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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 99)

Bsilage zu Nr. 99 der „Einteilungen des i. k. Besten. Museums".

Mangel an ausländischen Fachgenossen unter den Besuchern des "Congresses

hat ein geeignetes definitives Comite noch nicht in der Eile gebildet werden

können, und die weitere Besorgung dieser Angelegenheit verbleibt demnach wie

manches Andere der Fürsorge des ständigen Ausschusses vorbehalten. Vielleicht

wird es sich empfehlen, auch diese Unternehmungen mit Hilfe einer Gesellschaft

 lebensfähig zu machen und zu erhalten. lch gebe nun anheim, was

der Versammlung hierüber zu beschliessen gut scheint.

Dr. Bruno Meyer: Kein Theil unseres Programms eignet sich weniger

zu einer Durchberathung und gründlichen Discussion in unserem Plenum, als

die Angelegenheit des Repertoriums und der Regesten. So weit dieselbe vorbereitend

 gebracht werden konnte, ist sie schon durch das Comite des Conv

gresses gefördert worden, und uns bleibt nichts, als den Plan zu begutachten.

Wie dieses Gutachten meiner Ansicht nach ausfallen muss, das will ich gleich

in Form eines Antrages sagen, den ich Sie zum Beschlüsse zu erheben bitte.

Er lautet so:

"Der Congress erkennt die Begründung der in Vorschlag gebrachten Werke

(Repertorium und Regesten) als Nothwendigkeit an, und nimmt die den Congressmitgliedern

 mitgetheilten Programme für beide Werke als Norm für die

zur Durchführung der Sache zu ernennenden Ausschüsse en bloc an.u

Custos Bucher: Es wird nothwendig sein, für die beiden projectirten

Werke die Beihilfe der Regierungen zusuchen, und dem Ausschusse wird es

obliegen, auf alle mögliche Weise die Mittel für das Unternehmen iiüssig zu

machen. Und zwar wird es gut sein, wenn der Ausschuss in allen diesen

Dingen freie Hand hat, um definitiv etwas schaffen zu können, und nicht zu

Zeitverlusten verurtheilt zu sein, um etwa erst Sanctionen einzuholen oder dergleichen.

 lch bitte daher im Anschluss an den Meyefschen Antrag noch Folgendes

 zu beschliessen:

wDer ständige Ausschuss wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur

Gründung des Repertoriums und des Regestenwerks zu thun, evenrualiter zu

dem Zwecke eine Gesellschaft zu gründen und mit __einer Verlagshandlung ab!

zuschliessenm

Prof. Conze: Ich bitte über die beiden Theile des Meyefschen Antrages

einzeln abstimmen zu lassen, zuerst über die Nothwendigkeit des Unternehmens

und sodann über die Annahme des vorgelegten Programmes.

Bei der Abstimmung, die in der hier gewünschten Weise vorgenommen

 wird, werden beide Theile des, Antrages angenommen.

Zu dem Buchefschen Antrage bemerkt vor der Abstimmung

Hofrath v. Eitelberger: Es ist wichtig zu beachten, dass das Repera

torium und das Regestenwerk keine Unternehmungen des Congresses sind,

sondern nur von ihm so zu sagen zu sanctioniren sind. Der Congress begibt

sich also keines Rechtes, indem er dem Ausschusse Freiheit in seinen Entschliessungen

 zuerkennt, sondern er spricht damit nur aus, dass er die ihm

wichtig und nöthig erscheinende Sache nach Möglichkeit gefördert zu sehen

wünscht, und zwar durch die Organe, welche dazu vorläufig vorhanden sind.

Darauf wird der Antrag Bucher gleichfalls angenommen.

(Schluss folgt.)
            
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