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Full text: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

s. a. 
Die Besucher der Kunstgewerbeschule sind theils ordentliche 
Schüler, d. h. solche, welche sich in Gemässheit der Bestimmungen des 
Lehrplanes ausbilden wollen, theils Hospitanten. 
Q. 4. 
Die Aufname in die Kunstgewerbeschule ist für ordentliche Schüler 
nur zu Beginn des Schuljahres oder Semesters statthaft. 
s. s. 
Die Bedingungen für die Aufname in die Vorbereitungsschule 
sind: 
a) der Nachweis über das zurückgelegte 14.. Lebensjahr; 
b) der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergyrnnasiums, 
einer Unterrealschule", eines Realgymnasiurns oder einer voll- 
ständigen Bürgerschule, (beziehungsweise achtclassigen Volks- 
schule); 
c) Von der Beibringung des in litera b) geforderten Nachweises 
kann der Lehrkörper ganz ausnamsweise in jenen Fällen dis- 
pensiren, wo der Aufzunemende einen höheren Grad künst- 
lerischer Vorbildung oder Begabung und ein solches Wissen 
in geeigneter Weise darthut, welches dem Lehrziel der ober- 
wähnten Unterrichtsanstalten nahezu entspricht; 
d} die mit Erfolg bestandene specielle Aufnamsprüfung. 
9'. 6. 
Die Bedingungen für die Aufname in die Fachschulen sind: 
a) in der Regel das zurückgelegte 16. Lebensjahr; 
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungs- 
schule nothwendigen Bedingungen die mit Erfolg bestandene 
specielle Aufnamsprüfung, in welcher jener Grad der Zeichen- 
fertigkeit und Kenntniss der Hilfsvwxissenschaften dargethan 
werden muss, welcher für die betreffende Fachschule als Vor- 
bedingung normirt ist. 
Die Aufname in die Fachschulen ist eine provisorische; erst wenn 
der Schüler genügende Befähigung und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, 
erfolgt die definitive Aufname. 
Q. 7. 
Der Besuch der Vorbereitungsscliule und der Fachschulen ist für 
ordentliche Schüler im Maximum in der Regel auf je drei Jahre beschränkt. 
Der Uebertritt aus einer Fachschule in die andere, während der Zeit 
der provisorischen Aufname, ferner auch der gleichzeitige Besuch zweier 
Fachschulen unterliegt, insoweit letzteres dem geordneten Studiengange
	        
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