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Statut tlir dla k. k. Kunstschule In Krakau.
(Verordnung des lt. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 31. Juli 1877.)
Q. l. Die Kunstschule in Krakau hat die Aufgabe, einerseits Gelegenheit zur Aus-
bildung im Freihandzeichnen zu geben, andererseits zu selbstständiger künstlerischer Tha-
tigkeit in der Malerei heranzubilden.
Q. 2. An dieser Schule werden gelehrt und zwar
a) als Hauptfächer: Freihandzeichnen und Malen,
b) als Hilfsfacher: Anatomie, Perspective und Styllehre (in Verbindung mit prak-
, tischen Uebungen), Welt- und Culturgeschichte und Kunstgeschichte.
Q. 3. An der Schule bestehen für die im Q. z angeführten Hauptlächer:
. t. eine allgemeine Zeichenschule,
z. eine allgemeine Malerschule.
Ueber die angeführten Hilfsftlcher werden besondere Vortrage gehalten.
Die Einrichtung dieser Schulen bestimmt die Studienordnung, welche dem Untere
richtsministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
Q. 4. Aufgabe der allgemeinen Zeichenschule ist: jenen Personen, welchen die
Aneignung einer gewissen Fertigkeit im Freihandzeichnen für ihren Beruf ein Bedürfniss
ist, und insbesondere solchen, die ihre künstlerische Begabung erproben und sich für
eigentliche Kunststudien vorbereiten wollen, Gelegenheit zu ihrer Ausbildung zu geben.
Gleichzeitig wird diese Schule in einem dreijährigen Cursus auch Lehrkräfte für
den ZliChehllYIKßrfiChl S" VOÜCS", Bürger" und Mittclschulen auf Grnnd der diesbezüga
liehen Normen heranzubilden haben.
In diese Schule werden alle Jene unbedingt aufgenommen. welche die vierte Classe
der Unterrealschule oder des Renlgymnasiums mit genügendem Erfolge zurückgelegt haben,
Dagegen haben iene Aufnahmswerber. welche das Untergymnasium mit gutem Er-
folge absolvirt oder welche den Anforderungen des Q. 21 des Reichs-Volksschulgesetzes
vom 14. Mai 1869 in Betreff der Schulpflicht bereits genügt haben, so wie Personen,
welche im reiferen Alter stehen, eine entsprechende Fertigkeit im Freihandzeichnen durch
eine Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
Q. 5. Aufgabe der allgemeinen Malerschule ist, den Znglingen Gelegenheit zur Er-
langung jenes Grades von künstlerischer, sowohl allgemeiner als technischer Bildung zu
geben, welche sie zur selbstständigen Uebung der Malerei genügend vorbereitet.
Zum Eintritte in diese Schule, welche in der Regel eine Lehrzeit von drei Jahren
umfasst. ist erforderlich:
n) der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des Untergym-
nasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden
Schule oder über ein Wissen, welches dem an dieser Schule verlangten gleich-
kommt;
'b) der Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinausgehenden
Ausbildung durch Vorlage von Proben und Ablegung einer Aufnahmsprüfung.
deren Ergebniss den Beruf des Candidaten zum Studium der Malerei an-
nehmen lässt. ' .
Von dieser Prüfung sind die absolvirten Schüler der Zeichenschule befreit,
wenn sie mittelst eines Zeugnisses eine genügende Zeichenfertigkeit nachweisen.
Q. 6. lm Falle des Bedarfes und der Möglichkeit kann eine Specialschule für Histo-
rienmalerei erütfnet werden. welche die Zöglinge zu selbstständiger Thätigkeit in diesem
Zweige der Kunsfheranzubilden hat.
Zum Eintritte in dieselbe ist erforderlich entweder der Nachweis über die mit
gutem Erfolge beendeten Studien an der allgemeinen Malerschule oder dass der Candidat
durch Vorlage von Proben und Ablegung einer Aufnahmsprüfung über sein Können und
Wissen darthun kann. dass er das in der genannten Schule angestrebte Ziel erreicht hat.
Q. 7. Das Personale der Kunstschule besteht:
t. Aus einem Director in der Vl. Rangsclasse mit den Bezügen eines ordentlichen
Professors an der Krakauer Universität;
2. aus zwei Professoren in der Vlll. Rangsclassc mit dem Jahresgehglte von tzoo 5.,
dem Rechte der Vorrückung in 5 Quinquennalzulagen a 100 fl. und der Activitätszulage
von 360 8., und
3. aus zwei Professoren in der IX. Rangsclasse mit dem Jahresgehalte von tooo d,
dem gleichen Quinquennal-Vorrückungsrechte und der Activitütszulage von 300 fl.
Für die Hilfsfacher wird durch Berufung von honorirten Docenten Sorge getragen.
ln der Zeichen- sowie in der Malerschule kann bei eintretender Ueberfüllung der
Schule oder bei sonst nachgewiesenern Bedürfnisse die Aufnahme von Assistenten von
Fall zu Fall vom Unterrichtstninisteriuru gestattet werden.
i. 8. An der Kunstschule bestehen zur Forderung der künstlerischen Bildung Sti-
pendien, bezüglich deren besondere Bestimmungen massgebend sind.