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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 91)

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dung wegen Mühe hatten, sich einzurichten. Das Ministerium veranstaltete deshalb und

um manche an einzelnen Schulen erprobte Einrichtungen auch an den übrigen einzuführen,

Conferenzen der Directoren und einiger Lehrer, woraus ein gemeinschaftlicher Organisationsplan

 entstand. Diesem entnehmen wir Folgendes:

Die Baugewerkenschulen sollen durch ihren systematisch geordneten Lehrplan

denen, welche sich für den rationellen Betrieb eines Baugewerbes vorbereiten wollen, die

Mittel zur Ausbildung darbieten. Der Unterricht wird in drei hinter einander folgenden

Winterhalbjahren ertbeilt und vertheilt sich nach den unten abgedruckten Lehrplane.

Ausserdem wird auch ausserhalb der durch den jedesmaligen Stundenplan festgestellten

Zeit den Schülern, soweit dies thunlich ist, Gelegenheit zum Fortarbeiten im Zeichnen

und Entwerfen geboten. Für den dritten (d. i. obersten) Cursus sind mehrere Lehrzweige

als nur facultative bezeichnet. Da nämlich die meisten Schüler nicht vcrmogen, sämmtliche

 obligatorische und facultative Lehrgegenstände des dritten Cursus in einem Halbjahre

 zu bewältigen, so ist es denselben gestattet, zuzeimal den dritten Cursus zu durchlaufen

 und sich das zweitemal ausschliesslich oder doch vorwiegend den Fächern zu

widmen, in denen sie sich noch nicht gehörig ausgebildet haben. Der Lehrcursus beginnt

in der Regel in der ersten vollen Woche des Monats October und schliesst kurz vor dem

Palmsonntage. Ferien finden zu Weihnachten vom 23. December bis zum 6. Januar

statt. Der Eintritt der Schüler hat mit Beginn des Cursus zu erfolgen und wird nach

Beginn desselben in der Regel nicht mehr zugelassen.

Zur Aufnahme in die Baugewerkenschulen ist erforderlich ein Alter von mindestens

16 Jahren. eine mindestens auf zwei Halbiahre ausgedehnte praktische Beschäftigung in

einem Baugewerbe, ein Zeugniss über gutes Verhalten und - beim Eintritt in den ersten

(untersten) Cursus - eine Vorbildung, wie sie als das Ziel der Volksschule festgesetzt

ist. Erwünscbt ist der vorausgegangene Besuch von Sonntagsschulen, Fortbildungsschulen

oder einer Vorbereitungsanstalt für Baugewerkenschulen. (Eine solche besteht in Leipzig

unter Director Burghardt. ln Chemnitz eignet sich, wenigstens nach einer Richtung

hin, die Gewerbezeichenschule dazu.) Von der Altersbedingung findet eine Dispensation

nicht statt, doch genügt für Michaelis 1871. zur Aufnahme ein Alter von 15 Jahren, wenn

die Aspiranten zwei Halbjahre praktisch gearbeitet haben. Die Bedingung der praktischen

Beschäftigung kann bei denen, welche sich eine bessere Vorbildung erworben haben, auf

ein halbes Jahr ermässigt werden.

Früher wurden die Lehrlinge aufgenommen, wenn sie conftrmirt waren und ein

halbes Jahr praktisch gearbeitet hatten. Es zeigte sich jedoch mehr und mehr, dass vierzehnjährige

 Knaben noch nicht den rechten Ernst, und solche, welche noch zu wenig in

der Praxis gewesen, nicht das rechte Verständniss für einen zweckmässigen Unterricht in

den Baugewerkenschulen haben, und deshalb hat man - nach Analogie der Werkmeisterschule,

 deren Einrichtungen sich vorzüglich bewahrt haben - die vorstehenden Bestimmungen

 getroffen. Ueber das 16. Lebensjahr hinauszugehen würde der Militarpßicht wegen

nicht rathsam sein.

ln den ersten Cursus können die ohne Prüfung eintreten, welche ein Zeugniss mit

guten Fortschrittscensuren über den Besuch der dritten (oder einer höheren) Classe einer

Realschule erster Ordnung oder ein die gleiche Ausbildung bedeutendes Zeugniss einer

andern öffentlichen Bildungsanstalt oder die Berechtigung zum einjährigen Freiwilligendienste

 beibringen. Die übrigen Angemeldeten haben einer Aufnahmeprüfung beizuwohnen,

welche unmittelbar vor Beginn des Curses abgehalten wird und sich auf das Ziel der

Volksschule, namentlich aber auf deutsche Sprache und Rechnen erstreckt. Dabei sei bemerkt,

 dass allerdings sehr viele Landschulen, auch mitunter Stadtscbulen, das Ziel nicht

erreichen, was hier angenommen werden muss, und desshalb ist es Bangewerkenlehrlingen,

 welche wenig Uebung im Schreiben, keine Sicherheit in Orthographie und Rechnen

haben, nicht dringend genug anzurathen, dass sie im Alter von t4--t6 Jahren fieissig die

Lücken ihrer Schulbildung ausfüllen. ln zwei Wintern kann bei regem Streben viel geschehen.

 Wer das nicht beachtet, lauft Gefahr, abgewiesen zu werden, denn bei der Aufnahme

 haben von den Geprüften diejenigen den Vorrang, welche besser vorgebildet sind.

Solchen, welche sich für einen andern Beruf als den der Baugewerken vorbereiten

wollen, kann ausnahmsweise, sofern dies der Raum gestattet und sie den sonstigen Aufnahmebedingungen

 entsprechen, der Besuch einzelner Lehrzweige gestattet werden. Dispeuaationen

von einzelnen Lehrzweigen sind nur bei solchen zulässig, die sich in den fraglichen Lehrzweigen

 bereits eine genügende Ausbildung erworben haben. Jeder Aufzunehmcnde hat

handschlaglich ein gesittetes Verhalten in und ausser der Schule, Gehorsam gegen den

Director und die Lehrer, Pünktlichkeit und Regelmässiglteit beim Besuche der Lectionen,

angestrengten Fleiss, schonende Benutzung der Lehrmittel und Befolgung aller in Bezug

auf die Schule erlassenen Vorschriften anzugeloben. Wer diesem Angelobnisse nicht nachkommt

 und durch Verweise von den Lehrern, dem Director und der Lehrerconferenz

nicht zu bessern ist, wird von der Schule weggewiesen und hat nur Anspruch auf ein

Zeugniss, in Welchem der Grund seiner Wegweisung angegeben ist. Wer ohne Entschul-
            
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