Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 127)

Handhabe geben, den verschiedenen Kunstgewerben hilfreich zur Seite zu

stehen. Es hat das Statut selbst eine gewisse Erweiterung erfahren, indem

es sich dabei nicht mehr blos um keramisch-technische Versuche, sondern

auch um chemisch-technische Versuche handelt. Die Paragraphe 2 bis 4

geben deutliche Anhaltspunkte für die leitenden Gesichtspunkte; sie lauten:

Q. z. Die chemisch technische Versuchsanstalt hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung streng wissenschaftlicher chemischer Forschungen auf dem

Gebiete der Kunstindustrie;

b) experimentelle Prüfung neuer oder im Auslande bereits geübter technischer

Verfahrungsweisen im Interesse der Industrie und der Unterstützung der

kunstgewerblichen Fachschulen;

c) praktische Unterweisung in der Anwendung einzelner Methoden der technischen

 Chemie zu Zwecken der Kunstindustrie.

Q. 3. Die Durchführung und Ueberxvachung der im Q. 2 aufgezählten Arbeiten obliegt

 dem Leiter der chemisch-technischen Versuchsanstalt.

Q. 4. Die Benutzung der chemischatechnischen Versuchsanstalt ist in folgender

Weise geregelt:

a) Auftrage der k. k. Regierung erhalt der Leiter der Anstalt durch die Direction

 des k. k. Oesterr. Museums.

b) Aufträge von Privaten (Industriellen) kann der Leiter direct entgegennehmen

und er entscheidet endgültig über deren Zulässigkeit, ist jedoch verpßichtet,

von der Uebernahme solcher Auftrage der Direction des Museums von Zeit

zu Zeit Mittheilung zu machen.

e) Für alle Arbeiten, welche im Interesse einzelner Industriellen und auf deren

Ansuchen ausgeführt werden, ist ein Entgelt, dessen Höhe nach Art des

betreßenden Gegenstandes von dem Leiter der Anstalt vorausbestimmt wird,

zu entrichten. Dasselbe fliesst in die Handkasse der Anstalt, und zwar wird

die eine Hälfte des Betrages zu Gunsten der Anstalt verwendet, wahrend

die andere Hälfte dem Leiter der Anstalt zufallt.

d) Chemiker, welche in der Versuchsanstalt praktische Unterweisung zu erhalten

wünschen, haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei

dem Leiter der Anstalt zu melden. Die Entscheidung über Zulassung oder

Abweisung des Angemeldeten steht dem Director des Oesterr. Museums im

Einvernehmen mit dem Leiter der Anstalt zu.

e) Unterricht in der Anwendung der von der Versuchsanstalt gelieferten Präparate

 auf Gegenstände der Kunstindustrie wird Schülern der Kunstgewerbeschule

 und den Schülern kunstgewerblicher Fuchschulen von einem honorirten

 Docenten der Kunstgewerbeschule in einer mit der Versuchsanstalt in

Verbindung stehenden Localitat ertheilt. Fur diesen Unterrichtszweig wird

ein besonderes Reglement erlassen.

f) Erfindungen oder Entdeckungen, welche in der Versuchsanstalt gemacht

werden, sind vom Leiter mit allen im Privilegiengesetze vom Jahre 1852

(R. G. Bl. vom 25. September 1852. XVlll. Stück, x84) P. rz vorgeschriebenen

 Cautelen zu beschreiben und die Beschreibung versiegelt im Archive

des k. k. Unterrichtsministeriums zu hinterlegen. Hiedurch soll dern eventuellen

 Verluste vom Erfinder etwa geheim gehaltener Verfahrungsweisen

vorgebeugt, in keiner Weise jedoch seinen, beziehungsweise seiner Erbfolger

Eigenthumsrechten präjudicirt werden.

g) Der Verkauf der von dem Leiter der Versuchsanstalt erfundenen Farben

oder sonstigen chemischen Präparate für die Zwecke des Kunstgewerbes ist

Privatsache des Erfinders. Derselbe ist nur verpflichtet, einerseits seine Erfindungen

 der inlandischen Industrie zugänglich zu machen und der Direction

des k. k. Oesterr. Museums die Anzeige zu erstatten, welchen inlandischen

Firmen er die Erzeugung und den Vertrieb jener Artikel übertragen hat, -

andererseits mit ausländischen Firmen in keinerlei Verbindung zu dem ana

gegebenen Zwecke zu treten.

Die Kosch'sche Versuchsanstalt wird im nächsten Jahre in das neue

Schulgebäude übertragen werden, und daher die Verbindung mit dem

5.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.