit zugewiesen, welche die Aufgaben 
der Gesellschaft verwirklichen soll. 
_ Er hat die erforderlichen Vorkehrungen diesfalls einzuleiten und durchzuführen; er 
hat sich tiir den Verein imt Rücksicht auf Q6. X2 und i3 rechtskräftig verbindlich zu 
machen, Anträge einzelner Mitglieder in Berathung zu ziehen, und wenn sie von sechs 
Mitgliedern unterstützt sind, auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung 
zu bringen. 
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