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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 163)

gegen den deutlich ausgesprochenen WillenAdes Propheten seid ene 
Kleider anzulegen wagte '"). 'Abd ulläh ibn 'Amir ibn Kureiz, der von 
'Osmän daselhst im Jahre 64g n. Chr. eingesetzte Statthalter, war dieser 
Mann n). Angethan mit einer Dschubba von schwärzlichem Chuq 7') 
zeigte sich der fünfundzwanzigjährige Emir öffentlich in Basra und bestieg 
damit die Kanzel der Moschee, um von ihr herab das Freitagsgebet im 
Namen des Fürsten der Gläubigen zu halten. Als die Menge ihn da sah, 
riefen Einige: vSeh't, der Emir hat das Fell eines Bären angezogen-l s")! 
Es erschien nämlich der den muslimischen Arabern bis dahin ziemlich 
fremd gebliebene Chur; dem Ansehen nach wie ein Rauchwerk; denn er 
war, um dies kurz zu bemerken, ein schweres plüschartiges Sammt- 
gewebe aus Filoselle-Seide 3'), das hauptsächlich in der kalten Jahreszeit zu 
wärmenden Bekleidungsstücken verwendet wurde s"). 
Aus diesem Beispiele geht deutlich hervor, dass die unter dem Drucke 
neuer nnd grossartiger Verhältnisse der einfachen patriarchalischen Lebens- 
weise entwöhnten Wüstensöhne sich sehr bald vollends auch über etwaige 
religiöse Vorurtheile hinwegzusetzen wussten. Nichts konnte ja dabei den 
eitlen Semiten gleichgültiger sein, als etwa ein höhnender Vorwurf der 
Andersgläubigen s"), oder gar ein schwacher theologischer Protest. Und 
in der That, so weit ich die orientalischen Quellen kenne, ist mir kein 
Beispiel aufgestossen, nach welchem jemals auch die Staatsgewalt den 
Ansichten der orthodoxen Schulen in diesem Falle einen reactionären Von 
schub geleistet hätte M). 
"") ln der Sunna spricht sich Muharnmed entschieden gegen das Tragen von sei- 
denen Gewändern aus: i-Wer sich hienieden in Seide kleidet, wird sich wahrlich nicht 
im Jenseits damit kleiden könnem- Im Koran, XXll, 23; XXXV, 50; LXXVl, 1: stellt 
namlich der Goltesgesandte diesen von ihm für das Erdenwallen verpönten Luxus allen 
in's Paradies aufzunehmenden Frommen in erfreuliche Aussicht. Ich bemerke, dass dieses 
Verbot allein die Männer angieng, denen nach Ansicht der Kanonisten nur eine zwei 
bis vier Finger breite seidene Besaumung zu tragen gestattet war. 
"J lbn Kuteiba, Kitib el-mdarif, ed. Wnstenfeld, p. 163. - lbn eleAthir. 
I. c. tom. lll, p. 76 f. 
") Siehe Anmerkung 18. 
") lbn Kuteiba, I. c. p. 274. - Thaßlibi, l. c. p. 11. Der Erstere legt die 
oben erzählte Aeusserung einem andern ähnlichen Fall der muhammedanischen Primitien bei. 
") Man vgl. damit cVeloux nqur alexandrain, sur jil oysel- in Notice sur les 
comptes de Pargenterie des rois de France au XlVC siecle, p.XXlX (ann. 1387). 
") Dies erhellt aus Dschähiz, el-Mahasin etc., Handschr. der k. k. Hofbibl. in 
Wien (Mxt. 94) fol. 53 rev. f. und Maäüdi, l. c. II, p. 256. Nach dem Ritus der Hani- 
f1ten ward später das Tragen von Kleidern aus Chur; kanonisch gestattet. Die Mehrzahl 
der Gesetzgelehrten, namentlich unter den Mälikiten, verhielt sich jedoch auch dagegen 
ablehnend. Dozy, Vetrn. p. 6. 
") Tortüschi, Sirädsch el-mulük, Alexandriner Ausg. vom J. 1:89 d. H. p. 93 
bietet solch' ein auf das Verbot des Weintrinkens und der Seidenkleider bezügliches Beispiel. 
") Es blieb bei Protesten sub Bde pastorali. Hier ein Beispiel dafar: Zu dem im 
Jahre 1095 verstorbenen, wegen seines rechtlichen und religiösen Sinnes bekannten ober- 
sten Richter Abi! Bekr Muhammed ihn el-Muzälfar esch-Schämijj kam einstmal ein Türke
	        
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