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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

nicht entgegen ist, keinem principiellen Bedenken; doch hat über die betreffenden

 Gesuche der Lehrkörper von Fall zu Fall zu entscheiden und

hiebei sowohl die speciellcn Erfordernisse der Zweige der Kunstindustrie,

als auch die individuellen Bedürfnisse der Schüler zu berücksichtigen.

g. s.

Ausser der Ausbildung der ordentlichen Schüler verfolgt die Kunstgewerbeschule

 auch noch den Zweck Hospitanten zur Vervollständigung

ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Diese Aufgabe der

Kunstgewerbeschule dürfte namentlich Zeichnern, Modelleuren, Werkführern

in Fabriken und Privatateliers, dann Jenen zu Gute kommen, welche in

bestimmten Fächern schon praktisch thätig sind und nur zur Ausfüllung

einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbcreitungsschtile oder eine

Fachschule besuchen wollen.

Die Bestimmungen des  7 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes

haben auf Hospitanten keine Anwendung; diese sind für ihre Weiterbildung

weder an die Einhaltung eines bestimmten Lehrplancs, noch auch der

Stundeneintheilung der ordentlichen Schüler gebunden, sondern haben bei

ihrem Eintritt lediglich zu erklären, in welchen Stunden sie die Schule

frequentiren wollen und hiezu die spccielle Genehmigung des Fachprefessors

 einzuholen. Dieselbch haben sich jedoch der Schulordnung strenge

zu fügen, und hängt sowohl ihre Zulassung, als auch die Dauer ihres Schulbesuches

 mit Rücksicht auf die verfügbaren Localitäten von der Entscheidung

 des Lehrkörpers ab.

ä- 9-Das

 Schuljahr beginnt an der Kunstgewerbeschule mit z. October

und schliesst Ende Juli. Die regelmässigc Aufname der ordentlichen Schüler

Endet zwischen dem 1. und 4. October, die der Hospitanten an dem folgenden

 Tage statt.

ä. ro.

Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufname ein für

allemal eine Taxe von z H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der

Lehrmittel verwendet wird. Von dieser Aufnamstaxe findet keine Befreiung

 statt. Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu

erlegen ist, beträgt jährlich ro H. für die Vorbereitungsschule, jährlich je

18 H. für die Fachschulen und den Lehrerbildungscurs. Bei nachgewiesener

 Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann eine Befreiung

vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung darüber steht dem Aufsichtsrathe

 der Kunstgewerbeschule des Oesterreichischen Museums zu, an

welchen der Lehrkörper die bezüglichen Anträge zu stellen hat.
            
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