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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 133)

methodischen Katalogs veranstalten; jede einzelne Nation hat nur das Recht, in ihrer

Sprache einen besonderen Katalog ihrer Abtheilung herauszugeben. Ohne Erlaubniss des

Ausstellers darf kein Ausstellungsgegenstand abgezeichnet oder sonst in irgend welcher

Form aufgenommen oder vervielfaltigt werden. Die Aufnahme von Gesammt - Ansichten

han t von der Erlaubniss des General-Commissars ab. Der durch das Gesetz vom 23. Mai

186g gewährte Schutz für Erfindungen und Fabriksmuster erstreckt sich auch auf die

Ausstellungsgegenstande. Ohne Erlaubniss des General-Commissars darf kein Ausstellungsv

egenstand vor dem Schlüsse der Ausstellung zurückgezogen werden. Die Aussteller haben

keine Miethe für den ihnen angewiesenen Raum zu zahlen; der Fussboden wird ihnen,

ausser in der Maschinen-Galerie, in gutem Zustande übergeben, darf aber ohne besondere

 Erlaubniss des General-Commissars nicht angetastet werden; alle übrigen Kosten

der Einrichtung und Ausschmückung des Palastes, des Parks und der Gärten fallen ihnen

zur Last.

ll. Besondere Bestimmungen für die Kunstwerke. Zugelassen werden die seit dem

1. Mai 1867 ausgeführten Werke der französischen und fremden Künstler, welche einer

der folgenden sieben Gattungen angeboren: 1. Malerei; 2. Zeichnung, Aquarelle, Pastell,

Miniatur, Email, Porcellan, Cartons zu Glasgemalden; 3. Bildhauerkünst; 4. Medaillen

und geschnittene Steine; 5. Baukunst; 6. Kupferstich; 7. Lithographie. Ausgeschlossen

sind Copien, Gemälde oder Zeichnungen ohne Rahmen und Sculpturen von nicht gebrannter

 Erde. Ueber die Zulassung entscheidet eine besondere Jury. Das Nähere über

die Formlichkeiten der Anmeldung und Beförderung, die Zahl und Art der Preise und

die Zusammensetzung der internationalen Preisjury wird in einem besonderen Reglement

bestimmt Werden.

ill. Besondere Bestimmungen für die Erzeugnisse der Industrie und des Ackerbaues.

 Ganz ausgeschlossen sind entzündliche, knallende oder sonst gefährliche Materien.

Nur in geeigneten Gefassen werden Weingeist, Alkohole, Oele, Essenzen, corrosive oder

sonstige für die anderen Ausstellungsgegenstande schädliche oder für das Publicum lästige

Stoffe zugelassen; Zünder, Feuerwerksgegcnstande, chemische Zündholzchen und ähnliche

Artikel kennen nur in nachgeahmter Form und ohne Beisatz von Znndstoll" ausgestellt

werden. Der General-Commissar behält sich nöthigenfalls ein nachträgliches Einschreiten

gegen solche Objecte vor. Für Apparate, welche Wasser, Gas oder Dampf erfordern,

muss die entsprechende Quantität bei der Anmeldung bezeichnet werden, desgleichen für

Maschinen ihre Schnelligkeit und Triebkraft. Uebrigens werden Wasser, Gas, Dampf und

Triebkraft für die Maschinen-Galerie umsonst geliefert; nur die Verbindung mit dem

Wellbaum fallt den Ausstellern zur Last. Für Preise ist schon jetzt die Summe von

1,5oo.ooo Francs ausgeworfen.

IV. Verwaltung und Polizei. Es steht den Ausstellern frei, neben ihren Namen

oder ihrer Firma noch die Personen namhaft zu machen, die in irgend einem Masse an

der Herstellung des Objectes mitgewirkt haben. Die Aussteller werden ausdrücklich aufgefordert,

 den Preis ihrer Artikel an denselben zu bezeichnen, weil dies der Jury ihr

Werk erleichtern und für den Besucher von Interesse sein kann. Die Administration

übernimmt keine Verantwortung für Feuer- oder sonstigen Schaden; es bleibt den Ausstellern

 überlassen, ihre Erzeugnisse zu versichern. Gegen Diebstahl und Unterschlagung

wird ein allgemeiner Wachtdienst eingerichtet werden, doch geht die Obhut über die

einzelnen Abtheilungen die fremden Commissare an. Die von ihnen angestellten Agenten

müssen von dem General -Commissar bestätigt werden, einen besonderen Anzug tragen

und können stels die Hilfe der französischen Polizei-Beamten, welche in den Hauptadern

der Ausstellung verkehren werden, zu Hilfe rufen. Der Staat übernimmt auch für Diebstahle

 und Unterschleife keine Verantwortung. Die Ausstellung hat durch Decret vom

4. September die Privilegien eines wirklichen Entrepöts erhalten. Die Gegenstände erfreuen

 sich also vollkommener Zollfreiheit. Alle auf die Aufstellung bezüglichen Mittheilungen

 sind van den Senator General-Commissär der Weltausstellung von 1878 in

Paris- zu richten.

Die Classificirung ist in ihren Hauptrubriken folgende:

l. Gruppe: Kunstwerke. Classe 1: Oelgemälde. Classe z: Sonstige Malereien und

Zeichnungen. Classe 3: Sculpturen und geschnittene Steine. Classe 4: Baupläne. Classe 5:

Kupferstiche und Lithographien. '

ll. Gruppe: Erziehung, Unterricht, Material und Verfahren der freien Künste.

Classe 6: Elemantar- und Volksunterricht. Classe 7: Mittel-Unterricht. Classe 8: Hoherer

Unterricht. Classe g: Buchdruckerei und Buchhandel. Classe 10: Papier, Mal- und

Zeichen-Material, Buchbinderei. Classe 1x: Zeichnung und Plastik im Kunstgewerbe.

Classe 12: Photographie. Classe 13: Musik-Instrumente. Classe14: Heilltunde und Gesundheitspflege.

 Classe 15: Messungs-Instrumente. Classe 16: GeographischeKarten und Apparate.

lll. Gruppe: Möbel. Classe 17: Wohlfeile und Luxus-Möbel. Classe 18: Tapezierund

 Decorations-Arbeit. Classe 19: Glaswaaren. Classe zo: Thonwaaren. Classe zi: Teppiche

 Classe n: Tapeten. Classe a3: Messerwaaren. Classe 24: Goldarbeiten. Classe 25:
            
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