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Satzungen der k. Kunatqewerhnohulo für llidchon in Ililnehun.
. t.
Die k. Kunstgewerbschule für Madcläen in München hat die Aufgabe, ihren Schü-
lerinnen soweit künstlerischen Unterricht zu ertheilen, als zur Ausübung eines Kunst-
gewerbes oder einer gewerblichen Kunst erfordert wird.
Auch soll der Heranbildung von Zeichen-Lehrerinnen besondere Sorgfalt zuge-
wiesen werden.
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Der Unterricht umfasst wissenschaftliche Vortrage , künstlerische Studien und
Uebungen; er erstreckt sich vorläufig auf folgende Gegenstände:
Linearzeichnen mit den nüthigsten Erläuterungen aus der Geometrie;
Ornamentzeichnen nach Rachen und plastischen Vorlagen;
Figurenzeichnen;
Zeichnen, Coloriren und Entwerfen von Flachornamenten und Anwendung derselben ;
Blumen-Zeichnen und Malen nach Vorlagen und nach der Natur;
Holzschneidekunst;
Kunstgeschichte und Styllehre;
Perspective und Schattenlehre.
. 3.
Der Gang des Unterrichts für die eginzelnen Schülerinnen richtet sich nach ihrer
Vorbildung.
Ein Wechsel in den Unterrichtsgegenstanden während des Semesters findet nur mit
Zustimmung des Directors nach Vorlage der Arbeiten der betreffenden Schülerin statt.
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Der Stundenplan wird iedesmal beim Beginne der Semester kundgegeben.
Q. S.
Als Lehr- und Bildungsmittel dienen nicht nur die Modell-Sammlung und Bibliothek
der Schule, sondern auch die Sammlungen des Staates und vorzugsweise das bayerische
National-Museum.
g. 6.
Das Schuljahr beginnt am l. October und endet am 3r. Juli. Während dieser Zeit
ist. der Unterricht nur durch die Osterferien unterbrochen (vom Palmsonntag bis Dienstag
nach Ostern).
Die Aufnahme in die Schule erfolgt in der Regel am Anfange der Semester.
Zum Eintritt in die Schule ist erforder7lich:
a) das zurückgelegte 15. Lebensjahr;
b) der Nachweis über erhaltenen Elementarunterricht im Freihandzeichnen,
durch das Bestehen einer Prüfung;
c) Vorlage von Legitimationspapieren.
. 8. '
Das Unterrichtsgeld betragt monatlichä drei Gulden, die Aufnahmsgebühr einen Gulden.
Hospitantinnen der Anstalt zahlen die Hälfte des Schulgeldes.
Eine Befreiung vom Schulgeld: kann bei inländischen Schülerinnen eintreten, welche
während eines Semesters die Schule besucht, sich durch gutes Betragen, Fleiss und Be-
gabung empfohlen und ihre Mittellosigkeit durch ein amtliches Zeugniss dargethan haben.
Rückerstattung des Schulgeldes bei vorzeitigem Austritte findet nicht statt.
Die Schülerinnen erhalten auf Verlangen Halbjahreszeugnisse über Betragen, Fleiss
und Fortschritte.
Die Noten in 5 Graden:
l. vorzüglich,
ll. sehr gut (sehr gross),
III. gut (gross) ,
IV. mittelmässig (genügend),
V. gering,
werden durch die Lehrer eingetragen; im Abgangszeugnisse bei längerer Studienzeit wird
die Gesammtthatigkeit der Schülerin besonders hervorgehoben.
. ro.
Auf Grund eines vorwiegend gering lautenden Semestral-Zeugnisses kann der Fort-
besuch der Schule durch Lehrerbeschluss verweigert werden.