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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

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bildet, sondern erfunden werden und wenn schon Jemand sich auf das 
erstere verlegen will, so soll er night noch berechtigt sein, sich auf seine 
eigene Nachlässigkeit auszureden, während er bei Anwendung der gehörigen 
Sorgfalt diese Rechtsverletzung hätte vermeiden können. 
Wie aus dem Vorbemerkten sich ergibt, ist das Ausmass der Strafe 
nach dem deutschen Gesetze ein höheres als bei uns; doch kann auch 
nach unserem Gesetze bei einem Rückfalle die Strafe verdoppelt werden 
und bei einem neuerlichen Rückfalle ist wider den Schuldigen nebst der 
Geldstrafe auch eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten 
zu verhängen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe findet nach 
beiden Gesetzgebungen eine Umwandlung derselben in eine Freiheits- 
strafe statt. 
Lobend muss auch hervorgehoben werden, dass in dem deutschen 
Gesetze klare Vorschriften über die Verjährung auf diesem Gebiete auf- 
genommen wurden, welche bei uns fehlen und aus anderen Gebieten der 
Gesetzgebung ergänzt werden müssen. 
(Schluss folgt.) 
Ausstellung in Amsterdam. 
Der Katalog der in der ersten Hälfte des Monats Juli in Amsterdam 
eröffneten kunstgewerblichen Ausstellung weist 1045 Nummern aus, wovon 
333 auf die zweite Abtheiluug, internationale Concurrenz, kommen. Ueber 
die dritte Abtheilung, ältere Arbeiten, ist ein Katalog nicht verfasst. Diese 
Abtheilung ist vornehmlich von Amsterdam selbst aus beschickt worden. 
Sie umfasst sehr kostbare und interessante Besitzthümer der Stadt, welche 
sonst im Rathhause aufbewahrt werden, wie z. B. das prachtvolle Trink- 
horn, welches auf van der Helsfs beriihmtem Gemälde des Schützenmahls 
zur Feier des westphälischen Friedens zu sehen ist, ferner mchreres aus 
dem Museum der Oudheidkundig Genootschap (Alterthumsverein) und 
aus Privatsammlungen: vorzügliche Goldarbeiten,Hängeleuchter von Bronze, 
Möbel, Gläser, Fayencen, figurale Stickereien ersten Ranges. Doch hätte 
dieser Abtheilung Umfang und Bedeutung verzehnfacht werden können, 
wenn auch nur die nächstgelegenen Städte sich in ähnlicher Weise bethei- 
ligt hätten, wie ein Sammler in Roermond im Limburgischen. 
Die inländischen neuen Objecte, welche nicht als Bewerber um einen 
der Preise auftreten, mithin zur Abtheilung ll gehören, nehmen nur aus- 
nahmsweise unser Interesse in Anspruch. Es mögen die Fayencen aus 
Delft erwähnt werden, in welchen durch den Ingenieur und Fabrikbesitzer 
"t Hooft die alte, an die genannte Stadt sich anknüpfende Tradition wieder 
aufgenommen ist, und die zierlichen, praktischen und wohlfeilen Möbel 
aus Rohrgeüecht. Im Uebrigen begegnen wir dem Besten, was Hollands 
Kunstgewerbe gegenwärtig leistet, bei der Concurrenz.
	        
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