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des Gesetzes vom n. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken
etc. für anwendbar erklärt hat.
Dort wird zwischen dem Veranstalter und Veranlasser des Eingriffes
einerseits und dem Verbreiter der Nachbildungiandererseits unterschieden.
Gegen die ersten Beiden gelangt Geldstrafe bis zu tooo Thalern sowohl
im Falle der Vorsäxzlichkeit des Eingriffes als auch dann zur Anwendung,
wenn der Eingriff nur aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so dass nicht,
wie im österreichischen Rechte die Verhängung einer Strafe in jedem Falle
davon abhängig ist, dass dem Verletzten die wissentliche Begehung des
Eingriffes bewiesen werde; einer derjenigen Punkte, welche am meisten zu
Beschwerden gegen unser Gesetz Anlass gegeben haben. Der Verbreiter
hingegen kann nur dann bestraft werden, wenn er vorsätzlich gehandelt
hat, eine Beschränkung, welche sieh durch die Erwägung rechtfertigt, dass
man nicht ieden Kaufmann verpflichten kann, Nachforschungen darüber
anzustellen, ob die Waaren, welche er feilhält, nicht etwa nach fremden
Mustern copirt seien. Unter allen Umständen bleiht jedoch die Bestrafung
ausgeschlossen, wenn der Verletzer in einem thatsächlichen oder rechtlichen
Irrthum sich befand.
ln all" den Fällen, in welchen über den Verletzer eine Strafe zu verhängen
ist, sowie ferner auch dann, wenn die Verhängung einer Strafe
nur wegen lrrthums, in welchem der Verletzer sich befand, unterhlieb,
tritt die Verbindlichkeit des Verletzers zur Leistung des vollen Schadenersatzes
ein, an dessen Stelle auf Verlangen des Beschädigten auch
eine diesem letzteren zu Gute kommende Geldhusse bis zum Betrage von
2000 Thalern treten kann, deren Zuerkennung dann die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungs-Anspruches ausschliesst.
Trifft den Veranstalter oder Veranlasser eines Eingriffes in das Musterrecht
kein Verschulden, so haften sie dem Beschädigten für den entstandenen
Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung.
Der Verbreiter endlich haftet für blasse Fahrlässigkeit und somit auch
für jene Fälle, in welchen ihn kein Verschulden trifft, gar nicht.
ln allen Fällen eines stattgefundenen Eingriffes ohne Ausnahme werden
die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung
bestimmten Vorrichtungen zwar nicht vernichtet, aber wohl auf Kosten des
Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form
entkleidet oder bis zum Ablauf der Sehutzfrist amtlich aufbewahrt.
Die Richtigkeit all' dieser Grundsätze unterliegt kaum irgend welchem
Zwßifßl. 11m1 nur die Bestimmung, dass der Veranstalter, sowie der Veranlesser
eines Eingriffes auch dann einer Strafe-unterliegen solle, wenn
ihm blos Fahrlässigkeit, nicht aber Varsätalichkeit zur Last fällt, könnte
auf den ersten Blick Bedenken erregen. bei näherer Erwägung aber wird
man auch mit dieser Consequenz sich einverstanden erklären, denn es liegt
durchaus nicht im Zwecke einer Musterschurz-Gesetzgebuug, das Nachmachen
von Mustern zu begünstigen. Muster sollen eben nicht nachge-