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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

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Wie bei uns können auch nach dem deutschen Gesetze die Muster 
und Modelle olTen oder versiegelt deponirt werden, doch kann nach dem 
letzteren ein registrirtes Muster durch drei Jahre versiegelt bleiben, wäh- 
rend nach unserem Gesetze die Eröffnung bereits nach Ablauf eines Jahres 
erfolgt. 
Das deutsche Gesetz hat im Q. g auf die Niederlegung von Mustern 
und Modellen in Packeten, welche jedoch [nicht mehr als 59 Muster oder 
Modelle enthalten und nicht mehr als I0 Kilogramm wiegen dürfen, gegen 
Bezahlung der einfachen Gebühr gestattet. Zwar ist-auch bei uns nicht 
verboten, unter einem Umschlage mehrere MIISIH ZU ÜbßFFßiChC-H, doch 
muss in diesem Falle die Taxe für jedes einzelne MUSIK}? ßßKtiChIBf WEI- 
den. Es dürfte kaum in Abrede zu stellen sein, dass die Zahlung der ein- 
fachen Gebühr für eine grössere Anzahl von Mustern sich als eine Incon- 
sequenz darstellt, aher die Einrichtung des Erlages solcher versiegelter 
Packete hat sich insbesondere in Frankreich sehr gut bewährt, und hat 
bei dem Umstande, als dieselbe fast einzig und jallein den rasch wech- 
selnden Mustern auf dem Gebiete der Textilindustrie zu Gute lmmrnt, 
auch eine gewisse Berechtigung. 
Was die Gebühr anbelangt, so wird nach ä. i; des deutschen Gesetzes 
für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines 
der eben erwähnten Packete für die ersten drei Jahre eine Gebühr von 
einer Mark per Jahr erhoben. Für jedes weitere Jahr bis zum zehnten 
Jahr inclusive beträgt die Gebühr jährlich zwei Mark und vorn eilften bis 
zum fünfzehnten Jahr drei Mark jährlich. Auch in Oesterreich wird in 
Folge des Gesetzes vom 23. Mai 1865 die Taxe gegenwärtig nur mehr 
mit fünfzig Kreuzer für jedes Jahr bemessen, für welches der Musterschutz 
angesucht wird. 
Sehr bedeutend unterscheidet sich das deutsche Gesetz von 'detn 
unsrigen in Betreif der Folgen eines Eingriües in das Musterrecht und des 
in solchen Fällen stattfindenden Verfahrens. 
Hinsichtlich der Eingritfe unterscheidet das österreichische Gesetz, ob 
ein solcher wissentlich oder unwissentlich geschah. Im letzteren Falle treten 
blos gewerberechtliche und civilrechtliche Folgen ein und zwar einerseits 
die Einstellung der ferneren Anwendung des Musters und des ferneren 
Verschleisses der betrelfenden Waare, sowie die Unbrauchbarxnachung der 
zur Nachbildung dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel für dieser: Zweck, 
andererseits der Anspruch des Verletzten auf Ersatz des durch den Eingriff 
in sein Muster-recht exlittenen Schadens. 
Im ersteren Falle dagegen ist ausserdem gegen den Schuldigen nOCh 
eine Geldbusse von 25-500 H. zu verhängen, zu welcher auch noch eine 
Strafe hinzutreten kann, wenn nach dem allgemeinen Strafgesetze der 
Anlass zur Verhängung einer solchen vorliegt. 
Viel richtiger, aber auch complicirter wird diese Frage in dem, 
deutschen Gesetze gelöst, welches in dieser Hinsicht die Bestimmungen
	        
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