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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 119)

Schutz für Werke der bildenden Kunst und der Kunstuewerbe.

Dem Reichstage für den Norddeutschen Bund wurde im Jahre 1870 ein Gesetzentwurf

 vorgelegt, welcher in seinem fünften Abschnitte das Urheberrecht an Werken

der bildenden Künste behandelte. Im Q. 60 Zilf. 4. dieses Entwurfes war folgende Bestimmung

 enthalten: w-Als verbotene Nachbildung gilt es auch: wenn die Nachbildung

eines Werkes der bildenden Künste sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke

 oder Manufacturen befindet; dagegen ist die Benutzung von Werken der bildenden

Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder

Manufacturen gestattetw Da sich hiergegen mannigfache Bedenken erhoben, so hat der

deutsche Reichstag von einer Durchberathung jenes fünften Abschnittes, sowie des weiter

vorgegelegten Gesetzentwurfs über den Schutz der Photographie abgesehen und die verbündeten

 Regierungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs ersucht, in welchem gleichzeitig

mit den Bestimmungen über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste die

berechtigten Interessen der Kunstindustrie entsprechend berücksichtigt und Normen über

den Schutz der Photographie erlassen werden. Bei den hierauf stattgehabten Ermittelungen

 ergab sich eine erhebliche Verschiedenheit der Anschauungen darüber:

a) ob und in welchem Masse Werke der bildenden Künste gegen Nachbildung in

Erzeugnissen der Industrie etc. zu schützen seien, und

b) ob und welcher Schutz den Erzeugnissen der sogenannten Kunstindustrie zu

Theil werden solle.

Die vorstehend aufgeführten Fragepunkte sind in der kürzlich veranstalteten Enquete

 hauptsächlich zur Erörterung gelangt. Das Urheberrecht an geographischen, topographischen,

 naturwissenschaftlichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Abbildungen,

 welche vorwiegend der Vermittelung von Gedankenaustausch dienen und als

belehrende Darstellungen bezeichnet zu werden pflegen, ist bereits im Q. 43 und 44 des

Reichsgesetzes über das Urheberrecht vorn n. Juni 1870 geregelt und bleibt somit ausser

dem Bereiche der gegenwärtigen Enquete. Ebensowenig liegt ein Anlass vor zu weiteren

Ermittelungen hinsichtlich derjenigen Principien, von welchen bei der in Aussicht zu

nehmenden reichsgesetzlichen Regelung des Urheberrechts an Werken der bildenden

Künste im Allgemeinen und abgesehen von der Nachbildung derselben in Industrie-Erzeugnissen

 auszugehen ware, nachdem diese Principicn bereits vor und bei Aufstellung

des Entwurfs von 1870 und zwar unter Mitwirkung von Interessenten ausführlich erörtert

und auch seitdem von den Vertretern der Künste wiederholt beleuchtet worden sind.

Aehnliche Gesichtspunkte haben es ferner unnüthig erscheinen lassen, die Enquete

auf die Frage des Schutzes der Photographie auszudehnen.

Im Hinblick auf die zwischen den Werken der bildenden Künste einerseits und

Erzeugnissen der Kunstindustrie sowie der Industrie überhaupt andererseits bestehenden

principiellen Unterschiede sind die bezüglichen Fragen in drei Gruppen vertheilt worden.

Die der ersten Gruppe betreffen den Schutz der Werke der bildenden Künste gegen

unbefugte Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke und

Manufacturen, die der zweiten Gruppe den Schutz der Erzeugnisse der Kunstindustrie

gegen unbefugte Nachbildung, die der dritten Gruppe die Einführung eines allgemeinen

Muster- und Modellschutzes.

Das Resultat der zwischen den Sachverständigen über die Fragen der ersten Gruppe

stattgefundenen Beratbung ist in Kurzem Folgendes: Die grosse Mehrheit der Sachverständigen

 erklart sich für die Gewährung des Schutzes der Werke der bildenden Künste

gegen Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie.

Unter -Werken der bildenden Knnsteu sind nur jene Producte menschlicher Thatigkeit

 zu verstehen, welche entweder ausschliessend oder doch vorwiegend dem Zwecke

der ästhetischen Darstellung - im Gegensatz zu industriellen Zwecken - dienen. Ob

die Baukunst in dem hier in Frage kommenden Sinne den l-bildenden Künsten- beigezahlt

 werden solle, darüber waren die Stimmen getheilt.

Ein Schutz allein der Werke der bildenden Künste wird nicht in Anspruch genommen,

 namentlich sollen auch die Erzeugnisse der Kunstindustrie dem Schutz unterstellt

 werden. Das hiernach zu erlassende Verbot soll sich auf Nachbildungen jeder Art

in Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen erstrecken, dagegen

sprach sich ein erheblicher Theil der industriellen Sachverständigen, nach 'dem Vorgange

des G.-R. Möller, Director der kgl. Porcellanmanufactur, in Uebereinstimmung mit dem

Beschluss der Reichstagscommission von 1870 für den Zusatz aus: "sofern die Nachbildung

 den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des Werkes ausmachtß

Die Nachahmung eines Werkes der zeichnenden Kunst in plastischer Form und

umgekehrt soll nicht gestattet sein.

Auf die grossere oder geringere Selbstthatigkeit, welche der Nachbildner zu entfalten

 hat, auf die specitische Beschaffenheit und Zweckbestimmung des Originals wie

des nachgebildeten Industrie-Erzeugnisses u. dgl. soll im Allgemeinen kein Gewicht gelegt
            
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