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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 98)

mit seinem gut erhaltenen Gegenstück, dem nPortrait eines bärtigen Mannesu,

kann man an diesem Bilde recht deutlich erkennen, welches Unheil und welche

Verstümnxlung das gewöhnliche Restauriren zu stiften vermag. t

Es wird ihnen vielleicht ein Lächeln ahnöthigen, aber an sich erscheint

mir die Forderung gar nicht so ungereimt, wenn man von Staatswegen nicht

jedem ersten Besten das Restauriren von Kunstwerken gestatten würde. Und

wenn ich nun im Ernste auch nicht allen Segen von kaiserlich oder königlich

privilegirten Restauratoren erwarte, "so erwarte ich ihn doch von Massnahmen,

die getroHen werden könnten, wenn die Knnstbehördeti die Sache in Erwägung

ziehen und energisch angreifen. Es müsste nicht nur für die Ausbildung wisseni

schaftlich und technisch geschulter Restauratoren gesorgt werden, sondern es

müsste auch eine Instanz gebildet werden, die dieBeFähigung und Ydei-{Einiluss

besitzt, die specielle Art und Weise der Herstellung anzuordnen und diese Herstellung

 selbst zu leiten und zu überwachen. Nicht das unbedeutendste Fresco,

nicht das geringste alte Bild einer Dorfkirche dürfte ohneWissen dieser Instanz

restaurirt werden. a . e. -

Was aber aus dem Privateigenthume fortwährend durch unverständiges

Restauriren zu Grunde gerichtet wird, ist allerdings ein nicht unbedeutender

Theil des gesammten Kunstbesitzes, aber auch damit würde es besser werden

in einem Lande, in dem der Staat selbst nach dieser Richtung ein wirkliches

Interesse für Kunstdenkmale zeigt. Besser als anderwärts "ist es in Frankreich,

dort existirt aber auch schon ein Gesetz, welches Bauwerkeaus dema-Privatbesitze

 zu_ expropriiren erlaubt, wenn diese Bauwerke von einer bestimmten iComlmission

 als historische Monumente erklärt werden und wenn dieExpropriatiun

zu ihrer Erhaltung nothwendig erscheint. Der übrige Kunstbesitz ist allerdings

vogelfrei, aber welche Ueberzeugung von der Bedeutung der alten Kunstwerke

muss nicht dort platzgreifen, wo sogar derartige gesetzliche Bestimmungen ihren

Zustand schützen!

Die Sorge für eine sachgemässe und verständige Herstellung bildet aber

natürlich nur einen Theil der- nöthigen Vorkehrungen, die zum Schutze der

Kunstwerke zu treffen sind. Die Hauptsache ist, "zu verhüten, dass eine Herstellung

 überhaupt nüthig wird. ln dieser Hinsicht lässt die Einrichtung der

Museen und Sammlungen in Deutschland und Oesterreich beinahe Alles zu

wünschen übrig. ln den meisten Fällen sind es Locale, die gar nicht einmal

heizbar sind. Der Schaden, der hierdurch den Bildern zugefügt wird, ist ein

enormer. Vorerst sind es die ungleichen Temperaturen, dann aber auch ganz

besonders die feuchten Niederschläge, die hier zerstörend wirken;

Die Ausdehnung, die der Träger der Malerei, das Holz, die Leinwand oder

das Kupfer bei Temperaturdillerenzen erfährt, ist eine ganz verschiedene von

der Ausdehnung der Oelfarbe, hiedurch lockert sich der Zusammenhang zwischen

Farbe und Unterlage. Zur Temperaturdifferenz kommt in ungeheizten Räumen

noch ein Umstand hinzu. im Beginn des Frühlings, wenn die warme Luft einströmt,

 sind die Wände und die Bilder kälter als die umgebende Luft, sie condcnsiren

 die -Wassertheile aus dieser oder laufen, wie man sagt, an. Die

Feuchtigkeit, die so niedergeschlagen wird, trübt nicht nur den Firniss, sondern

bewirkt besonders ein Quellen und Biegen des Holzes, was in noch höherem

Grade als die Temperaturänderung den Zusammenhang zwischen Farbdecke und

Holz lockert, namentlich Bilder, die auf Holz und Kreidegrund gemalt sind,

bei denen das Haften der Farbe heute ohnehin kein" sehr festes mehr ist, wie

z. B. die meisten Bilder der flandrischen Schule des 15, Jahrhunderts gehen

in erschreckender Weise zu Grunde. Eine nicht heizbare Galerie ist inunsern

Breiten eine wahre Mördergrube für die -BildBt'.' Begibt man sich, wenn es
            
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