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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 119)

lßva

einigung von Ausstellern, oder eine Anstalt eine Ausstellungsgruppe für sich bilden und

hiebei besondere Decorationen, welche rnit dem allgemeinen Plane harmoniren müssen,

anbringen, so haben die Aussteller die hieffir erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

. 16.

Die Aufstellung erfolgt nach verwangdten lndustriezweigen , ohne Rücksicht auf die

Heimath der Erzeugnisse, in möglichst künstlerischer Zusammenstellung und Gruppirung.

Hierbei wird dafür Sorge getragen werden, dass der Name und die Heimat des Ausstellers

deutlich sichtbar sind.

. 17. '

Für hervorragende Leistungen werdgen Prämien verliehen und zwar nach folgenden

Kategorien und Abstufungen:

1. Für Producte mit vollem Anspruch auf künstlerische Haltung, vollendete Ausführung

 und besondere Originalität;

2. für geschmackvoll ausgestattete Producte, originell in Form und Bestimmung,

welche sich zur Vervielfältigung und Massenfabrication eignen, oder hervorragende Gebrauchsgegenstande

 sind und dabei der künstlerischen Schönheit nicht entbehren;

3. für Producte, welche zwar keinen Anspruch auf besondere Originalität machen,

aber sich durch schöne Form und tadellose Ausführung auszeichnen.

D. Ausstellung der Kunstgewerbeschulen.

Q. 18.

Die Vorstände der deutschen Kunstgewerbeschulen stellen nach ihrem Ermessen

und eigener Anordnung auf dem hiezu bestimmten Raume die Arbeiten der Schulen und

Schüler aus.

Hiemit soll eine Darstellung der Organisation der Anstalten, der Lehrpläne, Lehrmittel

 und Methoden sowie überhaupt der Art und Weise verbunden werden, durch

welche bestimmte Resultate der Durchhildung innerhalb gewisser Zeitabschnitte gewonnen"

werden.

. i .

Hinsichtlich der Zeit der Anmeldung und Einsendung der Gegenstände gelten die

in Abth. C.  13 enthaltenen Bestimmungen.

Die Anmeldung hat unmittelbar bei der Direction der Ausstellung in München und

zwar mit näherer Angabe des Planes und Umfanges, nach welchem die Ausstellung beabsichtigt

 wird, zu erfolgen.

Dem Directorium bleibt die Modilication des Planes nach Massgabe der Raum- und

sonstigen Verhältnisse vorbehalten und werden die Aussteller zuvor hierüber verständigt

werden.

Q. 20.

Hinsichtlich des Kostenpunktes sind die Bestimmungen der Abtheil. C. Q. 15

massgebend. .

ä. 21.

Die Prämiirung einzelner Anstalten bleibt vorbehalten.

E. Allgemeine Bestimmungen.

Q. 2:.

Jeder Aussteller geniesst für seine Person während der Dauer der ganzen Ausstellung

 freien Eintritt.

Q. 13.

Während der Dauer der Ausstellung, d. h. vorn 15. Juni bis 15. Octoher 1876,

darf kein Ausstellungs-Gegenstand aus dem Glaspalaste entfernt oder zurückgenommen

werden.

5- 2+ _ v

Spätere Anmeldungen werden nur dann berücksichtigt, wenn noch Raum zur Verfuglupg

 stehtnund äann auch in dem letzteren Falle für die Aufnahme in den Katalog

nic garani wer en.

Q. 25.

Frachtermassigung wird auch, bei den von dem Aussteller zu zahlenden Transportkosten,

 bei den Eisenbahnverwaltungen beantragt werden.

Q. 26.

Bezüglich der Zollbehandlung der aus Oesterreich, der Schweiz und den nicht im

Zollrayon beündlichen Gebieten von Bremen und Hamburg zur Ausstellung gelangenden

Gegenstände, werden die für Ausstellungen üblichen und zulässigen Erleichterungen erbeten

 werden.
            
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