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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

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des Gesetzes vom n. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken

 etc. für anwendbar erklärt hat.

Dort wird zwischen dem Veranstalter und Veranlasser des Eingriffes

einerseits und dem Verbreiter der Nachbildungiandererseits unterschieden.

Gegen die ersten Beiden gelangt Geldstrafe bis zu tooo Thalern sowohl

im Falle der Vorsäxzlichkeit des Eingriffes als auch dann zur Anwendung,

wenn der Eingriff nur aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so dass nicht,

wie im österreichischen Rechte die Verhängung einer Strafe in jedem Falle

davon abhängig ist, dass dem Verletzten die wissentliche Begehung des

Eingriffes bewiesen werde; einer derjenigen Punkte, welche am meisten zu

Beschwerden gegen unser Gesetz Anlass gegeben haben. Der Verbreiter

hingegen kann nur dann bestraft werden, wenn er vorsätzlich gehandelt

hat, eine Beschränkung, welche sieh durch die Erwägung rechtfertigt, dass

man nicht ieden Kaufmann verpflichten kann, Nachforschungen darüber

anzustellen, ob die Waaren, welche er feilhält, nicht etwa nach fremden

Mustern copirt seien. Unter allen Umständen bleiht jedoch die Bestrafung

ausgeschlossen, wenn der Verletzer in einem thatsächlichen oder rechtlichen

 Irrthum sich befand.

ln all" den Fällen, in welchen über den Verletzer eine Strafe zu verhängen

 ist, sowie ferner auch dann, wenn die Verhängung einer Strafe

nur wegen lrrthums, in welchem der Verletzer sich befand, unterhlieb,

tritt die Verbindlichkeit des Verletzers zur Leistung des vollen Schadenersatzes

 ein, an dessen Stelle auf Verlangen des Beschädigten auch

eine diesem letzteren zu Gute kommende Geldhusse bis zum Betrage von

2000 Thalern treten kann, deren Zuerkennung dann die Geltendmachung

eines weiteren Entschädigungs-Anspruches ausschliesst.

Trifft den Veranstalter oder Veranlasser eines Eingriffes in das Musterrecht

 kein Verschulden, so haften sie dem Beschädigten für den entstandenen

 Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung.

Der Verbreiter endlich haftet für blasse Fahrlässigkeit und somit auch

für jene Fälle, in welchen ihn kein Verschulden trifft, gar nicht.

ln allen Fällen eines stattgefundenen Eingriffes ohne Ausnahme werden

die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung

bestimmten Vorrichtungen zwar nicht vernichtet, aber wohl auf Kosten des

Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form

entkleidet oder bis zum Ablauf der Sehutzfrist amtlich aufbewahrt.

Die Richtigkeit all' dieser Grundsätze unterliegt kaum irgend welchem

Zwßifßl. 11m1 nur die Bestimmung, dass der Veranstalter, sowie der Veranlesser

 eines Eingriffes auch dann einer Strafe-unterliegen solle, wenn

ihm blos Fahrlässigkeit, nicht aber Varsätalichkeit zur Last fällt, könnte

auf den ersten Blick Bedenken erregen. bei näherer Erwägung aber wird

man auch mit dieser Consequenz sich einverstanden erklären, denn es liegt

durchaus nicht im Zwecke einer Musterschurz-Gesetzgebuug, das Nachmachen

 von Mustern zu begünstigen. Muster sollen eben nicht nachge-
            
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