MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

157 
nisse - wie das deutsche Gesetz sagt - einen Schutz geniessen, dass 
jedoch ein Nachweis dieser Neuheit und Eigenthürnlichkeit von "dem Schutz- 
werber nicht gefordert werden kann, weil ein solcher Nachweis bei der 
unabsehbaren Menge von Mustern, die auf dem Gebiete der Industrie 
bereits zur Verwendung gelangt sind, geradezu unmöglich wäre. Dagegen 
muss _jedem Dritten der Beweis darüber offen gehalten werden, dass das 
betreEende Muster nicht neu oder eigenthllmlich ist und wird ein solcher 
Beweis geliefert, so stellt sich das Schutzrecht als von Anfang an nich- 
tig dar. 
Nach beiden Gesetzen ist ferner der I-Iinterleger als Eigenthümer, 
oder, wie das deutsche Gesetz sich ausdrückt, als Urheber anzusehen, 
wobei jedoch nach österreichischem Rechte als Berechtigter derjenige 
erscheint, der ein Muster entweder selbst oder durch einen Anderen 
für eigene Rechnung ursprünglich zu Stande gebracht hat, während 
nach Q. 2 des deutschen Gesetzes der Eigenthümer einer gewerblichen 
Anstalt als Urheber der in seinem Auftrage oder für seine Rechnung 
angefertigten Muster und Modelle nur dann gilt, wenn dieselben von den 
in der Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. 
angefertigt werden. Praktisch ist dieser Unterschied übrigens nicht von 
grosser Bedeutung, da in den von dieser Bestimmung des deutschen Ge- 
setzes nicht getroffenen Fällen der Eigenthümer der Anstalt eben als 
Rechtsnachfolger des Urhebers zu schützen sein wird. 
Beide Gesetze kommen weitcrs darin überein, dass die zu schützen- 
den Erzeugnisse im Inlande producirt sein müssen, wobei es jedoch gleich- 
giltig ist, 0b der Eigenthümer der betreffenden inländischen, gewerblichen 
Anstalt ein Inländer oder ein Ausländer ist. 
In beiden Gesetzen wird endlich das Eintreten des Schutzes von der 
vorherigen Anmeldung und Deponirung des Musters abhängig gemacht, 
welche erfolgen muss, bevor noch ein nach diesem Muster oder Modell 
gefertigtes Erzeugniss verbreitet wurde, - so dass also ein nicht depo- 
nirtes oder vor der Niederlegung bereits verbreitetes Muster niemals irgend 
welchen Schutz geniessen kann. Doch muss gleich hier bemerkt werden, 
dass die im  9 des österreichischen Gesetzes enthaltene Bedingung des 
Schutzes, wonach innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung der Schutz- 
berechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeugnisse anwenden 
und die letzteren in Verkehr bringen muss, im deutschen Gesetze keine 
Aufnahme gefunden hat. 
Abgesehen von dieser principiellen Uebereinstimmung sind aber die 
Unterschiede zwischen den beiden Gesetzgebungen durchaus nicht unbe- 
deutend und die hauptsächlichsten derselben will ich nunmehr kurz zu 
charakterisiren versuchen. Auf speciell juristische Distinctionen werde ich 
dagegen, als dem meinem Vortrage inneliegenden Zwecke nicht entspre- 
chend, keine weitere Rücksicht nehmen,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.