methodischen Katalogs veranstalten; jede einzelne Nation hat nur das Recht, in ihrer
Sprache einen besonderen Katalog ihrer Abtheilung herauszugeben. Ohne Erlaubniss des
Ausstellers darf kein Ausstellungsgegenstand abgezeichnet oder sonst in irgend welcher
Form aufgenommen oder vervielfaltigt werden. Die Aufnahme von Gesammt - Ansichten
han t von der Erlaubniss des General-Commissars ab. Der durch das Gesetz vom 23. Mai
186g gewährte Schutz für Erfindungen und Fabriksmuster erstreckt sich auch auf die
Ausstellungsgegenstande. Ohne Erlaubniss des General-Commissars darf kein Ausstellungsv
egenstand vor dem Schlüsse der Ausstellung zurückgezogen werden. Die Aussteller haben
keine Miethe für den ihnen angewiesenen Raum zu zahlen; der Fussboden wird ihnen,
ausser in der Maschinen-Galerie, in gutem Zustande übergeben, darf aber ohne beson-
dere Erlaubniss des General-Commissars nicht angetastet werden; alle übrigen Kosten
der Einrichtung und Ausschmückung des Palastes, des Parks und der Gärten fallen ihnen
zur Last.
ll. Besondere Bestimmungen für die Kunstwerke. Zugelassen werden die seit dem
1. Mai 1867 ausgeführten Werke der französischen und fremden Künstler, welche einer
der folgenden sieben Gattungen angeboren: 1. Malerei; 2. Zeichnung, Aquarelle, Pastell,
Miniatur, Email, Porcellan, Cartons zu Glasgemalden; 3. Bildhauerkünst; 4. Medaillen
und geschnittene Steine; 5. Baukunst; 6. Kupferstich; 7. Lithographie. Ausgeschlossen
sind Copien, Gemälde oder Zeichnungen ohne Rahmen und Sculpturen von nicht ge-
brannter Erde. Ueber die Zulassung entscheidet eine besondere Jury. Das Nähere über
die Formlichkeiten der Anmeldung und Beförderung, die Zahl und Art der Preise und
die Zusammensetzung der internationalen Preisjury wird in einem besonderen Reglement
bestimmt Werden.
ill. Besondere Bestimmungen für die Erzeugnisse der Industrie und des Acker-
baues. Ganz ausgeschlossen sind entzündliche, knallende oder sonst gefährliche Materien.
Nur in geeigneten Gefassen werden Weingeist, Alkohole, Oele, Essenzen, corrosive oder
sonstige für die anderen Ausstellungsgegenstande schädliche oder für das Publicum lästige
Stoffe zugelassen; Zünder, Feuerwerksgegcnstande, chemische Zündholzchen und ähnliche
Artikel kennen nur in nachgeahmter Form und ohne Beisatz von Znndstoll" ausgestellt
werden. Der General-Commissar behält sich nöthigenfalls ein nachträgliches Einschreiten
gegen solche Objecte vor. Für Apparate, welche Wasser, Gas oder Dampf erfordern,
muss die entsprechende Quantität bei der Anmeldung bezeichnet werden, desgleichen für
Maschinen ihre Schnelligkeit und Triebkraft. Uebrigens werden Wasser, Gas, Dampf und
Triebkraft für die Maschinen-Galerie umsonst geliefert; nur die Verbindung mit dem
Wellbaum fallt den Ausstellern zur Last. Für Preise ist schon jetzt die Summe von
1,5oo.ooo Francs ausgeworfen.
IV. Verwaltung und Polizei. Es steht den Ausstellern frei, neben ihren Namen
oder ihrer Firma noch die Personen namhaft zu machen, die in irgend einem Masse an
der Herstellung des Objectes mitgewirkt haben. Die Aussteller werden ausdrücklich auf-
gefordert, den Preis ihrer Artikel an denselben zu bezeichnen, weil dies der Jury ihr
Werk erleichtern und für den Besucher von Interesse sein kann. Die Administration
übernimmt keine Verantwortung für Feuer- oder sonstigen Schaden; es bleibt den Aus-
stellern überlassen, ihre Erzeugnisse zu versichern. Gegen Diebstahl und Unterschlagung
wird ein allgemeiner Wachtdienst eingerichtet werden, doch geht die Obhut über die
einzelnen Abtheilungen die fremden Commissare an. Die von ihnen angestellten Agenten
müssen von dem General -Commissar bestätigt werden, einen besonderen Anzug tragen
und können stels die Hilfe der französischen Polizei-Beamten, welche in den Hauptadern
der Ausstellung verkehren werden, zu Hilfe rufen. Der Staat übernimmt auch für Dieb-
stahle und Unterschleife keine Verantwortung. Die Ausstellung hat durch Decret vom
4. September die Privilegien eines wirklichen Entrepöts erhalten. Die Gegenstände er-
freuen sich also vollkommener Zollfreiheit. Alle auf die Aufstellung bezüglichen Mit-
theilungen sind van den Senator General-Commissär der Weltausstellung von 1878 in
Paris- zu richten.
Die Classificirung ist in ihren Hauptrubriken folgende:
l. Gruppe: Kunstwerke. Classe 1: Oelgemälde. Classe z: Sonstige Malereien und
Zeichnungen. Classe 3: Sculpturen und geschnittene Steine. Classe 4: Baupläne. Classe 5:
Kupferstiche und Lithographien. '
ll. Gruppe: Erziehung, Unterricht, Material und Verfahren der freien Künste.
Classe 6: Elemantar- und Volksunterricht. Classe 7: Mittel-Unterricht. Classe 8: Hoherer
Unterricht. Classe g: Buchdruckerei und Buchhandel. Classe 10: Papier, Mal- und
Zeichen-Material, Buchbinderei. Classe 1x: Zeichnung und Plastik im Kunstgewerbe.
Classe 12: Photographie. Classe 13: Musik-Instrumente. Classe14: Heilltunde und Gesund-
heitspflege. Classe 15: Messungs-Instrumente. Classe 16: GeographischeKarten und Apparate.
lll. Gruppe: Möbel. Classe 17: Wohlfeile und Luxus-Möbel. Classe 18: Tapezier-
und Decorations-Arbeit. Classe 19: Glaswaaren. Classe zo: Thonwaaren. Classe zi: Tep-
piche Classe n: Tapeten. Classe a3: Messerwaaren. Classe 24: Goldarbeiten. Classe 25: