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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 119)

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werden, insbesondere wird ein Satz, wonach die Benutzung von Werken der bildenden 
Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie u. s. w. gestattet sein soll, für 
ungeeignet, bezw. für unnöthig erachtet. 
Ob die ohne Absicht der Vervielfältigung und Verausserung stattfindende Benut- 
zung zur Herstellung eines lediglich dem Privatgebrauch des Nachbildners gewidmeten 
Erzeugnisses (sogenannte Einzelcopie) zu gestatten sei, wurde von den Einen bejaht, VOn 
den Andern verneint; allseitig aber wurde für diesen Fall ein Verbot der Uebertragung 
des Namens oder Monogramms für gerechtfertigt bezw. nothwendig erachtet. 
Der Schutz der Kunstwerke gegenüber der lndustrie soll davon abhängig gemacht 
werden, dass auf -dem Kunstwerke selbst Namen und Wohnort des Künstlers und Jahres- 
zahl der Vollendung des Werkes angegeben ist. 
Der Inhaber des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste verliert, 
sobald sich dasselbe an Werken der Industrie u. s. w., also an Gebrauchs-Gegenständen 
befindet, den regelmassigen Schutz; es tritt dafür ein Schutz von mindestens 5 Jahren 
(die Zeitbestimmung ist noch vorbehalten) ein, von Veröffentlichung des ersten Exemplars 
an, nach Verlauf dieser Frist tritt Freiheit der Nachbildung für alle Zweige der In- 
dustrie ein. 
Bei fehlender vertragsmassiger Bestimmung wird verrnnthet, dass der Erwerber 
des Urheberrechts die Befugnisse zur Anfertigung und Verausserung jeder Art von 
Nachbildungen verlangt. 
Bei Streitigkeiten über Nachbildung von Kunstwerken soll der Richter verpflichtet 
sein, Gutachten der zu diesem Behufe zu bildenden Sachverständigen-Collegien, bestehend 
aus Künstlern, Kunstindustriellen und Kunsthändlern, welche von der Regierung aus 
den von der Kunstgenossenschaft bezeichneten Kategorien der Kunst ernannt werden, 
einzuholen, und sollen nach der Ansicht der Mehrheit der Sachverständigen diese Gut- 
achten darüber: i) ob ein dem gesetzlichen Schutz unterliegendes Kunstwerk, ferner 
2) ob eine unbefugte Nachbildung und 3) über die Höhe des Schadenanspruchs, für den 
Richter massgebend sein. Im Uebrigen sollen die Grundsätze des Gesetzes über das Ur- 
heberrecht Anwendung finden. (Die Forderung, dass die Gutachten für den Richter 
bindend sein sollen, wurde Namens des Ausschusses des Bundesraths für Handel und 
Verkehr als exorbitant, und die l-[olfnung auf Realisirung dieser Forderung seitens des 
Commissärs des Reichskanzleramts, Prof. D. Dambach, als illusorisch bezeichnet. 
Die Nachbildung der auf Strassen oder öffentlichen Plätzen befindlichen Werke 
der bildenden Künste soll gestattet sein. Ein Theil der Sachverstandigen will die -öß'ent- 
liehen Museen- (im Gegensatz zu Privat-Gallerien, städtischen und Vereins-Museen) mit 
den Otfentlichen Plätzen gleichstellen; die übrigen wollen die Gestattung der Nachbildung 
dem Staate vorbehalten, insofern derselbe der Inhaber des ansschliesslichen Urheberrechts 
an den in den Museen befindlichen Kunstwerken sei. 
Auch der Entwurf eines deutschen Patentgesetzes soll unter Mitwirkung sämmt- 
licher Bundesstaaten aufgestellt und die Grundlage für eine solche Arbeit, in analoger 
Weise wie bei den legislativen Vorarbeiten für die Mustetschutz-Gesetzgebung, durch 
gutachtliche Vernehmung hervorragender Vertreter der betheiligten Kreise im Wege 
einer Enquete begonnen werden. 
Fortsetzung das Kataloges der varkäuüichsn Gypsahgüssa 
des Oesterr. Museums. 
(VergL Nr. 114 der i-Mittheilungenl.) 
Nr. 
507 Jonisch-attische Säulenordnung, Basament und Obertheil mit Kapital und 
Gebälk, nach Entwurf von Prof. A. Hauser mudellirt vorn Bildhauer 
Hutterer. . . . . .  . . . . . . . .. 
508-514 Köpfe inMedaillons an der g nvonHühnel i: 
515 Madonnakopf im altdeutschen Styl, von der am lsarthor in München ange- 
brachten Marienstatue von Eberhard, 19. Jahrh . . . . . . . . . . . .  . . . . . .. 
516-517 Figuren von W. Jamnitzer von einem im Original in Messing ge- 
gossenen Aufsatze, dessen Ksryatiden die Jahreszeiten vorstellen, in der kais. 
Schatzkammer in Wien. Nürnberger Arbeit des 16. Jahrhs . . . . . .  .. . ä 
518-520 Füllungsornamente von einer in Holz geschnitzten Cassette im ital. 
Renaissancestyl, ausgeführt von Springer .. . 80, 60 und 
521-521 Thüren von dem im Auftrage Sr. Majestät des axsers von Prof. Vnl. 
Teirich gefertigten Schmuckkasten. Orig. Holzschnitzerei im Styl der ita- 
lienischen Renaiesance...... . . . . . . . .  ' 
 
 
 
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