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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

A. Allgemeine Bestimmungen.

Q. l.

Die Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterreichischen Museums für

Kunst und Industrie hat nach dem Statute die Erziehung kunstgebildeter

Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstindustrie zur Aufgabe. Es bilden daher

jene Zweige der Kunst, welche die Vorbedingungen eines künstlerischen

Schadens auf dem Gebiete der Industrie sind, die Hauptgegenstände des

Unterrichtes und bedingen die Gliederung der Anstalt.

Diese Zweige sind: die Baukunst in ihrer Anwendung auf die Ausschmückung

 der Gebäude, die Bildhauerei, das Zeichnen und Malen in

Beziehung und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunstgewerbe.

Q. 2.

Die Kunstgewerbeschule zerfällt:

a) in drei Fachschulen:

für Baukunst in der oben angeführten Begrenzung,

für Bildhauerei,

für Zeichnen und Malen mit Rücksicht auf Kunstgewerbe.

Der Fachschule für Bildhauerei ist ein Atelier für Ciseliren,

jener des Malens ein Curs für die künstlerische Anwendung

chemisch-technischer Präparate und Verfahrungsarten auf Objecte

 der Kunstindustrie beigegeben.

b) in eine Vorbereitungsschule.

Für Candidaten des Lehramtes des Freihandzeichnens

 besteht an der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterreichischen

 Museums für Kunst und Industrie ein specieller

Curs, welcher durch Erlass des hohen k. k. Ministeriums für

Cultus und Unterricht vom z. Juni 1877, Z. 3696 geregelt

wurde. Die für diesen Curs erlassene lnstruction wird im

Anhange (pag. u) ihrem vollen Inhalte nach mitgetheilt.

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