MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 162)

Frage des Staatswohles anerkannt ist, bleibt kein Raum für private Eitel- 
keitsfragen, Cotnpetenztifteleien und Ressortstreitigkeiten. Daher wurde 
vor Allem die Einheit einer so wichtigen Action zum Fundamentalgesetz 
gemacht. Denn sie erscheint um so nothwendiger, je mehr innere Schwie- 
rigkeiten ohnedies im Wesen der Sache liegen, und je weniger daher noch 
das äusserliche Hinderniss einer Zersplitterung in den organisirenden Be- 
hörden selbst geduldet werden darf. 
Früher hatte in Preussen das Handelsministerium gewisse künst- 
lerische und gewerbliche Bildungsanstalten verwaltet, andere wieder das 
Unterrichtsministerium. Liess man nun diese Theilung in der administra- 
tiven Oberleitung fortbestehen, während man daranging, eine grosse, or- 
ganisatorische Arbeit zu unternehmen, so lief man Gefahr, zwei unzu- 
sammenhängende Gruppen, ja vielleicht zwei widerspruchsvolle Systeme 
von Bildungseinrichtungen neben einander auszugestalten und durch all- 
mäliges SchaHen einer Menge von Thatsachen von zwei Seiten her viel 
gute Kraft zu vergeuden und einen chaotischen Zustand herbeizuführen, 
der später selbst von einer einheitlichen Administration kaum wieder in 
Ordnung zu bringen sein würde. 
Darnach möchte man es für selbstverständlich halten, dass zu aller- 
erst die Frage gelöst werden musste, im Schosse welcher Behörde die 
bevorstehende organisatorische Arbeit einheitlich zu concentriren sei, und 
es möchte darum auch ein so selbstverständliches Vorgehen der preus- 
sischen Regierung keines besonderen Lobes werth scheinen. Damit einem 
aber dies Vorgehen so selbstverständlich vorkäme, müsste man wenig ver- 
traut sein mit den Zuständen in einigen anderen Ländern, woselbst das 
ausschlaggebende Gewicht solcher logischer Folgerungen nicht immer so 
selbstverständlich im öffentlichen Leben ist, wie diese logischen Folge- 
rungen selber es sein mögen. Es muss daher immerhin als gutes Zeichen 
für den Geist preussischer Verwaltung angesehen werden, dass man es als 
erste Forderung consequenter Organisationsarbeit anerkannte, vor dem 
Beginn der Action die Ressortfrage zu entscheiden. 
Bei derartigen Entscheidungen können Rücksichten zweierlei Art 
leitend sein: entweder man theilt die organisatorische Arbeit demjenigen 
Administrativorgan zu, in welchem sich gerade für diese Agenden eine 
besonders befähigte Persönlichkeit befindet, oder man überträgt sie dem- 
jenigen Ressort, welches bereits die natürlich verwandten Verwaltungs- 
gebiete in sich schliesst. Die erstere Methode sorgt auf die bequemste 
Weise für den Moment vor. Dielzweite schafft eine Staatseinrichtung. 
Sie löst die Frage, während die erstere Methode, sachlich unrichtig, ein 
Auskunftsmittel zu Ehren eines mehr oder minder würdigen Sterblichen ist. 
Welches Administrativorgan hat man nun in Preussen dazu auser- 
sehen, in seinem Schosse alle Agenden zu vereinigen, welche sich auf 
künstlerische, technische und gewerbliche Bildung beziehen? Am wenigsten 
Umstände hätte es wohl gemacht, Alles im Handelsministerium zu ver-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.