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der Ausstellung besorgt die k. k. Central-Commission auf Kosten des be-
willigten Ausstellungscredits.
4. Ausserdern übernimmt die Central-Commission für iene Aussteller,
welche nicht eigene Bedienstete oder Agenten aufstellen, oder, obschon
sie eigene Vertreter haben, und solches beanspruchen, .die nachfolgenden
Leistungen: Die Aufstellung der Objecte, die Vertretung gegenüber der
Jury und in geschäftlicher Beziehung, endlich die Verpackung und Expe-
dition der unverkauft gebliebenen Ausstellungsgüter nach beendeter Aus-
stellung. '
5. Für Beschädigung und Verluste, welche ungeachtet der getroffenen
Vorkehrungen während des Transportes oder beim Aus- und Einpacken,
oder im Laufe der Ausstellung eintreten, übernimmt die (Zentral-Com-
mission keine Verantwortung. "
6. Die Transportkosten für die Ausstellungsobjecte, wegen deren
thunlichster Ermässigung sich die Central-Commission bei den betreffenden
Bahnverwaltungen verwenden wird, fallen den Ausstellern zur Last. Nur
für ganz besonders werthvoillei Beiträge, welche von' notorisch unbemit-
telten Gewerbetreibenden zur Ausstellung beigestellt werden, kann in
seltenen Ausnahmsfällen auf Antrag des betreffenden Filial-Comites
der Betrag der Transportkosten auf den Ausstellungscredit übernommen
werden. ' ' '
.7. Um in der österreichischen Abtheilung eine geschmackvolle An-
ordnung und einen harmonischen Gesammteindruickhervorzubringen, wird
rechtzeitig dafür gesorgt, für jede Gruppe, resp. Classe, bei welcher dies
thunlich ist, einheitliche Typen der Schaukästen", gedeckten Pulte und,
Trophäen hCTZUSIEllBH:
Auf diesem Wege wird es den Ausstellern, welchen überhaupt mög-
lichst geringe Lasten auferlegt werden sollen, ermöglicht werden, um
einen niedrigen, nach Quadratmeter zu berechnenden Betrag die nach
diesen Typen angefertigten lnstallations-Objecte von der Central-Com-
"mission zu beziehen. Gegenüber notorisch unbemittelten Gewerbetrei-
benden, welche werthvolle Beiträge zur Ausstellung anmelden, kann auf
Antrag des betreffenden Filial-Comites von der Ersatzforderung des auf
ihre Exposition entfallenden Installationsbeitrags ausnahmsweise abgegangen
werden.
Von den officiell ausgestellten Typen abweichende Schaukästen oder
Trophäen werden nur dann zur Ausstellung zugelassen, wenn Zeichnung
und Grundriss derselben der Central-Commission vorgelegt und von
dieser in Hinblick auf das Gesammt-Arrangement zur Annahme geeignet
erkannt werden und das ausgeführte Object vollkommen der Zeichnung
entspricht. V '
8. Vom französischen General-Commissär wird die Verfassung eines
methodischen, die Producte aller Nationen umfassenden Katalogs veran-
5.