MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 115)

g. a. 
Das Museum bewacht durch seine Diener die der Weihnachts- 
Ausstellung gewidmeten Räume in gewohnter Weise, leistet aber keine 
Garantie für die ausgestellten Gegenstände. 
5- 7- 
Jedem Aussteller ist es gestattet, mit der Aufsicht, der Reinigung 
und dem Verkauf der Gegenstände eine eigene Person zu betrauen. 
g. s. 
Die Gegenstände dürfen verkauft und, wenn es gewünscht wird, 
nach dem Verkauf sofort entfernt werden. Jedoch ist der Verkauf und 
die Besorgung der verkauften Gegenstände Sache des Ausstellers. 
. 9. - 
Damit das bewachende PCTSOäGl nicht durch Fragen in seiner Auf- 
sicht gestört wird, ist es wünschenswerth, dass jedem Gegenstande der 
Preis hinzugefügt wird. 
ä. ro. 
Besonders hervorragende Leistungen, welche bisher noch auf keiner 
Ausstellung sich befanden, können mit einem Anerkennungsdiplom aus- 
gezeichnet werden. Darüber entscheidet eine zu diesem Zwecke zusammen- 
gesetzte Jury. 
ä. u. 
Die Mitglieder der Aufnahmsjury sowie der Jury für das Anerken- 
nungsdiplom werden aus den Mitgliedern des Curatoriums, der Custoden 
und der Professoren der Kunstgewerbeschule des Museums entnommen. 
Ihre Namen werden später bekannt gegeben. 
Q. n. 
Die Weihnachts-Ausstellung beginnt am 14. November 1875 und 
endet am 6. Januar 1876. 
Q. 13. 
Die Anmeldungszeit beginnt mit dem Tage der Verötfentlichung des 
Programrnes und schliesst mit dem 20. October. Spätere Anmeldungen 
werden nicht mehr angenommen. 
ä. 14. 
Die Anmeldungen sind bei der Direction des Oesterr. Museums zu 
machen, entweder schriftlich oder mündlich. Der Angemeldete erhält 
sofort Nachricht über vorläufige Annahme oder Abweisung. Der Anmel- 
dung ist die Grösse und Art des gewünschten Raumes hinzuzufügen, 
Angaben über die Art der Gegenstände, und endlich, ob der Aussteller sich 
selbst im Besitz eines geeigneten Ausstellungskastens befindet. 
ä. 15. 
In der Zeit vom 26. bis zum 30. October findet die Zuweisung der 
Plätze statt, worüber die Aussteller speciell benachrichtigt werden.
	        
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