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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 162)

Frage des Staatswohles anerkannt ist, bleibt kein Raum für private Eitelkeitsfragen,

 Cotnpetenztifteleien und Ressortstreitigkeiten. Daher wurde

vor Allem die Einheit einer so wichtigen Action zum Fundamentalgesetz

gemacht. Denn sie erscheint um so nothwendiger, je mehr innere Schwierigkeiten

 ohnedies im Wesen der Sache liegen, und je weniger daher noch

das äusserliche Hinderniss einer Zersplitterung in den organisirenden Behörden

 selbst geduldet werden darf.

Früher hatte in Preussen das Handelsministerium gewisse künstlerische

 und gewerbliche Bildungsanstalten verwaltet, andere wieder das

Unterrichtsministerium. Liess man nun diese Theilung in der administrativen

 Oberleitung fortbestehen, während man daranging, eine grosse, organisatorische

 Arbeit zu unternehmen, so lief man Gefahr, zwei unzusammenhängende

 Gruppen, ja vielleicht zwei widerspruchsvolle Systeme

von Bildungseinrichtungen neben einander auszugestalten und durch allmäliges

 SchaHen einer Menge von Thatsachen von zwei Seiten her viel

gute Kraft zu vergeuden und einen chaotischen Zustand herbeizuführen,

der später selbst von einer einheitlichen Administration kaum wieder in

Ordnung zu bringen sein würde.

Darnach möchte man es für selbstverständlich halten, dass zu allererst

 die Frage gelöst werden musste, im Schosse welcher Behörde die

bevorstehende organisatorische Arbeit einheitlich zu concentriren sei, und

es möchte darum auch ein so selbstverständliches Vorgehen der preussischen

 Regierung keines besonderen Lobes werth scheinen. Damit einem

aber dies Vorgehen so selbstverständlich vorkäme, müsste man wenig vertraut

 sein mit den Zuständen in einigen anderen Ländern, woselbst das

ausschlaggebende Gewicht solcher logischer Folgerungen nicht immer so

selbstverständlich im öffentlichen Leben ist, wie diese logischen Folgerungen

 selber es sein mögen. Es muss daher immerhin als gutes Zeichen

für den Geist preussischer Verwaltung angesehen werden, dass man es als

erste Forderung consequenter Organisationsarbeit anerkannte, vor dem

Beginn der Action die Ressortfrage zu entscheiden.

Bei derartigen Entscheidungen können Rücksichten zweierlei Art

leitend sein: entweder man theilt die organisatorische Arbeit demjenigen

Administrativorgan zu, in welchem sich gerade für diese Agenden eine

besonders befähigte Persönlichkeit befindet, oder man überträgt sie demjenigen

 Ressort, welches bereits die natürlich verwandten Verwaltungsgebiete

 in sich schliesst. Die erstere Methode sorgt auf die bequemste

Weise für den Moment vor. Dielzweite schafft eine Staatseinrichtung.

Sie löst die Frage, während die erstere Methode, sachlich unrichtig, ein

Auskunftsmittel zu Ehren eines mehr oder minder würdigen Sterblichen ist.

Welches Administrativorgan hat man nun in Preussen dazu ausersehen,

 in seinem Schosse alle Agenden zu vereinigen, welche sich auf

künstlerische, technische und gewerbliche Bildung beziehen? Am wenigsten

Umstände hätte es wohl gemacht, Alles im Handelsministerium zu ver-
            
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