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dem Elsass ziemlich gleichartig sel, nicht gleich stehe, so könne dies jeden-
falls nur den gesetzlichen Einrichtungen zugeschrieben werden.
Wiederholt wurde betont, dass im Ganzen die deutschen Arbeiter,
Zeichner und Fabrikanten in geistiger Beziehung, wie schon ein Blick auf
die Meisterwerke früherer Jahrhunderte lehre, den Ausländern vollständig
ebenbürtig seien, dass sie aber ihre Fähigkeiten bisher nicht hätten frei
entwickeln können, weil ihnen der Schutz gegen unbefugte Nachbildung
entzogen war. Die Künstler hätten ihre Kräfte der Industrie bisher- nicht
zugewendet, weil sie von den Fabrikanten für ihre Mlihewaltung und für
die Herstellung neuer und origineller Muster und Modelle keinen ausrei-
chenden Lohn erhalten hätten und die Fabrikanten wiederum seien nicht
in der Lage gewesen, die Künstler entsprechend zu honoriren, weil ihre
Fabricate keinen Schutz gegen unbefugte Nachbildung besässen. Es wurde
überdies hervorgehoben, dass ein solches Gesetz auch vom Standpunkte
der Moral dringend geboten sei, indem es als sittlich verwerflich erachtet
werden müsse, dass jemand das wohlerworbene Eigenthum eines anderen
und dessen geistige Productionen sich unbefugter Weise aneignen und
den Urheber um den Lohn und die Früchte seiner Arbeit bringe. Zur
Charakterisirung der thatsächlichen Lage wurde u. A. erwähnt, dass bei
der Spitzenindustrie in Sachsen der Fabrikant genöthigt sei, bei verschlos-
senen Thüren zu arbeiten, um ein Stehlen seiner Muster zu verhüten und
dass bei der Thonwaarenindustrie im südlichen Thüringen ein Fabrikant
den anderen copire und derjenige, der Geld für neue Formen ausgehe,
von seinen Collagen, welche sich dieselben sofort aneignen, geradezu
ausgelacht werde. _
Die in der Enquete zum Ausdrucke gelangte Uebereinstimrnung
sämmtlibher betheiligten Kreise, sowie die obigen Gründe führten denn
auch zu der Entwcrfung und Annahhle des deutschen Musterschutzgesetzes,
welches vom n. Jänner d. J. datirt und am r. April in Wirksamkeit
getreten ist.
Es soll und kann nun gewiss nicht in Abrede gestellt werden, dass
das deutsche Gesetz dem unsrigen gegenüber, welches bekanntlich das
Datum vom 7. December 1858 trägt, im Ganzen den Vorzug verdient.
Insbesondere in Betreff der Richtigkeit der in dem Gesetze verkörperten
Principien, der inneren Consequenz der einzelnen Bestimmungen sowohl
an sich betrachtet, als auch im Verhältnisse zu einander, und endlich in
Betreff der Klarheit des Ausdruckes gebührt dem deutschen Gesetze der
Vorrang.
Diese Vorzüge des deutschen Gesetzes werden aus dem Folgenden
wiederholt sich ergeben.
Zunächst muss hervorgehoben werden, dass in Betreff der Haupt-
grundsätze eine erfreuliche Uebereinstimmung zwischen der deutschen und
der österreichischen Gesetzgebung herrscht. In beiden Gesetzen gelangt
der Grundsatz zum Ausdrucke, dass nur ueue und eigenthümliche Erzeug-