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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 119)

Schutz für Werke der bildenden Kunst und der Kunstuewerbe. 
Dem Reichstage für den Norddeutschen Bund wurde im Jahre 1870 ein Gesetz- 
entwurf vorgelegt, welcher in seinem fünften Abschnitte das Urheberrecht an Werken 
der bildenden Künste behandelte. Im Q. 60 Zilf. 4. dieses Entwurfes war folgende Be- 
stimmung enthalten: w-Als verbotene Nachbildung gilt es auch: wenn die Nachbildung 
eines Werkes der bildenden Künste sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand- 
werke oder Manufacturen befindet; dagegen ist die Benutzung von Werken der bildenden 
Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder 
Manufacturen gestattetw Da sich hiergegen mannigfache Bedenken erhoben, so hat der 
deutsche Reichstag von einer Durchberathung jenes fünften Abschnittes, sowie des weiter 
vorgegelegten Gesetzentwurfs über den Schutz der Photographie abgesehen und die ver- 
bündeten Regierungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs ersucht, in welchem gleichzeitig 
mit den Bestimmungen über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste die 
berechtigten Interessen der Kunstindustrie entsprechend berücksichtigt und Normen über 
den Schutz der Photographie erlassen werden. Bei den hierauf stattgehabten Ermitte- 
lungen ergab sich eine erhebliche Verschiedenheit der Anschauungen darüber: 
a) ob und in welchem Masse Werke der bildenden Künste gegen Nachbildung in 
Erzeugnissen der Industrie etc. zu schützen seien, und 
b) ob und welcher Schutz den Erzeugnissen der sogenannten Kunstindustrie zu 
Theil werden solle. 
Die vorstehend aufgeführten Fragepunkte sind in der kürzlich veranstalteten En- 
quete hauptsächlich zur Erörterung gelangt. Das Urheberrecht an geographischen, topo- 
graphischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Abbil- 
dungen, welche vorwiegend der Vermittelung von Gedankenaustausch dienen und als 
belehrende Darstellungen bezeichnet zu werden pflegen, ist bereits im Q. 43 und 44 des 
Reichsgesetzes über das Urheberrecht vorn n. Juni 1870 geregelt und bleibt somit ausser 
dem Bereiche der gegenwärtigen Enquete. Ebensowenig liegt ein Anlass vor zu weiteren 
Ermittelungen hinsichtlich derjenigen Principien, von welchen bei der in Aussicht zu 
nehmenden reichsgesetzlichen Regelung des Urheberrechts an Werken der bildenden 
Künste im Allgemeinen und abgesehen von der Nachbildung derselben in Industrie-Er- 
zeugnissen auszugehen ware, nachdem diese Principicn bereits vor und bei Aufstellung 
des Entwurfs von 1870 und zwar unter Mitwirkung von Interessenten ausführlich erörtert 
und auch seitdem von den Vertretern der Künste wiederholt beleuchtet worden sind. 
Aehnliche Gesichtspunkte haben es ferner unnüthig erscheinen lassen, die Enquete 
auf die Frage des Schutzes der Photographie auszudehnen. 
Im Hinblick auf die zwischen den Werken der bildenden Künste einerseits und 
Erzeugnissen der Kunstindustrie sowie der Industrie überhaupt andererseits bestehenden 
principiellen Unterschiede sind die bezüglichen Fragen in drei Gruppen vertheilt worden. 
Die der ersten Gruppe betreffen den Schutz der Werke der bildenden Künste gegen 
unbefugte Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke und 
Manufacturen, die der zweiten Gruppe den Schutz der Erzeugnisse der Kunstindustrie 
gegen unbefugte Nachbildung, die der dritten Gruppe die Einführung eines allgemeinen 
Muster- und Modellschutzes. 
Das Resultat der zwischen den Sachverständigen über die Fragen der ersten Gruppe 
stattgefundenen Beratbung ist in Kurzem Folgendes: Die grosse Mehrheit der Sachver- 
ständigen erklart sich für die Gewährung des Schutzes der Werke der bildenden Künste 
gegen Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie. 
Unter -Werken der bildenden Knnsteu sind nur jene Producte menschlicher Tha- 
tigkeit zu verstehen, welche entweder ausschliessend oder doch vorwiegend dem Zwecke 
der ästhetischen Darstellung - im Gegensatz zu industriellen Zwecken - dienen. Ob 
die Baukunst in dem hier in Frage kommenden Sinne den l-bildenden Künsten- beige- 
zahlt werden solle, darüber waren die Stimmen getheilt. 
Ein Schutz allein der Werke der bildenden Künste wird nicht in Anspruch ge- 
nommen, namentlich sollen auch die Erzeugnisse der Kunstindustrie dem Schutz unter- 
stellt werden. Das hiernach zu erlassende Verbot soll sich auf Nachbildungen jeder Art 
in Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen erstrecken, dagegen 
sprach sich ein erheblicher Theil der industriellen Sachverständigen, nach 'dem Vorgange 
des G.-R. Möller, Director der kgl. Porcellanmanufactur, in Uebereinstimmung mit dem 
Beschluss der Reichstagscommission von 1870 für den Zusatz aus: "sofern die Nachbil- 
dung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des Werkes ausmachtß 
Die Nachahmung eines Werkes der zeichnenden Kunst in plastischer Form und 
umgekehrt soll nicht gestattet sein. 
Auf die grossere oder geringere Selbstthatigkeit, welche der Nachbildner zu ent- 
falten hat, auf die specitische Beschaffenheit und Zweckbestimmung des Originals wie 
des nachgebildeten Industrie-Erzeugnisses u. dgl. soll im Allgemeinen kein Gewicht gelegt
	        
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