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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

nicht entgegen ist, keinem principiellen Bedenken; doch hat über die be- 
treffenden Gesuche der Lehrkörper von Fall zu Fall zu entscheiden und 
hiebei sowohl die speciellcn Erfordernisse der Zweige der Kunstindustrie, 
als auch die individuellen Bedürfnisse der Schüler zu berücksichtigen. 
g. s. 
Ausser der Ausbildung der ordentlichen Schüler verfolgt die Kunst- 
gewerbeschule auch noch den Zweck Hospitanten zur Vervollständigung 
ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Diese Aufgabe der 
Kunstgewerbeschule dürfte namentlich Zeichnern, Modelleuren, Werkführern 
in Fabriken und Privatateliers, dann Jenen zu Gute kommen, welche in 
bestimmten Fächern schon praktisch thätig sind und nur zur Ausfüllung 
einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbcreitungsschtile oder eine 
Fachschule besuchen wollen. 
Die Bestimmungen des  7 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes 
haben auf Hospitanten keine Anwendung; diese sind für ihre Weiterbildung 
weder an die Einhaltung eines bestimmten Lehrplancs, noch auch der 
Stundeneintheilung der ordentlichen Schüler gebunden, sondern haben bei 
ihrem Eintritt lediglich zu erklären, in welchen Stunden sie die Schule 
frequentiren wollen und hiezu die spccielle Genehmigung des Fachpre- 
fessors einzuholen. Dieselbch haben sich jedoch der Schulordnung strenge 
zu fügen, und hängt sowohl ihre Zulassung, als auch die Dauer ihres Schul- 
besuches mit Rücksicht auf die verfügbaren Localitäten von der Entschei- 
dung des Lehrkörpers ab. 
ä- 9- 
Das Schuljahr beginnt an der Kunstgewerbeschule mit z. October 
und schliesst Ende Juli. Die regelmässigc Aufname der ordentlichen Schüler 
Endet zwischen dem 1. und 4. October, die der Hospitanten an dem fol- 
genden Tage statt. 
ä. ro. 
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufname ein für 
allemal eine Taxe von z H. zu entrichten, welche zur Vermehrung der 
Lehrmittel verwendet wird. Von dieser Aufnamstaxe findet keine Be- 
freiung statt. Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu 
erlegen ist, beträgt jährlich ro H. für die Vorbereitungsschule, jährlich je 
18 H. für die Fachschulen und den Lehrerbildungscurs. Bei nachgewie- 
sener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann eine Befreiung 
vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung darüber steht dem Aufsichts- 
rathe der Kunstgewerbeschule des Oesterreichischen Museums zu, an 
welchen der Lehrkörper die bezüglichen Anträge zu stellen hat.
	        
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