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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

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bildet, sondern erfunden werden und wenn schon Jemand sich auf das

erstere verlegen will, so soll er night noch berechtigt sein, sich auf seine

eigene Nachlässigkeit auszureden, während er bei Anwendung der gehörigen

Sorgfalt diese Rechtsverletzung hätte vermeiden können.

Wie aus dem Vorbemerkten sich ergibt, ist das Ausmass der Strafe

nach dem deutschen Gesetze ein höheres als bei uns; doch kann auch

nach unserem Gesetze bei einem Rückfalle die Strafe verdoppelt werden

und bei einem neuerlichen Rückfalle ist wider den Schuldigen nebst der

Geldstrafe auch eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten

zu verhängen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe findet nach

beiden Gesetzgebungen eine Umwandlung derselben in eine Freiheitsstrafe

 statt.

Lobend muss auch hervorgehoben werden, dass in dem deutschen

Gesetze klare Vorschriften über die Verjährung auf diesem Gebiete aufgenommen

 wurden, welche bei uns fehlen und aus anderen Gebieten der

Gesetzgebung ergänzt werden müssen.

(Schluss folgt.)

Ausstellung in Amsterdam.

Der Katalog der in der ersten Hälfte des Monats Juli in Amsterdam

eröffneten kunstgewerblichen Ausstellung weist 1045 Nummern aus, wovon

333 auf die zweite Abtheiluug, internationale Concurrenz, kommen. Ueber

die dritte Abtheilung, ältere Arbeiten, ist ein Katalog nicht verfasst. Diese

Abtheilung ist vornehmlich von Amsterdam selbst aus beschickt worden.

Sie umfasst sehr kostbare und interessante Besitzthümer der Stadt, welche

sonst im Rathhause aufbewahrt werden, wie z. B. das prachtvolle Trinkhorn,

 welches auf van der Helsfs beriihmtem Gemälde des Schützenmahls

zur Feier des westphälischen Friedens zu sehen ist, ferner mchreres aus

dem Museum der Oudheidkundig Genootschap (Alterthumsverein) und

aus Privatsammlungen: vorzügliche Goldarbeiten,Hängeleuchter von Bronze,

Möbel, Gläser, Fayencen, figurale Stickereien ersten Ranges. Doch hätte

dieser Abtheilung Umfang und Bedeutung verzehnfacht werden können,

wenn auch nur die nächstgelegenen Städte sich in ähnlicher Weise betheiligt

 hätten, wie ein Sammler in Roermond im Limburgischen.

Die inländischen neuen Objecte, welche nicht als Bewerber um einen

der Preise auftreten, mithin zur Abtheilung ll gehören, nehmen nur ausnahmsweise

 unser Interesse in Anspruch. Es mögen die Fayencen aus

Delft erwähnt werden, in welchen durch den Ingenieur und Fabrikbesitzer

"t Hooft die alte, an die genannte Stadt sich anknüpfende Tradition wieder

aufgenommen ist, und die zierlichen, praktischen und wohlfeilen Möbel

aus Rohrgeüecht. Im Uebrigen begegnen wir dem Besten, was Hollands

Kunstgewerbe gegenwärtig leistet, bei der Concurrenz.
            
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