werden, welche die Grundlage schaEen, einen tüchtigen Menschen für
das Gemeinwesen heranzuziehen. Von einerhandwerklichen Bildung
ist und kann keine Rede sein. Das Volksschulgesetz führt unter den zu er-
lernenden Gegenständen, Religion, Deutsche Sprache, Rechnen, Schreiben, das
Wissenswerthe aus der Naturkunde, Geschichte, mit besonderer Rücksicht-
nahme auf das Vaterland, geometrische Formenlehre, in neuerer Zeit auch
Zeichnen und Leibesübungen auf, lauter Gegenstände, die allerdings,
wenn sie der Fassungskraft und den Verhältnissen entsprechend gelehrt
werden, mit dazu beitragen mögen, die Jugend zu tüchtigen Menschen
heranzubilden und zu nützlichen Mitgliedern des Gemeinwesens zu machen.
Doch jene Knaben, welche das 14. Lebensjahr erreicht und alle diese
Gegenstände gut, man kann sagen sehr gut erlernt haben, werden doch
amEnde durch dieDeutsche Sprache, Rechnen, Schreiben, Zeichnen und geo-
metrische Formenlehre für das Gewerbe nur allgemein vorgebildet, ohne
dass für die handwerkliche, für die technische Bildung damit etwas ge-
schehen wäre. Das Einzige was als Vorbereitungsunterricht für die technische
Bildung gelten kann, ist Zeichnen und geometrische Formenlehre, aber
wie die Dinge factisch stehen, ist das Zeichnen, wie es in dem grössten
Theil der Monarchie gegenwärtig in der Volksschule geübt wird, in der
Kindheit der Entwicklung und es wird einer consequenten Arbeit bedürfen,
um dem Zeichenunterricht in der Volksschule jene Stellung zu verschaEen,
in welcher er einen fördernden Einfluss auf die gewerbliche Bildung nehmen
kann. Selbst in industriellen Gegenden ist der Zeichenunterricht in der
Volksschule ausserordentlich wenig entwickelt.
Die Mädchen sind in einer relativ besseren Lage als die Knaben,
denn sie lernen (nach 78, Seite 62 des Volksschulgesetzes) Stricken,
Häckeln, Nähen, vorzugsweise Weissnähen, Zeichnen der Wäsche und Zu-
schneiden, also Arbeiten, welche für den künftigen Beruf des Mädchens
von besonderer Wichtigkeit sind. Dadurch werden dem Mädchen alle
jene technischen Fertigkeiten beigebracht, welche dasselbe in der Regel
künftig verwerthen kann. In einer etwas besseren Lage befinden sich jene
wenigen Knaben, welche eine Ackerbauschule besuchen, denn es ist gesetz-
lich dafür gesorgt, dass die Ackerbauschule mit der Volksschule in einem
innigen Zusammenhange steht, so zwar, dass die Frequentanteu eine all-
gemeine Bildung erhalten, so wie dies für die Volksschule vorgeschrieben
ist und andererseits jene Fachbildung geniessen, die für den künftigen
Landmann unerlässlich nöthig ist. Am schlechtesten sind in dieser Beziehung
ohne alle Frage jene Jungen daran, welche sich einem Gewerbe widmen
und unter diesen wieder besonders diejenigen, welche sich einem Kunst-
gewerbe zuwenden, das in den Fachschulen gelehrt wird, da hier wieder
gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Schüler bereits das 14. Lebensjahr
erreicht haben müssen. Der Junge, welcher aus der Volksschule in eine
Fachschule ühertritt, ist genöthigt, mindestens ein oder zwei Jahre für seine
weitere Ausbildung im Zeichnen zu verwenden. So wichtig es ist, die Volks-