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nisse - wie das deutsche Gesetz sagt - einen Schutz geniessen, dass
jedoch ein Nachweis dieser Neuheit und Eigenthürnlichkeit von "dem Schutz-
werber nicht gefordert werden kann, weil ein solcher Nachweis bei der
unabsehbaren Menge von Mustern, die auf dem Gebiete der Industrie
bereits zur Verwendung gelangt sind, geradezu unmöglich wäre. Dagegen
muss _jedem Dritten der Beweis darüber offen gehalten werden, dass das
betreEende Muster nicht neu oder eigenthllmlich ist und wird ein solcher
Beweis geliefert, so stellt sich das Schutzrecht als von Anfang an nich-
tig dar.
Nach beiden Gesetzen ist ferner der I-Iinterleger als Eigenthümer,
oder, wie das deutsche Gesetz sich ausdrückt, als Urheber anzusehen,
wobei jedoch nach österreichischem Rechte als Berechtigter derjenige
erscheint, der ein Muster entweder selbst oder durch einen Anderen
für eigene Rechnung ursprünglich zu Stande gebracht hat, während
nach Q. 2 des deutschen Gesetzes der Eigenthümer einer gewerblichen
Anstalt als Urheber der in seinem Auftrage oder für seine Rechnung
angefertigten Muster und Modelle nur dann gilt, wenn dieselben von den
in der Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc.
angefertigt werden. Praktisch ist dieser Unterschied übrigens nicht von
grosser Bedeutung, da in den von dieser Bestimmung des deutschen Ge-
setzes nicht getroffenen Fällen der Eigenthümer der Anstalt eben als
Rechtsnachfolger des Urhebers zu schützen sein wird.
Beide Gesetze kommen weitcrs darin überein, dass die zu schützen-
den Erzeugnisse im Inlande producirt sein müssen, wobei es jedoch gleich-
giltig ist, 0b der Eigenthümer der betreffenden inländischen, gewerblichen
Anstalt ein Inländer oder ein Ausländer ist.
In beiden Gesetzen wird endlich das Eintreten des Schutzes von der
vorherigen Anmeldung und Deponirung des Musters abhängig gemacht,
welche erfolgen muss, bevor noch ein nach diesem Muster oder Modell
gefertigtes Erzeugniss verbreitet wurde, - so dass also ein nicht depo-
nirtes oder vor der Niederlegung bereits verbreitetes Muster niemals irgend
welchen Schutz geniessen kann. Doch muss gleich hier bemerkt werden,
dass die im 9 des österreichischen Gesetzes enthaltene Bedingung des
Schutzes, wonach innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung der Schutz-
berechtigte das Muster im Inlande auf Industrie-Erzeugnisse anwenden
und die letzteren in Verkehr bringen muss, im deutschen Gesetze keine
Aufnahme gefunden hat.
Abgesehen von dieser principiellen Uebereinstimmung sind aber die
Unterschiede zwischen den beiden Gesetzgebungen durchaus nicht unbe-
deutend und die hauptsächlichsten derselben will ich nunmehr kurz zu
charakterisiren versuchen. Auf speciell juristische Distinctionen werde ich
dagegen, als dem meinem Vortrage inneliegenden Zwecke nicht entspre-
chend, keine weitere Rücksicht nehmen,