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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

Die Hospitanten haben das Schulgeld Wenigstens für ein Semester 
zu entrichten. 
Die Bestimmungen über die Befreiung vom Schulgelde finden even- 
tuell auch auf Hospitanten Anwendung. 
ä. u. 
Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Mo- 
delliren hat der Schüler selbst beizustellen; die Vorlagen und Modelle 
werden von der Schule beigestellt. 
Für Beschädigungen am Mobilar oder an den Lehrmitteln haften die 
Schüler und deren Eltern oder Vormünder solidarisch. 
Q. 12. 
Prüfungen finden nur über theoretische Fächer statt, welche in dieser 
Studienordnung als obligat bezeichnet sind. Solche Prüfungen abzulegen, 
ist jeder ordentliche Schüler verpflichtet. Besteht ein Schüler die Prüfung 
mit schlechtem Erfolg, so kann derselbe zur Nachtragsprüfung nach Ab- 
lauf der Ferien zugelassen werden. lst auch diese Nachtragsprüfung ohne 
Erfolg abgelegt worden, so ist der betreffende Schüler verhalten, den nicht 
bewältigten Gegenstand noch einmal, und zwar in dem darauf folgenden 
Jahre zu hören. Die sonach vorzunehmende Wiederholungsprüfung 
ist entscheidend für das fernere Verbleiben des Schülers an der Anstalt. 
Ein ungünstiger Erfolg dieser letzten Prüfung hat die sofortige Aus- 
schliessung aus der Schule zur Folge. Die gleiche Folge tritt, und zwar 
sofort ein, wenn sich ein Schüler der Prüfung aus einem obligaten 
Gegenstands absichtlich entzieht. 
ä. 13. 
Die Zeugnisse, welche von der Kunstgewerbeschule des k. k. Oester- 
reichischen Museums für Kunst und Industrie ausgestellt werden, sind 
folgende: 
a) Frequentationszeugnisse, d. h. Bestätigungen, welche nur 
den thatsächlichen Besuch der Schule (z. B. regelmässig, unter- 
brochen u. s. f.) ohne Rücksicht auf etwaigen Erfolg desselben 
bescheinigen und den Schülern zu jeder Zeit über gehörig moti- 
virtes Ansuchen ausgestellt werden. 
b) Prüfungszeugnisse, welche den Erfolg einer Prüfung aus den 
theoretischen Fächern bescheinigen. 
c) Schulzeugnisse, welche nur den Schülern der Vorbereitungs- 
schule am Schlusse jedes Jahres gegeben werden, und deren Ver- 
halten, Verwendung und Erfolg darthun; endlich 
d) Ahgangszeugnisse, welche sowohl nach vollständiger Absol- 
virung der Vorbereitungsschule (in welchem Falle die specielle
	        
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