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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 162)

einigen, denn in diesem befanden sich zwei anerkannt tüchtige, fachlich 
gebildete Administratoren: Geheimrath K. Lüders für kunstgewerbliche 
Angelegenheiten, und Dr. Weh renpfennig für technisches Bildungs- 
wesen. Statt dessen wurde von der Regierung beschlossen - und das 
Parlament wird wohl solchem Beschlusse zustimmen - die Verwaltung 
aller dieser Angelegenheiten aus dem Handelsministerium auszuscheiden, 
sie im Unterrichtsministerium zu concentriren, aber auch die beiden ge- 
nannten Fachmänner ihrem Wirkungskreise zu erhalten und sie zu solchem 
Ende in den Beamtenkörper des Unterrichtsministeriums einzureihen. 
Das Fehlerhafte der bisherigen Verwaltungszustände lag somit ein- 
gestandenermassen nicht in den Personen sondern in der Organisation, 
und es müssen daher durchaus sachliche Gründe dazu bewogen 
haben, einen grossen Agendenkreis aus dem Handelsministerium in das 
Unterrichtsministerium - und zwar ohne Wechsel in den Personen der 
Decernenten - zu übertragen. Solcher Vorgang erscheint auffällig genug, 
urn ein Verweilen bei den sachlichen Erwägungen zu rechtfertigen, welche 
in diesen Fragen sich offenbar mit sehr entscheidendem Gewicht geltend 
gemacht haben. 
Dabei ist das Eine von vornherein ausser Zweifel, dass man es nicht 
für gleichgiltig für das Gedeihen eines einzelnen Gebietes von Verwaltungs- 
angelegenheiten halten darf, mit welchen anderen Gebieten selbes zu einem 
grösseren Administrativbereich verbunden ist. Denn wiewohl im Grunde 
alle Zweige des Staatswesens untereinander zusammenhängen und Wechsel- 
wirkungen auf einander üben, so gibt es doch nähere und entferntere 
Beziehungen und so hängt doch von einer richtigen Gruppirung und Zu- 
sammenfassung des Gleichartigen und des Nächstverwandten die Leistungs- 
fähigkeit ienes ungeheueren Apparates ab, den wir Staatsverwaltung nennen. 
Das Administrationsgebiet nun, von dem hier die Rede, hat natür- 
liche Beziehungen zu zwei grossen Complexen von öffentlichen Angelegen- 
heiten: zu den Angelegenheiten des materiellen Wohlstandes und zu den 
Angelegenheiten der intellectuellen Ausbildung der Bevölkerung. Die 
zweite Kategorie verhält sich aber zur ersten wie das Mittel zum Zweck: 
die Ausbildung der Bevölkerung zu künstlerischer, gewerblicher, tech- 
nischer Leistungsfähigkeit ist das Mittel, um den Zweck, den materiellen 
Wohlstand, zu bewirken. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall 
eine Verwaltungseinrichtung entsprechender scheint, die vor Allem den 
Endzweck der künstlerischdndustriellen Bildungsanstalten im Auge be- 
hält und somit dem Handelsministerium die Competenz zuerkennt, oder 
ob es wichtiger ist, in erster Linie die Mittel zur Erreichung des End- 
zweckes zu berücksichtigen und darum dem Unterrichtsministerium die 
Verwaltung dieser Institute anzuvertrauen. 
Fortsetzung auf der Beilage.
	        
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