kommen der Sachlage entsprechen, und dem Richter in manchen zweifel-
haften Fällen einen erwünschten Anhaltspunkt bieten können. Ich glaube
jedoch, dass vernünftige und mit den Verhältnissen vertraute Richter auch
ohne diese gesetzlichen Bestimmungen ungefähr zu denselben Resultaten
gelangen müssten, wie dies bei der Verhandlung "über den früher ange-
führten Q. 4 im deutschen Reichstage auch gesagt wurde. Als ein unbe-
dingter Mangel könnte demnach das Fehlen derartiger Bestimmungen im
österreichischen Gesetze, - welches nur im 13 bemerkt, dass eine
Nachbildung deshalb nicht aufhöre, eine verbotene zu sein, weil blos
die Dimensionen oder die Farben des Musters verändert wurden - meines
Erachtens nicht angesehen werden.
In Betreff der Schutzfrist dagegen gebührt dem deutschen Gesetze
der Vorzug vor dem unsrigen. Wenngleich nämlich auch nach dem ersten
Absatze des 8 der Schutz gegen Nachbildung dem Urheber des Mu-
sters oder Modells nach seiner Wahl zunächst nur auf ein bis drei Jahre
vom Tage der Anmeldung ab, gewährt wird, so ist derselbe nach dem
zweiten Absatze desselben Paragraphen gegen Zahlung der dafür bestimm-
ten Gebühr doch berechtigt, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf die
Maximaldauer von fünfzehn Jahren zu verlangen. Nach unserer Gesetz-
gebung kann hingegen das ausschliessliche Benützungsrecht höchstens drei
Jahre vom Zeitpunkte der Registrirung des Musters dauern. Gibt man
einmal die Berechtigung des Musterschutzes principiell zu, so lässt sich
nicht verkennen, dass die einzelnen Muster und Modelle in ihrer Schutz-
bedürftigkeit und Würdigkeit zu verschieden sind, um für alle dieselbe
Schutzfrist festzusetzen; und dass eben je nach der Verschiedenheit der
Gattung und des Werthes des Musters auch ein grosser Spielraum in der
Dauer der Schutzfrist gegönnt und die Festsetzung im einzelnen Falle der
Wahl des Urhebers überlassen werden müsse. Mit Recht wird in dieser
Hinsicht von einer österreichischen Handelskammer hervorgehoben, dass
während Muster der Textilindustrie in grosser Regel in einem Jahre ver-
alten, das Muster eines Porcellanservice oft Jahre lang brauche, bis es
zur Geltung komme.
Auch die bei der Protokollirung zu beobachtenden Formalitäten sind
nach dem deutschen Gesetze einigermassen verschieden von den bei uns
vorgeschriebenen.
lnsbesondere fungiren nach 9 des deutschen Gesetzes als Regi-
sterbehörden die l-landelsgerichte, während nach österreichischem Rechte
die Handels- und Gewerbekammern diese Stelle einnehmen. Welche von
beiden Bestimmungen vorzuziehen sei, mag zweifelhaft sein, doch ist gewiss
zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine ihrer Natur nach den
Gerichten zukommende Thätigkeit handelt und speciell bei uns einerseits
Klagen gegen die hierauf bezügliche Gebahrung der l-landels- und Ge-
werbekammern bisher nicht vorgekommen sind, andererseits aber die Han-
delsgerichte mit Arbeiten ohnedies überbürdet sind.