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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 123)

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dessen Bibliothek es 1608 gebunden wurde '). Dieser, der letzte seines Stammes, testirte

als eifriger Protestant seine Bibliothek der protestantischen Schule zu Sobäslav. Die

Uebergabe der Bibliothek wurde jedoch durch den Ausbruch des Bojährigen Krieges und

die eingetretene Gegenreformation verhindert; den Rosenberg'schen Erben wurden ihre

Güter confiscirt und damit schwindet jede Kenntniss von dem Schicksal der Bibliothek.

Im Laufe dieses Jahres tauchte das seltene Büchlein wieder auf, wurde vom Museum

acquirirt und sofort durch die vorliegende, von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei ausgeführte

 phcto-lirhographische Reproduction der Kunst und der Industrie zugänglich

gemacht. ' F. S.

llustoreohutz In Deutschland.

Wir haben bereits den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an

Mustern und Modellen, der nunmehr dem Bundesrath vorgelegt worden ist, erwähnt. Da

die selbe wichtige Frage auch in Oesterreich auf der Tagesordnung steht und insbesondere

 das Curatorium des Oesterreichischen Museums Anlass nehmen dürfte, sich mit

derselben zu beschäftigen, theilen wir im Nachstehenden den Wortlaut des Entwurfes mit.

v5. t. l)as Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise nachzultilden,

 steht dem Urheber desselben ausschliesslich zu. Q. z. Bei solchen Mustern und

Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern,

 Copirern etc. im Auftrag oder für Rechnung des Eigenthümers der gewerblichen

Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere als der Urheber der Muster und Modelle.

Q. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschrankt

oder unbeschränkt, durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere

übertragen werden. Q. 4. Die Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung

 des Urhebers erfolgt, ist auch dann verboten: t. XVenn bei Hervorbringung

derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist als bei dem Originalwerke, oder

wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist als das Original;

2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird

als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheiden,

 welche blos bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommnn werden

konnen; 3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern

mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.  5. Als verbotene Nachbildung

ist nicht anzusehen: t. die Einzelcopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne

die Absicht der gewerbsmassigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird; z. die

Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerlt. Q. 6. Der

Urheber eines Musters oder Modells geniesst den Schutz gegen Nachbildung nur dann,

wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder

eine Abbildung des Musters etc. bei der'mit Führung des Musterregisters beauftragten

Behorde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muss erfolgen, bevor ein

nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniss verbreitet wird.  7. Der Schutz des

gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musters oder Modells

fünf Jahre lang, vorn Ablauf desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Anmeldung

und Niederlegung erfolgt ist, gewahrt. Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der in

Q. tt bestimmten Gebühr eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu

verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister eingetragen.

 8. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten

Gerichtshehörden geführt. Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters

oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung und, falls er eine eingetragene

 Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehorde seines Wohnortes zu

bewirken. Urheber, welche keinen Wohnsitz haben oder im Auslande wohnen, müssen

die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken. Die Niederlegung

 kann offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen erfolgen. Die Pakete dürfen

jedoch nicht mehr als zehn Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als zehn Kilogramm

 wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erlässt das

Reichskanzleramt. Q. 6. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne dass

') ln derselben 'Einbanddecke befand sich auch das in der Anmerkung 2) Cfwähnlß

Modelbuch: Schon newes Modelbuclt, Von tSoo auserwahlten künstlichen, sowohl

ltalianischen, Frantzosischen, Niderlandischen, Engellandischen als Teutschen Modeln,

allen Seidenstickern, Nahterin und solcher Arbeit geßissenen Vlleibspersohnen zu Nutz

zugerichtet. Un beau et nouveau livre u patrons etc. Getruckt zu Franckfurt am Mayn,

durch Sigismundum Latomum M.DC.Vll. qu. Fol. 34 Bl. incl. Titel. Sig. A-R. Auf

A, und C, das Monogramm W. Hoffmanns
            
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