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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

kommen der Sachlage entsprechen, und dem Richter in manchen zweifelhaften

 Fällen einen erwünschten Anhaltspunkt bieten können. Ich glaube

jedoch, dass vernünftige und mit den Verhältnissen vertraute Richter auch

ohne diese gesetzlichen Bestimmungen ungefähr zu denselben Resultaten

gelangen müssten, wie dies bei der Verhandlung "über den früher angeführten

 Q. 4 im deutschen Reichstage auch gesagt wurde. Als ein unbedingter

 Mangel könnte demnach das Fehlen derartiger Bestimmungen im

österreichischen Gesetze, - welches nur im  13 bemerkt, dass eine

Nachbildung deshalb nicht aufhöre, eine verbotene zu sein, weil blos

die Dimensionen oder die Farben des Musters verändert wurden - meines

Erachtens nicht angesehen werden.

In Betreff der Schutzfrist dagegen gebührt dem deutschen Gesetze

der Vorzug vor dem unsrigen. Wenngleich nämlich auch nach dem ersten

Absatze des  8 der Schutz gegen Nachbildung dem Urheber des Musters

 oder Modells nach seiner Wahl zunächst nur auf ein bis drei Jahre

vom Tage der Anmeldung ab, gewährt wird, so ist derselbe nach dem

zweiten Absatze desselben Paragraphen gegen Zahlung der dafür bestimmten

 Gebühr doch berechtigt, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf die

Maximaldauer von fünfzehn Jahren zu verlangen. Nach unserer Gesetzgebung

 kann hingegen das ausschliessliche Benützungsrecht höchstens drei

Jahre vom Zeitpunkte der Registrirung des Musters dauern. Gibt man

einmal die Berechtigung des Musterschutzes principiell zu, so lässt sich

nicht verkennen, dass die einzelnen Muster und Modelle in ihrer Schutzbedürftigkeit

 und Würdigkeit zu verschieden sind, um für alle dieselbe

Schutzfrist festzusetzen; und dass eben je nach der Verschiedenheit der

Gattung und des Werthes des Musters auch ein grosser Spielraum in der

Dauer der Schutzfrist gegönnt und die Festsetzung im einzelnen Falle der

Wahl des Urhebers überlassen werden müsse. Mit Recht wird in dieser

Hinsicht von einer österreichischen Handelskammer hervorgehoben, dass

während Muster der Textilindustrie in grosser Regel in einem Jahre veralten,

 das Muster eines Porcellanservice oft Jahre lang brauche, bis es

zur Geltung komme.

Auch die bei der Protokollirung zu beobachtenden Formalitäten sind

nach dem deutschen Gesetze einigermassen verschieden von den bei uns

vorgeschriebenen.

lnsbesondere fungiren nach  9 des deutschen Gesetzes als Registerbehörden

 die l-landelsgerichte, während nach österreichischem Rechte

die Handels- und Gewerbekammern diese Stelle einnehmen. Welche von

beiden Bestimmungen vorzuziehen sei, mag zweifelhaft sein, doch ist gewiss

zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine ihrer Natur nach den

Gerichten zukommende Thätigkeit handelt und speciell bei uns einerseits

Klagen gegen die hierauf bezügliche Gebahrung der l-landels- und Gewerbekammern

 bisher nicht vorgekommen sind, andererseits aber die Handelsgerichte

 mit Arbeiten ohnedies überbürdet sind.
            
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