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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 143)

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a) Allgemeine wissenschaftliche Bildung.

Abiturientenzeugniss einer Realschule erster Ordnung oder eines Gymnasiums,

aber auch das Prüfungszeugniss eines Schullehrer-Seminares unter Voraussetzung

von guten Leistungen und dass das Seminar seine Zöglinge mindestens so weit in

die Wissenschaften einführt, als die Berechtigung zum Einjahrig-Freiwilligeu-Dienste

voraussetzt.

b) Fachliche Bildung.

Mindestens ein dreijähriger Cursus an einem Seminare für Zeichenlehrer oder

an einer polytechnischen Hochschule unter Einhaltung eines streng gegliederten

Lehrganges.

Zeugnisse über anderweitige fachliche Ausbildung sind nur dann zu berücksichtigen,

 wenn sie von berechtigter Seite ausgestellt sind; solchen Personen soll

jedoch Gelegenheit gegeben werden, etwaige Lücken der Ausbildung in den angeführten

 Anstalten in kürzerer Zeit zu ergänzen.

c) Ziel.

Die Facultas docendi für den Unterricht im Zeichnen in allen Classen und für

zwei andere wissenschaftliche Facher, unter denen insbesondere Geometrie in allen

Classen als im hervorragenden Masse wünschenswerth erscheinen dürfte; das Seminar

 für Zeichenlehrer hatte zum Studium dieser Facher Gelegenheit zu bieten.

d) Prüfung.

Die Prüfung erfolgt nach einem vorgeschriebenen Reglement durch eine selbstständige

 Prüfungsbehorde, deren Mitglieder aus der Zahl der ordentlichen Lehrer

der ZeichenlehrereSeminare oder der polytechnischen Hochschulen auf Vorschlag

der Lehrercollegien der genannten Anstalten auf eine bestimmte Zeitdauer gewählt

werden.

e) Nachprüfung.

Die nach älteren Bestimmungen geprüften Zeichenlehrer sind von dem Nachweise

 der unter al verlangten allgemein wissenschaflichen Bildung entbunden, haben

sich aber einer Erganzungsprüfung für die unter c) erwähnten zwei anderen wissenschaftlichen

 Fächer zu unterziehen, sobald sie Ansprüche auf Gleichstellung mit den

nach den oben unter d) geforderten Bestimmungen geprüften Zeichenlehrern

machen wollen.

Die bisher amtlich besehßftigten, aber überhaupt nicht geprüften Zeichenlehrer

haben sich im Allgemeinen der vollen Prüfung zu unterziehen, konnen aber ebenfalls

 von dem Nachweise der unter a) verlangten wissenschaftlichen Bildung entbunden

 werden.

f) Stellung des Zelohenunterrlahtea.

Der Zeichenunterricht wird den anderen ordentlichen Unterrichtsgegenstanden

vollständig gleichgestellt - insbesondere bei Versetzungen, bei der Aufnahme

neuer Schüler und bei der Abiturientenprüfung -, und wird nicht mehr als eine

einseitige Erzielung einer technischen Fertigkeit angesehen.

g) Reohtsverhaltnisse der Zelnhenlehrer.

Diejenigen Zeichenlehrer, welche die oben unter a) bis d), respective die unter

e) angegebenen Bedingungen erfüllt haben, werden den anderen wissenschaftlichen

Lehrern vollkommen gleichgestellt

Motive.

Die bitteren Erfahrungen, welche das deutsche Kunstgewerbe auf den letzten Weltausstellungen

 machen musste, haben in letzter Zeit vielfach Sachverständige Männer veranlasst,

 die Gründe für unsere Misserfolge aufzusuchen; dieselben sind ganz unabhängi

von einander meist zu der Ueberzeugung gekommen, dass daran in erster Reihe Schuld

trägt die mangelhafte Piiege des Zeichenunrerrichtes, der Ausbildung des Formensinnes

und der Erkenntniss des wahrhaft Schonen in den sarnmtlichen Unterriehtsanstalten, -

denn zur Hebung der Kunstindustrie ist die Geschmacksbildung der Consumenten bedeutend

 wichtiger als diejenige der Producenten. Wird dies als richtig zugegeben - woran

wir keinen Augenblick zweifeln -, so muss das Streben derSchulverwaltungen dahin

gehen, mit allen Kräften den bisher leider so sehr verkannten und vernachlässigten Unterricht

 im Zeichnen zu heben. ist auch dankbar anzuerkennen, dass der Wille hierzu

alle Unterrichtsbehörden beseelt, so wird es dennoch zur Püicht, diese Behörden in Ihren
            
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