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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 143)

Wirkung dieser lnspection beobachtet worden ist. Ebenso besteht schon längere Zeit in

Württemberg eine ausserst sorgfältige, ausgedehnte und gewissenhafte lnspection, welche

fortwährend eine wohlthatige Einwirkung sowohl auf den Zeichenunterricht als auf die

Lehrer ausübt.

Keineswegs beanspruchen wir für den Zeichenunterricht durch die Einführung des

Institutes der Special-Inspectoren eine besondere Bevorzugung, aber für Ausnahmsfälle

müssen auch besondere Verordnungen erlassen werden. Erst dann, wenn von den mit

der Beaufsichtigung des allgemeinen Unterrichtes betrauten Staatsbeamten erwartet werden

kann, dass sie hinreichende Kenntniss von der Aufgabe dieses Unterrichtszweiges und von

den Mitteln zu ihrer Erfüllung haben, kann von dieser Ausnahmsstellung abgesehen werden.

Ad 3.

Ausbildung und Rechtsverhältnisse der Zeichenlehrer.

Freimüthig bekennen wir, dass der bisherige Bildungsstand der Zeichenlehrer sowohl

 in allgemein wissenschaftlicher als auch in fachlicher Hinsicht ein durchaus ungenügender

 war, zumal da an vielen höheren Lehranstalten, vorzugsweise an Gymnasien, der

Zeichenunterricht von Mannern ertheilt wurde und noch wird, welche die erforderliche

Prüfung als Zeichenlehrer nie abgelegt haben, auch nicht ablegen können, -- von sogenannterf

 Künstlern, die in ihrem Fache nur Mittelmassiges leisteten, sich aber trotzdem

noch für berufen hielten, als Zeichenlehrer zu wirken; dieser Anmassung gewähren sogar

manche Behörden noch directe Unterstützung. Einzelne städtische Behörden geben noch

heute Künstlern den Vorzug vor geprüften Zeichenlehrern.

Das müsste anders werden, wenn der Zeichenunterricht besser gepflegt werden soll

und die Zeichenlehrer eine würdigere Stellung beanspruchen. Wir haben die Forderungen

zusammengestellt, welche wir nach beiden Richtungen machen zu müssen glaubten, um

sowohl die Schule als den Zeichenlehrer zufrieden zu stellen. Es ist unmöglich, den

Zeichenunterricht zu fördern, ohne Besserstellung des Lehrers und umgekehrt; die Ansprüche

 nach beiden Richtungen sind untrennbar.

Ad 3a.

Allgemeine wissenschaftliche Bildung.

Soll ein Lehrcr mit Erfolg an einer höheren Lehranstalt - insbesondere in den

oberen Classen - unterrichten, so muss er mindestens sich diejenige allgemeine Bildung

erworben haben, welche die Schule selbst bei ihren Schülern erstrebt; jede Abweichung

von diesem unanfechtbaren Grundsatze bringt den Lehrer und den Unterrichtsgegenstand

in eine schiefe Lage, so dass ein gedeihliches Wirken meist unmöglich wird. Wir glaubten

deshalb die Abiturientenprüfung einer Realschule erster Ordnung oder eines Gymnasiums

voraussetzen zu müssen, d. h. einen neunjährigen, mit Erfolg betriebenen wissenschaftlichen

 Unterricht.

Aber es würde nicht gerechtfertigt sein, diejenigen ganz auszuschliessen, welche

das Prüfungszeugniss eines Schullehrer-Seminares sich erworben haben. Bis jetzt haben

sich vielfach gerade diejenigen Zeichenlehrer ausgezeichnet, welche vor der Zeichenlehrerprüfung

 die Elementarlehrerprttfung bestanden haben, da sie in der allgemeinen Pädagogik

und in der Methodik meist die gründlichstenKenntnisse besitzen. Die seminaristisch

gebildeten Lehrer sind demnach zuzulassen, wenn sie eine hervorragend gute Veranlagung

besitzen und sich in Folge dessen ausgezeichnet haben, aber unter der Voraussetzung,

dass am Seminare die allgemeinen Wissenschaften mindestens in einem solchen Umfange

gelehrt werden, wie für die Berechtigung zum Einjahrig-Freitvilligen-Dienste erforderlich ist.

Es sind hier insbesondere die Königlich sächsischen Lehrerseminare anerkennend

hervorzuheben, welche dieser Bedingung nicht nur entsprechen sondern bei einem sechsjährigen

 Cursus nahezu die Anforderungen erfüllen, welche an eine Realschule erster

Ordnung gestellt werden.

Ad 3b.

Fachbildung.

Die bisherige Fachbildung ist, wie allgemein zugegeben wird, eine durchaus ungenügende.

 So wird am Königlich preussischen Zeichenlehrer-Seminare in Berlin weder

allgemeine Pädagogik noch Methodik, synthetische Geometrie, Maschinen- und Bauzeichnen,

beschreibende Maschinen- und Bauconstructionslehre, Planzeichnen mit den dazu nothwendigen

 Theorien, Saulenordnung, Styllehre, Ornamentenlehre, Mythologie, Farbenlehre

u. s. w. gelehrt, und dennoch ist nur ausnahmsweise ein Studirender im Stande den

vorgeschriebenen einjährigen Cursus wirklich in einem Jahre zu bewältigen; auf dem

Lehrplane dieses Seminares ist ausdrücklich bemerkt: -es wird jedoch dieses Resultat
            
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