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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 133)

methodischen Katalogs veranstalten; jede einzelne Nation hat nur das Recht, in ihrer 
Sprache einen besonderen Katalog ihrer Abtheilung herauszugeben. Ohne Erlaubniss des 
Ausstellers darf kein Ausstellungsgegenstand abgezeichnet oder sonst in irgend welcher 
Form aufgenommen oder vervielfaltigt werden. Die Aufnahme von Gesammt - Ansichten 
han t von der Erlaubniss des General-Commissars ab. Der durch das Gesetz vom 23. Mai 
186g gewährte Schutz für Erfindungen und Fabriksmuster erstreckt sich auch auf die 
Ausstellungsgegenstande. Ohne Erlaubniss des General-Commissars darf kein Ausstellungsv 
egenstand vor dem Schlüsse der Ausstellung zurückgezogen werden. Die Aussteller haben 
keine Miethe für den ihnen angewiesenen Raum zu zahlen; der Fussboden wird ihnen, 
ausser in der Maschinen-Galerie, in gutem Zustande übergeben, darf aber ohne beson- 
dere Erlaubniss des General-Commissars nicht angetastet werden; alle übrigen Kosten 
der Einrichtung und Ausschmückung des Palastes, des Parks und der Gärten fallen ihnen 
zur Last. 
ll. Besondere Bestimmungen für die Kunstwerke. Zugelassen werden die seit dem 
1. Mai 1867 ausgeführten Werke der französischen und fremden Künstler, welche einer 
der folgenden sieben Gattungen angeboren: 1. Malerei; 2. Zeichnung, Aquarelle, Pastell, 
Miniatur, Email, Porcellan, Cartons zu Glasgemalden; 3. Bildhauerkünst; 4. Medaillen 
und geschnittene Steine; 5. Baukunst; 6. Kupferstich; 7. Lithographie. Ausgeschlossen 
sind Copien, Gemälde oder Zeichnungen ohne Rahmen und Sculpturen von nicht ge- 
brannter Erde. Ueber die Zulassung entscheidet eine besondere Jury. Das Nähere über 
die Formlichkeiten der Anmeldung und Beförderung, die Zahl und Art der Preise und 
die Zusammensetzung der internationalen Preisjury wird in einem besonderen Reglement 
bestimmt Werden. 
ill. Besondere Bestimmungen für die Erzeugnisse der Industrie und des Acker- 
baues. Ganz ausgeschlossen sind entzündliche, knallende oder sonst gefährliche Materien. 
Nur in geeigneten Gefassen werden Weingeist, Alkohole, Oele, Essenzen, corrosive oder 
sonstige für die anderen Ausstellungsgegenstande schädliche oder für das Publicum lästige 
Stoffe zugelassen; Zünder, Feuerwerksgegcnstande, chemische Zündholzchen und ähnliche 
Artikel kennen nur in nachgeahmter Form und ohne Beisatz von Znndstoll" ausgestellt 
werden. Der General-Commissar behält sich nöthigenfalls ein nachträgliches Einschreiten 
gegen solche Objecte vor. Für Apparate, welche Wasser, Gas oder Dampf erfordern, 
muss die entsprechende Quantität bei der Anmeldung bezeichnet werden, desgleichen für 
Maschinen ihre Schnelligkeit und Triebkraft. Uebrigens werden Wasser, Gas, Dampf und 
Triebkraft für die Maschinen-Galerie umsonst geliefert; nur die Verbindung mit dem 
Wellbaum fallt den Ausstellern zur Last. Für Preise ist schon jetzt die Summe von 
1,5oo.ooo Francs ausgeworfen. 
IV. Verwaltung und Polizei. Es steht den Ausstellern frei, neben ihren Namen 
oder ihrer Firma noch die Personen namhaft zu machen, die in irgend einem Masse an 
der Herstellung des Objectes mitgewirkt haben. Die Aussteller werden ausdrücklich auf- 
gefordert, den Preis ihrer Artikel an denselben zu bezeichnen, weil dies der Jury ihr 
Werk erleichtern und für den Besucher von Interesse sein kann. Die Administration 
übernimmt keine Verantwortung für Feuer- oder sonstigen Schaden; es bleibt den Aus- 
stellern überlassen, ihre Erzeugnisse zu versichern. Gegen Diebstahl und Unterschlagung 
wird ein allgemeiner Wachtdienst eingerichtet werden, doch geht die Obhut über die 
einzelnen Abtheilungen die fremden Commissare an. Die von ihnen angestellten Agenten 
müssen von dem General -Commissar bestätigt werden, einen besonderen Anzug tragen 
und können stels die Hilfe der französischen Polizei-Beamten, welche in den Hauptadern 
der Ausstellung verkehren werden, zu Hilfe rufen. Der Staat übernimmt auch für Dieb- 
stahle und Unterschleife keine Verantwortung. Die Ausstellung hat durch Decret vom 
4. September die Privilegien eines wirklichen Entrepöts erhalten. Die Gegenstände er- 
freuen sich also vollkommener Zollfreiheit. Alle auf die Aufstellung bezüglichen Mit- 
theilungen sind van den Senator General-Commissär der Weltausstellung von 1878 in 
Paris- zu richten. 
Die Classificirung ist in ihren Hauptrubriken folgende: 
l. Gruppe: Kunstwerke. Classe 1: Oelgemälde. Classe z: Sonstige Malereien und 
Zeichnungen. Classe 3: Sculpturen und geschnittene Steine. Classe 4: Baupläne. Classe 5: 
Kupferstiche und Lithographien. ' 
ll. Gruppe: Erziehung, Unterricht, Material und Verfahren der freien Künste. 
Classe 6: Elemantar- und Volksunterricht. Classe 7: Mittel-Unterricht. Classe 8: Hoherer 
Unterricht. Classe g: Buchdruckerei und Buchhandel. Classe 10: Papier, Mal- und 
Zeichen-Material, Buchbinderei. Classe 1x: Zeichnung und Plastik im Kunstgewerbe. 
Classe 12: Photographie. Classe 13: Musik-Instrumente. Classe14: Heilltunde und Gesund- 
heitspflege. Classe 15: Messungs-Instrumente. Classe 16: GeographischeKarten und Apparate. 
lll. Gruppe: Möbel. Classe 17: Wohlfeile und Luxus-Möbel. Classe 18: Tapezier- 
und Decorations-Arbeit. Classe 19: Glaswaaren. Classe zo: Thonwaaren. Classe zi: Tep- 
piche Classe n: Tapeten. Classe a3: Messerwaaren. Classe 24: Goldarbeiten. Classe 25:
	        
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