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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

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dem Elsass ziemlich gleichartig sel, nicht gleich stehe, so könne dies jeden- 
falls nur den gesetzlichen Einrichtungen zugeschrieben werden. 
Wiederholt wurde betont, dass im Ganzen die deutschen Arbeiter, 
Zeichner und Fabrikanten in geistiger Beziehung, wie schon ein Blick auf 
die Meisterwerke früherer Jahrhunderte lehre, den Ausländern vollständig 
ebenbürtig seien, dass sie aber ihre Fähigkeiten bisher nicht hätten frei 
entwickeln können, weil ihnen der Schutz gegen unbefugte Nachbildung 
entzogen war. Die Künstler hätten ihre Kräfte der Industrie bisher- nicht 
zugewendet, weil sie von den Fabrikanten für ihre Mlihewaltung und für 
die Herstellung neuer und origineller Muster und Modelle keinen ausrei- 
chenden Lohn erhalten hätten und die Fabrikanten wiederum seien nicht 
in der Lage gewesen, die Künstler entsprechend zu honoriren, weil ihre 
Fabricate keinen Schutz gegen unbefugte Nachbildung besässen. Es wurde 
überdies hervorgehoben, dass ein solches Gesetz auch vom Standpunkte 
der Moral dringend geboten sei, indem es als sittlich verwerflich erachtet 
werden müsse, dass jemand das wohlerworbene Eigenthum eines anderen 
und dessen geistige Productionen sich unbefugter Weise aneignen und 
den Urheber um den Lohn und die Früchte seiner Arbeit bringe. Zur 
Charakterisirung der thatsächlichen Lage wurde u. A. erwähnt, dass bei 
der Spitzenindustrie in Sachsen der Fabrikant genöthigt sei, bei verschlos- 
senen Thüren zu arbeiten, um ein Stehlen seiner Muster zu verhüten und 
dass bei der Thonwaarenindustrie im südlichen Thüringen ein Fabrikant 
den anderen copire und derjenige, der Geld für neue Formen ausgehe, 
von seinen Collagen, welche sich dieselben sofort aneignen, geradezu 
ausgelacht werde. _ 
Die in der Enquete zum Ausdrucke gelangte Uebereinstimrnung 
sämmtlibher betheiligten Kreise, sowie die obigen Gründe führten denn 
auch zu der Entwcrfung und Annahhle des deutschen Musterschutzgesetzes, 
welches vom n. Jänner d. J. datirt und am r. April in Wirksamkeit 
getreten ist. 
Es soll und kann nun gewiss nicht in Abrede gestellt werden, dass 
das deutsche Gesetz dem unsrigen gegenüber, welches bekanntlich das 
Datum vom 7. December 1858 trägt, im Ganzen den Vorzug verdient. 
Insbesondere in Betreff der Richtigkeit der in dem Gesetze verkörperten 
Principien, der inneren Consequenz der einzelnen Bestimmungen sowohl 
an sich betrachtet, als auch im Verhältnisse zu einander, und endlich in 
Betreff der Klarheit des Ausdruckes gebührt dem deutschen Gesetze der 
Vorrang. 
Diese Vorzüge des deutschen Gesetzes werden aus dem Folgenden 
wiederholt sich ergeben. 
Zunächst muss hervorgehoben werden, dass in Betreff der Haupt- 
grundsätze eine erfreuliche Uebereinstimmung zwischen der deutschen und 
der österreichischen Gesetzgebung herrscht. In beiden Gesetzen gelangt 
der Grundsatz zum Ausdrucke, dass nur ueue und eigenthümliche Erzeug-
	        
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