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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIII (1878 / 152)

Zar Frage du llaetanohutzu.

Ueber die praktische Bedeutung der Gesetze zum Schutze der Muster und Modelle

 sind die Ansichten sehr getheilt, mit aus dem natürlichen Grunde, weil die Absatzbedingungen

 der verschiedenen Industriezweige von Haus aus so wenig gleichartig sind,

und die Unterschiede noch verstlrkt werden durch die besonderen Verhältnisse, in

welchen sich das eine oder das andere Gewerbe gegenwärtig befindet. Es gibt Industrien,

 welche auf dem Weltmarkt oder doch im inland eine derartige Stellung cinnehmen

 und so sehr dem Bedürfniss dienen, dass sie jeden Mnsterachutz entbehren

können; sie versorgen alle ihre Ahsatzgebiete mit ihren Neuigkeiten so reichlich, dass

der Nachahmer zunachst keine Lücke findet, um einzubrechen, und dann Gefahr Liuft mit

seiner Nachahmung schon wieder einer anderen, neueren Mode zu begegnen. industriezweige,

 deren Artikel sich langsamer verbreiten und verbrauchen, und solche, die sich jetzt

erst ernporarbeiten und Boden zu gewinnen trachten, haben natürlich mehr Ursache zu

wünschen, dass das Gesetz sie in der Ausbeutung dessen schütze, was sie mit Anstrengungen

und Opfern zu Tage fordem. Dass diejenigen, welche vom Erlass der betreibenden Patente

sofort eine neue Aera des deutschen Kunstgewerbes glaubten datiren zu dürfen, sich bald

enttauscht sehen werden, scheint uns ausser Zweifel. Aber eines ist sicherlich gewonnen:

die trägen und sparsamen, sowie die geschäftigen und sparsamen Fabrikanten, welche, mit

Berufung auf den Mangel eines Schutzes, entweder gar nichts thaten oder alljährlich eine

Reise nach Paris riskirten, um per fas et nefas -das Neueste: zu erwerben und zu Haus

in ihrer Art nachzumachen - diese haben jetzt wenigstens die beliebte Ausrede verloren.

Ueber die Schwierigkeit die hier in Rede stehenden Gesetze zu handhaben, hat sich wohl

niemand von denen getauscht, welche bei der Ausarbeitung thatig gewesen sind. Nehmen

wir den Fall, welcher uns zu diesen Zeilen veranlasst hat. Der Buchbindermeister Gustav

Fritzsche in Leipzig, als einer der thatigsten und strcbsamsten seines Fndtes in Deutschlaud

 mit Recht geschätzt, hat das erste Heft einer zwanglosen Publicarion: w-Moderne

Bücheinbandcl, erscheinen lassen - Originalcurupositionen von namhaften Architekten und

Lehrern an kunstgewerblichen Anstalten. Seine Absicht ist dabei in erster Linie denßuchbindern

 und dem Verlagsbuchhandel Vorlagen zu bieten, welche der fabrikmassigen Ausführung

 keine technischen Hindernisse eutgegcnstellen. Dies ist gewiss löblich. wenn wir

die Behauptung auch nicht als richtig anerkennen dürfen: es sei bisher in den Publicationen

 für das Kunstgewerbe -fast keine Rücksicht auf die stylvolle Ausstattung der

Buchdccken in Verbindung mit den Hilfsmitteln der modernen Buchbindung- - im Gegensatze

 zur Herstellung durch Handarbeit - genommen worden. Thatsachlich ist durch die

kunstgewerblichen Zeitschriften, die im Anschluss an Ausstellungen erschienenen Photographien

 u. s. w. bereits ein grosscr Schatz von Renaissance-Einbinden dem Fnchpublicum

zugänglich emacht worden, welche, wiewohl ohne die technischen Behelfe der Gegenwart

 ausgefährt, doch der fabrikmissigen Herstellung durchaus keine grßsseren, oft wohl

geringere Schwierigkeiten bieten als die von Hrn. Fritzsche herausgegebenen Vorlagen. Doch

wie dem sein möge, wir haben jedes ernste Bemühen um die Hebung unserer Buchbindung

zu begrüssen. Aber der Herausgeber erklärt, dass wdie gänzliche Freigebung der Zeichnungen

 zur productiven Benutzung nicht Siattfindßne kenne; dieselben seien gegen Nachahmung

 geschützt, und das Recht der alleinigen Verwendung werde vom Verleger gegen

40 Mark für jede Zeichnung an den zuerst sich Meldenden vergeben. Da steigen nun

mancherlei Zweifel auf, welche nicht blos mit Rücksicht auf dieses Unternehmen Erörterung

verdienen. Zunächst steht das Verbot der Nachahmung doch in unleugbarem Widersprüche

mit der vorausgegangenen Bemerkung: dass den ausführenden Gewerben in dieser Sammlung

 nicht nur sofort ausführbare Vorlagen, sondern auch -eine Fülle neuer Motive zugeführt-

 werden. Jene Clausel macht das Werk lediglich zu dem illustrirten Katalog eines

Geschäftsagenten, welcher die Vermittelung zwischen dem Künstler und dem Fabrikanten

übernimmt. Zu dieser bescheidenen Rolle will indessen das gesammte Auftreten und die

Motivirung desselben nicht passen. Meint der Herausgeber jedoch, dass nur die Cotnpositionen

als Ganzes geschützt, die Motive hingegen freigegeben sein sollen - und so scheint es -

dann deutet er selbst darauf hin wie leicht der Musterschutz zu umgehen sei. Wo ist die

GYCHZC des r-Motivs- in dem Entwürfe für einen Bucheinband? Kann nicht die Originalität

des Entwurfs eben so gut in den Motiven wie in deren Anordnung zu suchen sein? Und

wenn einmal die Frage der Originalität streng geprüft würde, worauf könnte dann wohl

der Anspruch auf Schutz für manche der hier vorliegenden Entwürfe gegründet werden?

Es wäre kaum ein grosses Wagniss die wirklichen Originale nachweisen zu wollen, an

welche diese Entwürfe sich anlehnen. Aus diesem Benützen treiflicher Vorbilder den Künstlern

einen Vorwurf zu machen, liegt uns gänzlich fern. lm Gegentheil. Der Augenschein lehrt

IQ, dass gerade diejenigen, welche die sogenannten Grolier'schen Bande gut studirt haben,

nicht lll den so recht -modernen- Fehler verhllen sind, die ganze Buchdecke mit Ornamenten

z? übersah, welche gar nicht reich und kraus genug ausfallen, deren Blstter und Ranken

ach Es! nicht oft genug spalten und winden können und die endlich gar keine Haupt-
            
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